Das Vergleichsportal Verivox erwartet zum Jahreswechsel flächendeckende Gaspreiserhöhungen für Bestandskunden. Je nach Tarif dürfte das Plus zwischen 10 und 20 Prozent liegen, so Verivox-Energieexperte Thorsten Storck in einem dpa-Bericht, den der Tagesspiegel veröffentlicht hat. Ob der eigene Versorger mitzieht, entscheidet jeder Anbieter selbst.
Wer einen Brief über eine Preiserhöhung bekommt, sollte ihn trotzdem nicht wie eine gewöhnliche Rechnung abheften. Er setzt eine Frist. In der Regel lässt sich der Gasvertrag dann ohne Kündigungsfrist beenden, auch wenn er eigentlich noch ein oder zwei Jahre laufen würde. Wer das Datum im Schreiben verstreichen lässt, zahlt den höheren Preis bis zum regulären Vertragsende.
Ein Monat Vorlauf, in der Grundversorgung sechs Wochen
Versorger dürfen Preise nicht über Nacht anheben. Nach § 41 Absatz 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssen sie Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren, unmittelbar und verständlich, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung. Im selben Schreiben muss der Lieferant auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen, betont die Bundesnetzagentur auf ihrer Verbraucherseite zu Preisen und Abschlägen.
Strengere Regeln gelten in der Grundversorgung, also im Standardtarif des örtlichen Grundversorgers. Dort landet meist, wer nie selbst einen Anbieter gewählt hat. Laut § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) werden Preisänderungen nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Versorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgeben und den Kunden zeitgleich einen Brief schicken. Für eine Erhöhung zum 1. Januar kommen die Schreiben deshalb meist im November.
Entscheidend ist der Vortag
Übt der Lieferant sein Recht zur Preisänderung aus, darf der Kunde laut Gesetz „ohne Einhaltung einer Frist“ kündigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Preis wirksam wird. Die Restlaufzeit des Vertrags spielt keine Rolle.
Wie das praktisch aussieht, erklärt die Bundesnetzagentur: Der Vertrag endet am Vortag des neuen Preises, und die Kündigung muss vor diesem Datum beim Lieferanten angekommen sein. Gilt der neue Preis ab dem 1. Januar 2027, endet der alte Vertrag also am 31. Dezember 2026. Es zählt der Eingang beim Versorger, nicht der Poststempel.
„In der Regel“ heißt nicht immer. Die Bundesnetzagentur nennt eine Ausnahme: Enthält der Vertrag eine sogenannte separierte Preisanpassungsklausel und geht die Erhöhung auf eine hoheitlich bedingte Änderung zurück, etwa bei staatlichen Steuern oder Abgaben, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Eine vereinbarte Preisgarantie kann eine Erhöhung dagegen ganz ausschließen, solange sie gilt. Ob eine bestimmte Klausel im eigenen Vertrag wirksam ist, kann die Verbraucherzentrale prüfen.
Kündigen kann nur, wer den Vertrag selbst abgeschlossen hat. Wer zur Miete wohnt und über eine Zentralheizung heizt, die der Vermieter über die Nebenkosten abrechnet, hat keinen eigenen Gasvertrag. Für den eigenen Stromvertrag gilt dagegen dasselbe wie beim Gas, denn § 41 EnWG regelt Strom- und Gaslieferverträge gemeinsam.
Was Haushalte jetzt vorbereiten können
Der erste Schritt ist die letzte Gasabrechnung. Darauf stehen Tarifname, Zählernummer, Jahresverbrauch in Kilowattstunden und ob es sich um einen Grundversorgungsvertrag handelt. Für einen Tarifvergleich braucht man laut Verbraucherzentrale die Postleitzahl und den Jahresverbrauch aus der Rechnung.
Kommt der Brief, sollte man als Erstes das Datum notieren, ab dem der neue Preis gilt. Dieses Datum ist die eigentliche Frist, nicht das Datum des Schreibens. Danach lohnt der Vergleich: Erst wer die aktuellen Angebote für den eigenen Verbrauch kennt, kann einschätzen, ob ein Wechsel sinnvoll ist.
Die Sonderkündigung sollte man selbst verschicken. Beim gewöhnlichen Anbieterwechsel übernimmt das häufig der neue Versorger, eine Sonderkündigung übernehmen aber nicht alle Anbieter, erklärt die Verbraucherzentrale. Am besten schriftlich und auf einem Weg, mit dem sich der Zugang belegen lässt, mit Kundennummer, Zählernummer und dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung. Dem neuen Anbieter teilt man mit, dass bereits gekündigt ist.
Wer in der Grundversorgung ist, muss auf keinen Preisbrief warten. Diesen Vertrag kann man laut Bundesnetzagentur unabhängig vom Sonderkündigungsrecht jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Die Heizung bleibt beim Wechsel in Betrieb. Ein Gasausfall wegen eines Anbieterwechsels ist laut Verbraucherzentrale ausgeschlossen. Leitung und Zähler bleiben dieselben, es ändert sich nur, wer die Rechnung stellt.
Abschlag: nicht freiwillig erhöhen, nicht einstellen
Die Bundesnetzagentur rät davon ab, unaufgefordert höhere Abschläge zu überweisen. Besser sei es, Geld für eine mögliche Nachzahlung zurückzulegen. Den Abschlag einfach nicht mehr zu zahlen, ist ebenso der falsche Weg, denn am Preis ändert das nichts.
Reagiert der Versorger nicht auf die Kündigung oder bestätigt sie nicht, gibt es nach Angaben der Bundesnetzagentur Beschwerde- und Schlichtungsverfahren. Zuerst geht eine schriftliche Beschwerde an den Versorger, danach kann die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet werden.
Was hinter der Prognose steckt
Als Grund nennt Verivox höhere Beschaffungskosten der Versorger. Am europäischen Großhandelsmarkt stieg der Gaspreis (TTF) nach Daten der Bundesnetzagentur von Juli bis Oktober 2026 von rund 45 auf 75 Euro pro Megawattstunde, wie der rbb berichtet. Dazu kommen die Netzentgelte: Für Gas steigen sie 2027 laut Verivox im Bundesschnitt um rund 3 Prozent, in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Rheinland-Pfalz überdurchschnittlich. Die Stromnetzentgelte erhöhen sich im Schnitt um 1,9 Prozent. In Berlin und Brandenburg betrifft das viele Haushalte, weil dort überwiegend mit Gas geheizt wird.
Ein Preisbrief ist damit vor allem ein Termin. Wer die letzte Abrechnung griffbereit hat, das Datum im Schreiben kennt und die Kündigung rechtzeitig selbst abschickt, behält die Wahl.
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