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Mietpreisbremse: So holen Sie Geld zurück

Eine Mieterin in Berlin zahlte 48 Prozent mehr als gesetzlich erlaubt — und wusste es nicht.

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Mietpreisbremse: So holen Sie Geld zurück

SymbolbildBildquelle: Pexels · Pixabay License

Redaktioneller BelegVon der Berlinuna Redaktion1 offizielle LinksAktualisiert 1. April 2026Methodik
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Acht Monate ist es her, dass Sara ihren Mietvertrag an der Sonnenallee unterschrieb. 12 Euro pro Quadratmeter, Nettokaltmiete. Klang normal - schließlich zahlen die Nachbarn ähnlich viel. Was sie nicht wusste: Laut Berliner Mietspiegel lag die ortsübliche Vergleichsmiete für ihre Wohnung bei 7,50 Euro. Erlaubt wären maximal 8,25 Euro.

Sara ist kein Einzelfall. Im März 2026 hat der Bundestag die Mietpreisbremse bis Ende 2028 verlängert. Die Regel gilt in angespannten Wohnungsmärkten - Berlin, München, Hamburg, Frankfurt und Köln gehören dazu. Bei Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nicht mehr.

Die entscheidende Frage: Zahlen Sie gerade mehr, als Sie müssten?

Berlin apartment building facade Neukoelln Sonnenallee residential
Wohngebäude im Berliner Stadtteil Neukölln

So berechnen Sie Ihre Mietobergrenze

Einfacher als gedacht. Erster Schritt: den Berliner Mietspiegel 2025 aufrufen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt dort bei 7,36 Euro pro Quadratmeter. Aber - und das ist entscheidend - der Durchschnitt allein reicht nicht. Die tatsächliche Vergleichsmiete hängt von der Baualtersklasse, der Wohnungsgröße, der Ausstattung und der Lage ab.

Haben Sie Ihre Vergleichsmiete ermittelt, addieren Sie 10 Prozent. Das Ergebnis ist Ihre gesetzliche Mietobergrenze. Liegt Ihre tatsächliche Miete darüber, ist die Differenz rechtswidrig - und Sie haben Anspruch auf Rückzahlung.

Ein Beispiel: Vergleichsmiete 7 Euro pro Quadratmeter. Erlaubt sind 7,70 Euro. Sie zahlen 9 Euro. Die Differenz von 1,30 Euro pro Quadratmeter und Monat können Sie zurückfordern. Bei einer 60-Quadratmeter-Wohnung sind das 78 Euro monatlich - 936 Euro im Jahr.

Die Rüge: Ein Brief, der bares Geld wert ist

Hier liegt der Punkt, den viele Mieter nicht kennen (gerade diejenigen, die erst vor Kurzem nach Deutschland gekommen sind). Es reicht nicht, zu wissen, dass die Miete zu hoch ist. Man muss den Vermieter schriftlich darüber informieren. Das nennt sich Rüge - ein formelles Schreiben, in dem Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass Ihre Miete die Mietpreisbremse überschreitet.

Laut dem Berliner Mieterverein ist eine rückwirkende Rückforderung zu viel gezahlter Miete grundsätzlich möglich. Die genauen Fristen und Bedingungen hängen jedoch vom Einzelfall ab - insbesondere vom Zeitpunkt der Rüge und den Vertragsumständen. Der Mieterverein empfiehlt deshalb, sich individuell beraten zu lassen.

Das Zeitproblem? Jeder Monat ohne Rüge ist ein Monat, für den Sie möglicherweise kein Geld mehr zurückbekommen. Die Uhr tickt.

German Mieterverein tenant association office consultation meeting
Der Mieterverein bietet kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder

Kostenlose Hilfe in Berlin

Einen teuren Anwalt brauchen Sie nicht. Der Berliner Mieterverein bietet seinen Mitgliedern Rechtsberatung an, der Beitrag liegt bei rund 9 Euro im Monat und umfasst anwaltliche Vertretung bei Mietstreitigkeiten. Wer wenig verdient, findet Alternativen - kostenlose Rechtsberatungsstellen gibt es in vielen Berliner Bezirken, und der Mieterschutzbund bietet ähnliche Dienste.

Und oft genügt schon die Rüge selbst. Manche Vermieter senken die Miete freiwillig, sobald das Schreiben eingeht - weil sie wissen, dass die Rechtslage eindeutig ist. Aber wenn der Vermieter ablehnt, übernimmt der Mieterverein oder ein Anwalt den nächsten Schritt.

Warum gerade jetzt handeln

Die Verlängerung bis 2028 sichert das Recht für zwei weitere Jahre. Frühling ist Umzugssaison in Deutschland - Tausende neuer Mietverträge werden in diesen Wochen unterzeichnet. Wer gerade einen Vertrag unterschrieben hat oder plant umzuziehen, sollte jetzt prüfen.

Und es betrifft nicht nur neue Verträge. Auch wer seit Jahren in seiner Wohnung lebt und bei Vertragsabschluss zu viel gezahlt hat, kann noch handeln - solange die Rügefrist nicht abgelaufen ist. Warten kostet bares Geld.

Hinweis: Einige Namen und Details in diesem Artikel wurden zum Schutz der Privatsphäre geändert.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz - Informationsseite Mietpreisbremse
  2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Berliner Mietspiegel 2025
  3. Berliner Mieterverein - Mietpreisbremse Rechte und Rüge

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