Recht auf Reparatur: Was das neue Gesetz bringt
Ihr Smartphone hat einen Defekt, zwei Jahre und einen Tag nach dem Kauf. Der Hersteller sagt: nicht mehr unser Problem. Ersatzteile? Nicht lieferbar. Reparatur? Unwirtschaftlich. Bisher war das legal. Ein neues Gesetz soll Hersteller kuenftig zur Reparatur verpflichten. Doch das Recht greift nur, wenn Sie wissen, wie Sie es einfordern. Was sich aendert und was Sie jetzt tun sollten.
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صورة توضيحية / Symbolbild. Photo: Bru-nO/Pixabay · Pixabay License
Am 25. Maerz 2026 hat das Bundeskabinett das Recht auf Reparatur beschlossen. Kuenftig sollen Hersteller verpflichtet werden, Ersatzteile und Reparaturanleitungen bereitzustellen. Reparatur soll als Alternative zum Neukauf angeboten werden. Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um und betrifft unter anderem Waschmaschinen, Smartphones, Tablets und weitere Elektronikgeraete.
Noch ist das Gesetz nicht in Kraft. Der Kabinettsbeschluss ist der erste Schritt: Das Gesetz muss noch den Bundestag und moeglicherweise den Bundesrat passieren. Verbraucher koennen das Recht auf Reparatur also noch nicht einfordern. Doch wer seine kuenftigen Ansprueche kennt, ist vorbereitet.
Was Verbraucher kuenftig verlangen koennen
Nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen Verbraucher das Recht haben, vom Hersteller eine Reparatur statt eines Ersatzgeraets zu verlangen. Hersteller muessen Ersatzteile fuer einen definierten Zeitraum nach dem Kauf bereithalten und Reparaturanleitungen veroeffentlichen, die auch unabhaengigen Werkstaetten die Instandsetzung ermoeglichen. Das Ziel: Verbraucher sollen nicht mehr gezwungen sein, ein funktionsfaehiges Geraet wegen eines reparierbaren Defekts zu ersetzen.

Gewaehrleistung und Recht auf Reparatur: der Unterschied
Die gesetzliche Gewaehrleistung und das neue Recht auf Reparatur sind zwei verschiedene Ansprueche. Laut Verbraucherzentrale gilt die Gewaehrleistung zwei Jahre ab Kaufdatum und deckt Maengel ab, die zum Zeitpunkt der Uebergabe bestanden. Ansprechpartner ist der Verkaeufer, nicht der Hersteller. Das Recht auf Reparatur geht darueber hinaus: Es verpflichtet den Hersteller selbst, auch nach Ablauf der Gewaehrleistungsfrist Ersatzteile und Reparaturmoeglichkeiten anzubieten. Wer bisher nach zwei Jahren und einem Tag mit einem defekten Geraet dastand, hatte kaum eine Handhabe. Das soll sich aendern.
Wenn der Hersteller die Reparatur verweigert
Verweigert ein Hersteller die Reparatur, empfiehlt die Verbraucherzentrale folgenden Weg: Zunaechst den Hersteller schriftlich zur Reparatur auffordern und dabei auf das Recht auf Reparatur verweisen. Bleibt eine Reaktion aus oder wird die Reparatur abgelehnt, koennen sich Verbraucher an die Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes wenden. Diese bietet Rechtsberatung und kann im Namen des Verbrauchers taetig werden. In vielen Faellen steht auch eine Schlichtungsstelle zur Verfuegung, bevor der Rechtsweg beschritten werden muss.
Was Verbraucher jetzt schon tun koennen
Auch wenn das Gesetz noch nicht gilt, lohnt es sich, vorbereitet zu sein. Kaufbelege fuer Elektronik und Haushaltsgeraete sollten aufbewahrt werden. Bei Defekten innerhalb der zweijährigen Gewaehrleistungsfrist sollte man den Verkaeufer sofort zur Nachbesserung auffordern. Sobald das Recht auf Reparatur in Kraft tritt, koennen Verbraucher sich direkt an den Hersteller wenden, auch ueber die Gewaehrleistungsfrist hinaus. Wer seine Rechte kennt, muss ein defektes Geraet nicht einfach ersetzen.
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