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Faire Integration: Hinweis ab Tag eins
Der erste Arbeitstag kann entscheiden, ob ein Problem früh geklärt wird oder erst nach der nächsten Lohnabrechnung weh tut. Seit 1. Januar 2026 müssen bestimmte Arbeitgeber neu angeworbene Beschäftigte aus Drittstaaten auf Faire Integration hinweisen. Wer den Hinweis nie bekommen hat, sollte wissen, was dahintersteckt, welche Fälle erfasst sind und warum Vertrag, Schichtplan und Nachrichten plötzlich wichtig werden.
Berlinuna Redaktion
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Wer aus einem Drittstaat für einen Job nach Deutschland kommt, schaut am Anfang oft zuerst auf Visum, Arbeitsbeginn und Unterkunft. Im Arbeitsalltag werden aber andere Fragen schnell wichtiger: Stimmt der Lohn? Sind die Schichten so vereinbart? Was bedeutet eine Kündigung? Genau für solche Fälle ist Faire Integration gedacht.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird Faire Integration seit dem 1. Januar 2026 auf Grundlage von § 45b Aufenthaltsgesetz und der Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung durchgeführt. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und behandelt arbeits- und sozialrechtliche Fragen rund um ein Beschäftigungsverhältnis.
Worum es in der Beratung geht
Das BMAS nennt als Themen unter anderem Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung und Rentenansprüche. Für neu angeworbene Beschäftigte kann das sehr konkret werden: eine unklare Lohnabrechnung, zusätzliche Stunden, ein geänderter Dienstplan oder ein Schreiben, dessen Folgen man nicht sicher einschätzen kann.
Die Projektseite von Faire Integration beschreibt die Beratung als kostenlos und mehrsprachig. Sie soll, soweit möglich, in der Muttersprache stattfinden. Daraus folgt aber kein automatischer Anspruch auf sofortige arabische Beratung in jeder Stelle. Sinnvoll ist, bei der nächsten Beratungsstelle nach Sprache und Termin zu fragen und Vertrag, Lohnabrechnungen, Dienstpläne sowie Nachrichten des Arbeitgebers bereitzuhalten.
Die Hinweispflicht ist begrenzt
Seit 2026 gibt es außerdem eine Informationspflicht für bestimmte Arbeitgeber. Nach Darstellung des BMAS müssen inländische Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat für eine Beschäftigung in Deutschland einstellen, spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf Faire Integration hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen.
Auch die IHK Aachen weist Unternehmen auf diese neue Informationspflicht hin. Wichtig ist die Grenze: Nicht jede ausländische beschäftigte Person fällt automatisch unter genau diesen Arbeitgeberhinweis. Entscheidend können der Sitz des Arbeitgebers, der Wohnsitz vor der Einstellung, der Rekrutierungsweg und mögliche Pflichten von Vermittlern nach dem SGB III sein.
Keine Visa- oder Anerkennungsberatung
Nach der Projektseite ersetzt Faire Integration nicht das Anerkennungsportal für ausländische Berufsqualifikationen. Das Angebot ist auch keine allgemeine Visa-, Asyl- oder Aufenthaltstitelberatung. Der Kern liegt im Arbeitsverhältnis: Bezahlung, Arbeitszeit, Kündigung, Versicherung und soziale Ansprüche.
Der nächste Schritt ist einfach: die zuständige Faire-Integration-Beratungsstelle suchen, Unterlagen sichern und früh fragen. Wer vor einer unklaren Vertragsänderung steht oder unbezahlte Arbeit akzeptieren soll, sollte nicht erst warten, bis Fristen laufen. Vertrag, erste Abrechnungen, Schichtpläne und Nachrichten helfen der Beratungsstelle, den Fall einzuordnen.
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- Aktualisiert
- 7. Mai 2026
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