Wer nach der Geburt mit weniger Erwerbseinkommen auskommen muss, sollte die angekündigten höheren Elterngeldbeträge noch nicht fest einplanen. Nach einem Bericht der tagesschau vom 28. Oktober 2026 will das Familienministerium die vorgeschlagene Kürzung von 14 auf zwölf Bezugsmonate nicht weiterverfolgen. Zugleich sollen Mindest- und Höchstbetrag steigen.
Für die Rechnung zu Hause sind zunächst die gesetzlichen Beträge maßgeblich. §2 BEEG bei Gesetze im Internet sieht beim Basiselterngeld mindestens 300 EUR/month Euro und höchstens 1,800 EUR/month Euro monatlich vor. Wie hoch die individuelle Leistung ausfällt, hängt unter anderem vom Einkommen vor der Geburt und während des Bezugs ab. Die tagesschau nennt als geplante neue Grenzen 330 und 1.900 Euro.
Ein höherer Höchstbetrag bedeutet allerdings nicht automatisch mehr Geld für jede Familie. Zu den berichteten Plänen gehört auch das sogenannte 4-6-4-Modell: Je vier Monate wären für Mutter und Vater reserviert, sechs weitere könnten sie untereinander aufteilen. In den reservierten Monaten sollen 80 Prozent des früheren Nettoeinkommens ersetzt werden, in den übrigen Monaten 50 Prozent.
Der tagesschau-Bericht nennt weder einen Termin für das Inkrafttreten noch die Geburtsdaten, ab denen Familien unter die neuen Regeln fallen würden. Auch Übergangsregeln für laufende Fälle nennt er nicht. Der 28. Oktober ist das Veröffentlichungsdatum des Berichts, kein Beginn höherer Zahlungen.
Auch bei der Bezugsdauer lohnt ein Blick auf die Einheit: §4 BEEG bei Gesetze im Internet regelt Monatsbeträge für Lebensmonate des Kindes. Im Regelfall gilt für beide Eltern zusammen das Modell 12+2 months beim Basiselterngeld: Zum gemeinsamen Grundanspruch kommen zwei Partnermonate hinzu, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Gezählt wird ab der Geburt, nicht automatisch vom ersten bis zum letzten Tag eines Kalendermonats.
Wenn beide Eltern zur selben Zeit zu Hause bleiben wollen, wird eine weitere Grenze wichtig. Nach §4 Absatz 6 können sie Basiselterngeld grundsätzlich nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig erhalten. Ausnahmen nennt das Gesetz unter anderem für Mehrlinge, gesetzlich bestimmte Frühgeburten und bestimmte Fälle mit einer Behinderung. Ein gemeinsamer Monat zu Hause muss deshalb auch im Zahlungsplan geprüft werden.
Mehr Spielraum bei der zeitlichen Verteilung bietet Elterngeld Plus. Nach §4 lassen sich statt eines Monats Basiselterngeld zwei Monate Elterngeld Plus wählen. Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, ist auch ein gleichzeitiger Bezug mit Basiselterngeld oder Elterngeld Plus des anderen möglich. Im Regelfall reicht der mögliche Bezugszeitraum bis zum Ende des 32. Lebensmonats. Dafür muss ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil Elterngeld Plus in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen. Die oben genannten Mindest- und Höchstbeträge gelten für Basiselterngeld; aus der Umrechnung der Monate ergibt sich noch keine individuelle Berechnung der Plus-Zahlungen.
Ohne Überschneidung wäre beispielsweise folgende Aufteilung möglich: Die Mutter erhält Basiselterngeld in den ersten zwölf Lebensmonaten, der Vater in den beiden folgenden. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Einkommensrückgangs für die Partnermonate erfüllt sein. Die Mutter schöpft in diesem Beispiel die übliche individuelle Obergrenze von zwölf Monatsbeträgen aus. Jeder Elternteil muss die Leistung für mindestens zwei Lebensmonate beziehen. Die bis zu 14 Monate stehen dem Paar gemeinsam zu. Für gesetzlich bestimmte Frühgeburten sieht §4 zusätzliche Bezugsmonate und abweichende Grenzen vor.
Für die Elternzeitplanung sollten Eltern daher zwei Zeitpläne nebeneinanderlegen: die Unterbrechung der Arbeit und den Bezug der Geldleistung. Zur Prüfung bei der Elterngeldstelle gehören der tatsächliche oder erwartete Geburtstermin, die vorgesehenen Arbeits- und Auszeitmonate sowie das erwartete Einkommen beider Eltern. Lassen Sie den Zahlungsplan nach Lebensmonaten prüfen und klären, welche Regeln für den Geburtstermin Ihres Kindes gelten. Mit den daraus ermittelten Beträgen lässt sich die Haushaltsrechnung aufstellen.
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