Der Bohrer liegt schon bereit, die neue Küche soll an die Wand. Wer in einer älteren landeseigenen Berliner Wohnung lebt, sollte vorher schriftlich nach Schadstoffbefunden fragen. Die am 18. Juli 2026 veröffentlichte Zahl von 58.847 Wohnungen bedeutet nicht, dass in jeder davon Asbest nachgewiesen wurde.
Der Bericht von Tagesschau und rbb nennt Reinickendorf, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg als besonders betroffene Bezirke. Seine Grundlage ist eine Senatsantwort auf eine Schriftliche Anfrage im Abgeordnetenhaus.
Verdacht, Nachweis und Schätzung
Die Senatsantwort 19/25368 bildet den Stand vom 31. Dezember 2025 ab. Die Unternehmen melden unterschiedliche Datenqualitäten: teils bestätigte Belastungen, teils Verdachtswohnungen. Bei GESOBAU sind etwa 15.089 Wohnungen allein wegen ihrer Baualtersklasse als mögliche Fälle geschätzt; gesicherte Nachweise für jede einzelne Wohnung gibt es laut Antwort nicht.
Asbest bleibt ein krebserzeugender Stoff. Für die konkrete Wohnung zählt jedoch, ob Fasern freigesetzt werden können. Das Service-Portal Berlin erklärt, dass intakte fest gebundene Produkte kein Gesundheitsrisiko darstellen, solange sie nicht mechanisch bearbeitet werden. Bohren, Sägen oder Schleifen sind deshalb genau die Arbeiten, die nicht auf Verdacht begonnen werden sollten.
Der erste Schritt ist eine Nachricht
Mieter sollten weder selbst Proben herausbrechen noch verdächtige Platten entfernen. Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage an Vermieter oder Wohnungsunternehmen: Adresse, betroffener Raum, geplante Arbeit und die Frage nach vorhandenen Schadstoffgutachten. Ein Foto einer beschädigten Stelle kann beigefügt werden, ohne das Material anzufassen.
Nach Angaben des Service-Portals ist der Vermieter bei einem Verdacht zuerst zu informieren. Bleibt er untätig, kann die zuständige bezirkliche Bauaufsicht eingeschaltet werden. Bei möglicherweise unsachgemäßen Arbeiten verweist die Berliner Senatsverwaltung für Wohnen außerdem auf das LAGetSi. Welche Stelle tatsächlich zuständig ist, hängt vom konkreten Vorgang ab.
Das Baujahr allein reicht nicht
Seit 1993 gilt in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Ein früheres Baujahr ist dennoch nur ein Hinweis, kein Beweis. Umgekehrt verlangt ein intaktes, fest gebundenes Produkt nicht automatisch die Entfernung des gesamten Bodenbelags oder der Wandverkleidung. Das muss für den Einzelfall fachlich bewertet werden.
Wer jetzt renovieren will, kann heute noch die entscheidende Vorsorge treffen: die geplante Stelle nicht bearbeiten, den Vermieter schriftlich fragen und die Antwort dokumentieren. Erst danach gehört der Bohrer wieder auf den Tisch.
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Berlinuna Redaktion
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