
Bildquelle: Olaf Kosinsky / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0 DE)
Frauenbeauftragte: Pflicht in 3 Ländern
Nur drei Bundesländer schreiben Frauenbeauftragte in Wohneinrichtungen für Frauen mit Behinderungen verbindlich vor. Der Schutzauftrag gilt dagegen bundesweit. Diese Lücke wird konkret, wenn Betroffene nicht wissen, wer Beschwerden unabhängig aufnimmt. Neben dem Gewaltschutzkonzept der Einrichtung zählen deshalb im konkreten Fall eine externe Beschwerdestelle und das Hilfetelefon 116016 zu den wichtigsten Anlaufpunkten.
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Ob eine Bewohnerin eine gewählte Frauenbeauftragte ansprechen kann, hängt vom Bundesland ab. Nur Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen schreiben diese Funktion für entsprechende Wohneinrichtungen verbindlich vor. In den übrigen Ländern müssen andere Beschwerdewege die Schutzlücke auffangen.
Das ergab eine am 21. August 2026 veröffentlichte SWR-Recherche. Auch die Teilhabeempfehlungen des Behindertenbeauftragten von 2024 sprechen sich dafür aus, Frauenbeauftragte stärker und verbindlicher zu verankern. Eine bundesweit einheitliche Pflicht besteht bislang nicht.
Der Schutzauftrag gilt bundesweit
Paragraf 37a SGB IX verpflichtet Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Frauen und Kinder mit Behinderungen werden ausdrücklich genannt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Wohneinrichtung eine Frauenbeauftragte haben muss. Gewaltschutzkonzept und Interessenvertretung sind rechtlich nicht dasselbe.
Eine vom Bundesarbeitsministerium vorgestellte Studie aus dem Jahr 2024 befragte 385 Frauen in Einrichtungen der Behindertenhilfe. 66 Prozent berichteten von psychischer, 50 Prozent von körperlicher und 22 Prozent von sexualisierter Gewalt seit dem 16. Lebensjahr. Die Werte beschreiben diese Stichprobe und sind keine Quote für alle Frauen mit Behinderungen in Deutschland.
Konkrete Anlaufstellen klären
Bewohnerinnen und Vertrauenspersonen können sich das Gewaltschutzkonzept in verständlicher Form geben lassen. Entscheidend sind drei Angaben: die interne Beschwerdestelle, eine unabhängige Stelle außerhalb der Einrichtung und ein vertraulicher Weg zur Frauenbeauftragten, falls es sie gibt. Die Einrichtung sollte erklären, wer eine Meldung erhält und wer sie bearbeitet.
Bei akuter Gefahr ist die Polizei unter 110 zuständig. Vertrauliche Beratung bietet das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen rund um die Uhr unter 116016. Das Angebot ist kostenlos, anonym, mehrsprachig und barrierearm; zusätzlich gibt es Online-Beratung.
Eine Frauenbeauftragte ersetzt weder Polizei noch externe Beratung. Wo sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, muss die Einrichtung umso klarer benennen, wie Beschwerden vertraulich und unabhängig vom direkten Betreuungsteam bearbeitet werden.
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- Geprüft
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- Aktualisiert
- 21. August 2026
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