Arbeitsvertrag: 7 Klauseln, die Sie kennen müssen
41 Prozent der ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland unterschrieben Verträge mit rechtswidrigen Klauseln – ohne es zu wissen. Unwissenheit schützt nicht, aber wer seine Rechte vor der Unterschrift kennt, erspart sich Jahre voller Probleme.
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صورة توضيحية / Symbolbild. Photo: Helloquence/Unsplash
87 Prozent der deutschen Arbeitgeber verwenden Musterverträge. Die Zahl klingt beruhigend – bis man erfährt, dass 41 Prozent dieser Verträge mindestens eine rechtlich nicht durchsetzbare Klausel enthalten. Das zeigt eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Das Problem? Die meisten Arbeitnehmer – besonders ausländische – unterschreiben ohne zu fragen. Die Angst, die Chance zu verlieren, lässt sie alles akzeptieren. Aber das deutsche Recht erkennt Angst nicht als Rechtfertigung an.
"Ich habe einen Vertrag unterschrieben, der mir verbot, zwei Jahre nach dem Verlassen der Firma in derselben Branche zu arbeiten", erzählt Layla, eine syrische Softwareingenieurin in Berlin. "Später erfuhr ich, dass diese Klausel rechtlich nichtig war, weil das Unternehmen keine Entschädigung während der Sperrfrist zahlte."
Klausel 1: Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung
Eine der problematischsten Klauseln überhaupt. Firmen wollen verhindern, dass Sie nach Ihrem Weggang bei der Konkurrenz arbeiten. Das ist legal – aber nur unter einer Bedingung: Das Unternehmen muss Ihnen während der Sperrfrist mindestens 50 Prozent Ihres letzten Gehalts zahlen.
Finden Sie diese Bedingung in Ihrem Vertrag ohne Erwähnung einer Entschädigung – ist die gesamte Klausel nichtig. Sie können sie nach der Kündigung komplett ignorieren.
Klausel 2: "Überstunden sind abgegolten"
"Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" – ein Satz, der in 34 Prozent aller deutschen Arbeitsverträge auftaucht. Die deutschen Gerichte haben diese Klausel wiederholt für unwirksam erklärt.
Die Regel: Wenn der Vertrag keine klare Anzahl erwarteter Überstunden nennt (zum Beispiel: "bis zu 10 Stunden monatlich"), ist die Klausel ungültig. Jede Überstunde muss bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Klausel 3: Kündigungsfrist unter dem gesetzlichen Minimum
Das deutsche Recht (§622 BGB) legt Mindestkündigungsfristen fest. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit: ein Monat. Nach fünf Jahren: zwei Monate. Nach zehn Jahren: vier Monate. Jeder Vertrag mit kürzeren Fristen ist in diesem Teil nichtig.
Die Ausnahme: Die Probezeit. Währenddessen reichen zwei Wochen von beiden Seiten.
Klausel 4: Verzicht auf Urlaub
Das gesetzliche Minimum: 20 Urlaubstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche). Jede Klausel, die Sie auffordert, auf nicht genommenen Urlaub zu "verzichten" – ist nichtig.
Ein wichtiges Detail: Wenn Sie Ihren Urlaub nicht nehmen und nicht schriftlich beantragen, können Sie ihn am Jahresende verlieren. Aber wenn Sie ihn beantragt haben und er abgelehnt wurde, muss er bei Vertragsende ausgezahlt werden.
Klausel 5: Strafzahlungen bei Kündigung
Manche Verträge enthalten "Strafen", wenn Sie vor einer bestimmten Frist kündigen. Hat das Unternehmen Ausbildungs- oder Umzugskosten für Sie bezahlt? Die Klausel kann rechtmäßig sein – aber mit Grenzen. Die Gerichte prüfen: War die Ausbildung zu Ihrem persönlichen Vorteil oder nur für das Unternehmen? Ist die geforderte Bindungsdauer angemessen?
Die Faustregel: Ein Jahr Bindung für jeden 3.000 bis 5.000 Euro, die das Unternehmen in Ihre Ausbildung investiert hat. Mehr ist übertrieben und anfechtbar.
Klausel 6: Willkürliche Versetzung
"Das Unternehmen ist berechtigt, den Mitarbeiter an jeden Standort in Deutschland zu versetzen" – eine häufige Klausel. Aber die Gerichte haben Grenzen gesetzt: Die Versetzung muss "zumutbar" sein. Sie von Berlin nach München versetzen, weil der Chef Sie nicht mag? Rechtswidrig. Sie versetzen, weil die Berliner Niederlassung tatsächlich schließt? Rechtmäßig, aber mit Erstattung der Umzugskosten.
Klausel 7: Übertriebene Verschwiegenheit
"Dem Mitarbeiter ist es untersagt, sein Gehalt mit Kollegen zu besprechen" – eine Klausel, die viele Firmen verwenden. In Deutschland ist sie seit 2017 komplett nichtig. Das Entgelttransparenzgesetz gibt Ihnen das Recht, das Durchschnittsgehalt Ihrer Kollegen in derselben Position zu erfahren.
Mit Kollegen über Ihr Gehalt sprechen? Ihr gesetzliches Recht. Kein Vertrag kann das verbieten.
Was tun vor der Unterschrift?
Bitten Sie um Zeit. Jedes seriöse Unternehmen gibt Ihnen zwei bis drei Tage, um den Vertrag zu lesen. Wenn sie das ablehnen – das ist an sich schon ein Warnsignal.
Lassen Sie sich beraten. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft wie Ver.di oder IG Metall, ist die Vertragsprüfung kostenlos. Und wenn Sie kein Mitglied sind: Die Beiträge beginnen bei 1 Prozent Ihres Monatsgehalts – eine lohnende Investition.
Und denken Sie daran: Eine nichtige Klausel macht nicht den ganzen Vertrag ungültig. Die Klausel fällt weg, der Rest bleibt gültig. Aber es ist immer besser zu wissen, was man unterschreibt.
Hinweis: Einige Namen und Details in diesem Artikel wurden zum Schutz der Privatsphäre geändert.
Quellen
- Hans-Böckler-Stiftung - Arbeitsmarktforschung
- Bürgerliches Gesetzbuch - Kündigungsfristen (§622 BGB)
- Entgelttransparenzgesetz
- Gewerkschaft Ver.di
- Gewerkschaft IG Metall
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