Der Lohn kommt, die Beschäftigung ist erlaubt. Ein gesicherter Aufenthalt folgt daraus noch nicht. Vor der Frage, ob das Gehalt für eine Aufenthaltserlaubnis reicht, steht deshalb ein Blick auf das Dokument: Welche Bezeichnung und welche Rechtsgrundlage hat die Ausländerbehörde eingetragen?
Steht dort Duldung, ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt. § 60a Aufenthaltsgesetz bei Gesetze im Internet sieht dies unter anderem vor, solange eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Ausreisepflicht bleibt nach Absatz 3 bestehen. Ob eine Beschäftigung erlaubt werden darf, regelt die Vorschrift gesondert, einschließlich möglicher Ausschlüsse. Eine Arbeitserlaubnis ändert also nicht automatisch den Aufenthaltsstatus.
Nach einem Bericht der Deutschen Welle hatten Ende September 200.601 Menschen in Deutschland eine Duldung. DW beruft sich auf eine Antwort der Bundesregierung und Angaben des Bundesinnenministeriums. Insgesamt seien zum 30. September 256.873 Menschen ausreisepflichtig gewesen. Zum 31. Dezember 2025 waren es dem Bericht zufolge 190.974 Geduldete unter 232.067 Ausreisepflichtigen. Die Zahlen betreffen die gesamte Gruppe der Geduldeten, nicht ausschließlich Beschäftigte und auch nicht alle Menschen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis.
Für eine Prüfung nach § 25b zur Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration zählt als Nächstes die bisherige Aufenthaltsdauer. Die Vorschrift richtet sich an Geduldete und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c. Regelmäßig verlangt sie sechs Jahre ununterbrochenen Aufenthalt mit Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis. Bei häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen Kind sind es vier Jahre. Bei nachhaltiger Integration und erfüllten Voraussetzungen soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Ein genauer Blick auf die Rechtsgrundlage kann dabei einen Unterschied machen: Wer seit 30 Monaten eine Duldung nach § 60d besitzt, fällt unter die Sonderregel in § 25b Absatz 6. Sind die Voraussetzungen des § 60d und die verlangten mündlichen Deutschkenntnisse erfüllt, soll die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der üblichen Voraufenthaltsdauer erteilt werden. Gemeint ist eine Erteilung im Regelfall, nicht lediglich eine Ermessensmöglichkeit. Bestand die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses, kommen hinreichende schriftliche Deutschkenntnisse hinzu. Allein die Tatsache, dass jemand arbeitet, reicht für diese Sonderregel nicht.
Beim Einkommen verlangt § 25b grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird. Es gibt aber eine zweite Möglichkeit: Die bisherige Schul-, Ausbildungs- und Einkommenssituation sowie die familiären Verhältnisse lassen erwarten, dass der Lebensunterhalt gesichert werden wird. Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sind deshalb wichtige Unterlagen für die Prüfung. Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich.
Auch vorübergehende Sozialleistungen stehen der Lebensunterhaltssicherung in bestimmten Fällen regelmäßig nicht entgegen. Das gilt für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie für Auszubildende in anerkannten Lehrberufen oder staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen. Genannt werden außerdem Familien mit minderjährigen Kindern, die zeitweise ergänzende Leistungen benötigen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II nicht zumutbar ist, und Menschen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
Zur weiteren Prüfung gehören mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei schulpflichtigen Kindern muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden. Wer die Anforderungen an Lebensunterhalt oder mündliche Deutschkenntnisse wegen Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann, wird nach Absatz 3 von der jeweils betroffenen Voraussetzung ausgenommen. Die übrigen Anforderungen bleiben zu prüfen.
Vor einem Antrag sind außerdem mögliche Versagungsgründe zu klären. § 25b verlangt die Ablehnung unter anderem dann, wenn jemand die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder fehlende zumutbare Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Hinzu kommen bestimmte gesetzlich benannte Ausweisungsinteressen. Auch ein festes Arbeitsverhältnis beseitigt diese Hindernisse nicht.
Beim Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c sind zusätzliche Vorschriften zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten und zur Identitätsklärung zu beachten. Eine solche Konstellation sollte in der Beratung ausdrücklich angesprochen werden. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erteilt, gilt sie jeweils für höchstens zwei Jahre; das gilt auch für Verlängerungen.
Für den Beratungstermin braucht es deshalb mehr als den aktuellen Arbeitsvertrag. Eine zeitliche Übersicht der bisherigen Dokumente mit Bezeichnung, Rechtsgrundlage und Gültigkeit hilft bei der Prüfung der Aufenthaltsdauer. Lohnabrechnungen und Unterlagen zu Ausbildung, Familie und gegebenenfalls Pflege oder gesundheitlichen Einschränkungen helfen, Einkommen und mögliche Ausnahmen einzuordnen. Vorhandene Sprach- und Schulbesuchsnachweise sowie Unterlagen zur Identität und zur Mitwirkung gegenüber der Ausländerbehörde gehören ebenfalls dazu. Das ist eine Vorbereitung auf die Beratung, keine vollständige behördliche Antragsliste. Ziel des Gesprächs sollte eine konkrete Einschätzung sein, ob § 25b passt und welche Voraussetzungen noch belegt werden müssen.
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