
Bildquelle: PantheraLeo1359531 / Wikimedia Commons (CC BY 4.0)
Ab 18 endet der Automatismus beim Kindergeld
Mit dem 18. Geburtstag endet beim Kindergeld der Automatismus. Weitergezahlt wird nur, wenn der Familienkasse ein Nachweis vorliegt: Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung über einen Freiwilligendienst oder die Meldung als ausbildungsuchend. Am Gesetz hat sich nichts geändert, nur der Kalender ist weiter: Die meisten Ausbildungsverträge starten am 1. August oder 1. September. Rückwirkend zahlt das Gesetz höchstens sechs Monate vor dem Antragsmonat.
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Der Ausbildungsvertrag ist unterschrieben, der erste Berufsschultag steht im Kalender, und trotzdem kann das Kindergeld im September ausbleiben. Ausschlaggebend ist nicht der Vertrag, sondern die Akte bei der Familienkasse. Liegt dort kein Nachweis über Schule, Ausbildung oder Studium, endet die Zahlung rund um den 18. Geburtstag.
Am Gesetz hat sich dafür nichts geändert. § 32 Absatz 3 EStG berücksichtigt ein Kind ohne weitere Voraussetzungen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach trägt die Zahlung allein § 32 Absatz 4 EStG, und jede der dort aufgezählten Konstellationen muss belegt sein. Neu ist nur der Zeitpunkt im Jahr: Die Sommerferien sind vorbei, und die meisten Ausbildungsverträge beginnen am 1. August oder am 1. September, je nach Branche auch zu anderen Terminen.
Um welchen Betrag es geht, steht in § 66 Absatz 1 EStG: 259 EUR/month per child. Welcher Monat im konkreten Fall der letzte Zahlmonat ist, steht im Bescheid der Familienkasse. Eine gesonderte Erinnerung vor dem Ende der Zahlung sieht das Gesetz nicht vor. Deshalb kommt kein Brief, und die Lücke fällt vielen Familien erst auf dem Kontoauszug auf.
Was die Zahlung über 18 hinaus trägt
Absatz 4 zählt die Fälle einzeln auf. Ein Kind in Berufsausbildung, also in der Schule, in einer betrieblichen Ausbildung oder im Studium, zählt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind unter 21 ohne Beschäftigung zählt, solange es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Wer eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder nicht fortsetzen kann, bleibt bis 25 berücksichtigt. Dasselbe gilt für ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst. Unterschiedliche Wege, gleiche Logik: Zu jedem gehört ein Nachweis, und keiner läuft von selbst.
Die Lücke dazwischen: höchstens vier Monate
Zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn liegt fast immer eine Pause. Geschützt ist sie, aber begrenzt: Eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zählt höchstens vier Monate, nachzulesen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG. Dauert die Pause länger, führt der Weg über die Agentur für Arbeit, entweder als Meldung ausbildungsuchend beziehungsweise arbeitsuchend oder über den Nachweis, dass ein Ausbildungsplatz gesucht wird. Für Schulabgänger, die im Juli fertig geworden sind, läuft diese Zeit bereits.
Rückwirkend zahlt das Gesetz sechs Monate
Für die Auszahlung gilt eine eigene Vorschrift. Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2 EStG). Sechs Monatsbeträge ergeben rechnerisch einen vierstelligen Betrag. Wie eine spät nachgereichte Bescheinigung in einem laufenden Verfahren behandelt wird, entscheidet die Familienkasse im Einzelfall. Planbar ist das nicht, früh einreichen dagegen schon.
Änderungen gehören sofort gemeldet
§ 68 Absatz 1 EStG verpflichtet jeden, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Das volljährige Kind selbst ist auf Verlangen der Familienkasse zur Mitwirkung verpflichtet. Abbruch, Wechsel des Ausbildungsgangs, Beginn einer Erwerbstätigkeit: alles mitteilungspflichtig. Nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem ersten Studium kommt hinzu, dass eine Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht übersteigen darf; ein Ausbildungsverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleiben außer Betracht (§ 32 Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG). Läuft die Zahlung weiter, obwohl die Voraussetzung entfallen ist, fordert die Familienkasse das zu viel gezahlte Kindergeld später zurück, meist in einer Summe. Eine frühe Meldung erspart diese Rückabwicklung.
Ein Blatt pro Fall
Die Zuordnung ist unspektakulär: Schulbescheinigung für den weiteren Schulbesuch, Kopie des Ausbildungsvertrags für die betriebliche Ausbildung, Immatrikulationsbescheinigung für das Studium, Bescheinigung des Trägers für den Freiwilligendienst. Wer noch keinen Platz hat, meldet sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend. Die Familienkassen gehören zur Bundesagentur für Arbeit und sitzen in den Agenturen für Arbeit; Antrag, Nachweise und Online-Service laufen über den Kindergeld-Bereich auf arbeitsagentur.de. Schick die Bescheinigung an die zuständige Familienkasse und heb eine Kopie sowie den Sendenachweis oder die Eingangsbestätigung aus dem Online-Service auf.
Mehr steht heute nicht an: prüfen, welche Bescheinigung zur Situation des Kindes passt, sie abschicken und ein Kind ohne Ausbildungsplatz vor Ablauf der vier Monate bei der Agentur für Arbeit melden. Die Voraussetzungen erklärt auch das Familienportal des Bundes. Über den einzelnen Anspruch entscheidet die zuständige Familienkasse per Bescheid.
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- Aktualisiert
- 19. August 2026
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