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Vollzeit Mindestlohn: Recht auf Aufstockung

Wer Vollzeit zum Mindestlohn von 13,90 Euro arbeitet und am Monatsende trotzdem zu wenig in der Hand hat, fällt in eine Kategorie mit eigenem Paragrafen: Aufstocker nach § 7 SGB II. Rund 815.000 Erwerbstätige bezogen laut Bundesagentur für Arbeit im Januar 2026 ergänzendes Bürgergeld. Wer dazugehört, hat keinen Antrag aus Gnade vor sich, sondern eine Differenzberechnung — und Freibeträge, die Arbeit ausdrücklich besser stellen als Nicht-Arbeit.

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•1. Mai 2026•5 Min. Lesezeit•24 Aufrufe
Vollzeit Mindestlohn: Recht auf Aufstockung

Zepraba / Wikimedia Commons (CC BY-SA (Wikimedia Commons)) · CC BY-SA (Wikimedia Commons)

Wer in Deutschland Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet und trotzdem die Miete nicht bezahlen kann, hat dafür einen eigenen Paragrafen. § 7 SGB II regelt: Erwerbsfähige, deren Einkommen den gesetzlichen Lebensbedarf nicht deckt, haben Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Der amtliche Begriff für diese Gruppe lautet Aufstocker. Es geht nicht um Bedürftigkeit als Gefühl, sondern um eine Differenzrechnung, deren Ergebnis das Jobcenter auszahlt.

Die Rechnung beginnt mit einer Zahl, die sich seit dem 1. Januar 2026 geändert hat. Der Mindestlohn liegt seither bei 13,90 Euro brutto pro Stunde, so die Bundesregierung. Vierzig Stunden pro Woche ergeben rund 173 Stunden im Monat — also ein Bruttoeinkommen von etwa 2.409 Euro. Netto bleiben je nach Steuerklasse zwischen 1.660 Euro (Steuerklasse I) und 1.870 Euro (Steuerklasse III). Für eine Familie mit zwei Kindern in Berlin, München oder Frankfurt liegt diese Summe regelmäßig unter dem Existenzminimum, das das Bürgergeld definiert.

Der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Eine vierköpfige Familie erhält je nach Alter der Kinder zwischen rund 1.726 und 1.954 Euro Regelbedarf monatlich (2 Erwachsene à 506 Euro + 2 Kinder à 357–471 Euro), zuzüglich der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung, die gesondert übernommen werden. Wer mit einem Vollzeit-Mindestlohn-Einkommen darunter rutscht, dem zahlt das Jobcenter die Differenz: typischerweise zwischen 400 und 700 Euro im Monat, abhängig von Stadt, Mietspiegel und Familienkonstellation.

Warum sich Arbeit auch im Bürgergeld lohnt

Eine verbreitete Annahme ist, dass jeder Euro Erwerbseinkommen vom Bürgergeld vollständig abgezogen wird. Das stimmt nicht. § 11b SGB II sieht klare Freibeträge vor: Die ersten 100 Euro des Bruttoeinkommens bleiben anrechnungsfrei, vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro behält die antragstellende Person 20 Prozent, vom Einkommen zwischen 520 und 1.200 Euro weitere 10 Prozent — bei Erwerbstätigen mit Kindern reicht der 10-Prozent-Freibetrag bis 1.500 Euro. Konkret bedeutet das: Bei einem Nettoeinkommen von 1.700 Euro und zwei Kindern bleiben rund 330 Euro Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Diese Summe addiert sich zur Aufstockung — sie wird ihr nicht entzogen. Der gesetzgeberische Zweck ist explizit: Erwerbstätigkeit soll sich finanziell besser stellen als Nichterwerbstätigkeit.

815.000 Aufstocker — kein Randphänomen

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezogen Stand Januar 2026 rund 815.000 Erwerbstätige ergänzendes Bürgergeld. Die Zahlen erscheinen mit etwa drei Monaten Verzögerung und schwanken monatlich, doch die Größenordnung ist seit Jahren stabil. Es handelt sich nicht um Arbeitssuchende, sondern um Beschäftigte in Reinigung, Gastronomie, Einzelhandel, Pflegehilfe, Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Liefer- und Logistikbranche — Menschen, die jeden Tag zur Arbeit gehen und für die die Differenzzahlung des Jobcenters die Existenz sichert.

Aufenthaltstitel: Orientierung, keine Pauschalfreigabe

Der Anspruch ist nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig, sondern vom Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis. Nach § 7 SGB II sind in der Regel berechtigt: Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25, 25a, 25b (humanitäre Gründe), § 28 (Familiennachzug zu Deutschen), § 32 (Kindernachzug), §§ 16a–19c (Ausbildung und Erwerbstätigkeit) sowie der Niederlassungserlaubnis. Diese Liste ist eine Orientierungshilfe, keine abschließende Aufzählung. Sonderfälle wie § 24 (vorübergehender Schutz), § 23 (humanitäre Aufnahme), Übergangsfristen und einzelne Studienvarianten nach § 16 können andere Regeln auslösen.

In unklaren Fällen ist die richtige erste Adresse nicht das Jobcenter, sondern eine Migrationsberatungsstelle. Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienst (JMD) sind kostenlos und bundesweit verfügbar; sie kennen die Wechselwirkungen zwischen Bürgergeld-Bezug und Aufenthaltstitel. Die Beratung gehört vor den Antrag, nicht danach. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die mit einer Aufenthaltsgestattung im laufenden Verfahren stehen, erhalten Leistungen über einen anderen Leistungsweg — das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) — und wenden sich an die zuständige Behörde, in der Regel das Sozialamt, nicht das Jobcenter.

Schritt für Schritt: prüfen, beantragen, beifügen

Eine schnelle Erstprüfung läuft online — entweder über den Bürgergeld-Bereich des BMAS oder den Bürgergeld-Schnellrechner der Bundesagentur für Arbeit. Das Ergebnis ist eine Schätzung, kein Bescheid, hilft aber bei der Entscheidung, ob sich der Antrag lohnt.

Der eigentliche Antrag wird digital über jobcenter.digital oder schriftlich beim örtlich zuständigen Jobcenter gestellt. Mitzubringen oder hochzuladen sind: Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Personalausweis oder Aufenthaltstitel und der Arbeitsvertrag. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen. Bei finanzieller Notlage erlaubt § 42 SGB I, einen Vorschuss zu beantragen, wenn der Bescheid sich verzögert.

Wichtig — und für viele eine teure Lektion: Bürgergeld wird nach § 37 SGB II erst ab dem Antragsmonat gezahlt, eine Rückwirkung gibt es nicht. Sechs Monate Zögern vor dem Antrag bedeuten rechnerisch zwischen 2.400 und 4.200 Euro entgangene Leistungen, die nicht nachgezahlt werden. Wer prüft, prüft jetzt — nicht in einem halben Jahr.

Vor dem Antrag, nicht danach: die Beratungsfrage

Eine wiederkehrende Sorge bei arabischsprachigen Antragstellenden lautet: Gefährdet der Bezug von ergänzendem Bürgergeld die Verlängerung des Aufenthaltstitels? Bei den meisten erwerbstätigen Aufenthaltstiteln (§§ 25, 28, 32, Niederlassungserlaubnis) ist Aufstocker-Bezug kein Versagungsgrund. Mischfälle existieren jedoch — Studientitel nach § 16, frühe Aufenthaltsphasen, Wechsel zwischen Titeln. Genau hier setzen MBE und JMD an: Die kostenlose Beratung gehört vor die Antragstellung, nicht hinterher. Der Anspruch steht im Gesetz; die kluge Anwendung beginnt im Beratungsraum, dann erst im Antragsformular.

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