Diskriminierung am Arbeitsplatz? Ihre Rechte
Viele Arbeitnehmer mit arabischem Hintergrund erleben Diskriminierung, kennen aber ihre Rechte nicht. Das AGG schützt vor Benachteiligung im Job. Doch die Frist beträgt nur zwei Monate. Ein praktischer Leitfaden von der Dokumentation bis zur Klage.
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Sara, syrische Ingenieurin in Berlin, bemerkte, dass ihre deutschen Kollegen befördert wurden, während ihre Anträge wiederholt abgelehnt wurden. Als sie ihren Vorgesetzten nach dem Grund fragte, antwortete er vage etwas von "kultureller Passung". Was sie damals nicht wusste: Das deutsche Recht stuft genau das als Diskriminierung ein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat 2006 in Kraft und schützt Beschäftigte vor Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Das eigentliche Problem? Viele Betroffene wissen gar nicht, dass dieses Gesetz existiert.
Laut dem Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gingen 2023 allein über 8.600 Beratungsanfragen ein. Rund 43 Prozent betrafen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft. Und die Zahlen für 2024 und 2025 zeigen einen weiter steigenden Trend.
Erster Schritt: Alles dokumentieren
Bevor Sie irgendetwas unternehmen, ist Dokumentation Ihre wichtigste Waffe. Notieren Sie Datum und Uhrzeit jedes Vorfalls, halten Sie wörtlich fest, was gesagt wurde, und sichern Sie relevante E-Mails oder Textnachrichten. Gab es Zeugen -- selbst wenn diese nicht eingegriffen haben -- schreiben Sie deren Namen auf. Diese Dokumentation (besonders wenn sie unmittelbar nach dem Vorfall begonnen wird) kann den Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem abgewiesenen Fall ausmachen.
Wichtig: Das Gesetz verlangt keinen lückenlosen Beweis. Es genügt, Indizien vorzulegen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann kehrt sich die Beweislast um -- der Arbeitgeber muss seine Entscheidung rechtfertigen. So steht es in Paragraph 22 AGG.
Interne Beschwerde: Ihr unterschätztes Recht
Paragraph 13 AGG gibt Ihnen das Recht auf eine formelle Beschwerde innerhalb Ihres Unternehmens. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine zuständige Stelle einzurichten (oft die Personalabteilung oder der Betriebsrat), die solche Beschwerden entgegennimmt. Das Unternehmen muss dann ermitteln und Schutzmaßnahmen ergreifen. Hat Ihr Arbeitgeber keine Beschwerdestelle eingerichtet? Das ist bereits ein Rechtsverstoß.
Aber seien wir ehrlich: Eine interne Beschwerde einzureichen erfordert Mut, besonders wenn man den Verlust des Arbeitsplatzes fürchtet. Hier greift der gesetzliche Schutz -- Paragraph 16 verbietet ausdrücklich jede Vergeltung gegen Personen, die Diskriminierung melden.
Antidiskriminierungsstelle: Kostenlose Hilfe
Wenn die interne Beschwerde scheitert (oder gar nicht möglich ist), bietet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin (Glinkastraße 24) kostenlose Beratung in mehreren Sprachen. Sie erreichen die Hotline unter 030 18555-1855 oder per E-Mail. Die Stelle kann zwar keine Sanktionen verhängen, aber sie liefert eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls, hilft bei der Formulierung der Beschwerde und kann zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln.
In ihrem letzten Bericht wies die Stelle darauf hin, dass rund ein Drittel der Betroffenen keine rechtlichen Schritte einleitet -- aus Angst vor Konsequenzen oder schlicht aus Unwissenheit. Gehören Sie dazu?
Die Frist: Nur zwei Monate
Und hier wird es kritisch. Paragraph 15 AGG setzt eine Frist von nur zwei Monaten, um schriftlich Schadensersatz vom Arbeitgeber zu verlangen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Diskriminierung erfahren. Nach Ablauf dieser zwei Monate bleiben -- sofern der Arbeitgeber nicht reagiert -- weitere drei Monate, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung. Unabhängig davon, wie eindeutig die Diskriminierung war.
Die Entschädigungshöhe variiert. Bei diskriminierenden Ablehnungen im Bewerbungsverfahren haben deutsche Gerichte teilweise bis zu drei Monatsgehälter zugesprochen. Bei anhaltendem Mobbing am Arbeitsplatz kann die Summe deutlich höher ausfallen.
Häufige Fehler vermeiden
Fachanwälte für Arbeitsrecht betonen, dass der häufigste Fehler zu langes Warten ist. Zwei Monate vergehen schnell. Ein weiterer Fehler: sich auf mündliche Beschwerden zu verlassen, ohne schriftliche Dokumentation. Gerichte brauchen Belege. Ferner warnen Experten davor, unter Druck einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, bevor man einen Anwalt konsultiert hat -- solche Verträge können einen Verzicht auf Entschädigungsansprüche enthalten.
Und nicht vergessen: Diskriminierung beschränkt sich nicht auf direkte Beleidigungen. Eine verweigerte Beförderung wegen der Herkunft, Dienstpläne, die Gebetszeiten bewusst ignorieren, oder wiederkehrende abwertende Witze -- all das erkennt das Gesetz an.
Hilfsangebote in Berlin
Neben der Bundesstelle gibt es in Berlin die Landesstelle für Gleichbehandlung -- gegen Diskriminierung, die ebenfalls kostenlose Beratung anbietet. Wer anwaltliche Hilfe zu reduzierten Kosten sucht, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen -- für nur 15 Euro.
Eines sollten Sie mitnehmen: Ihr Recht auf einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz ist kein Geschenk. Es ist geltendes Gesetz. Und der erste Schritt -- so schwer er auch erscheinen mag -- ist, sich zu melden.
Hinweis: Einige Namen und Details in diesem Artikel wurden zum Schutz der Privatsphäre geändert.
المصادر / Quellen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Gesetzestext
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes - Jahresberichte und Statistiken
- Antidiskriminierungsstelle - Erklärung des AGG
- Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (Berlin)
- Antidiskriminierungsstelle - Beratung und Kontakt
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