Rechenzentrumsbetreiber, die unter das Energieeffizienzgesetz fallen und Dienstleistungen für Dritte anbieten, müssen ihren Kunden seit dem 1. Januar 2024 die ihnen direkt zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr darstellen. Das schreibt § 15 Energieeffizienzgesetz auf Gesetze im Internet vor. Eine allgemeine Aussage über die Effizienz des Standorts beantwortet die Frage nach dem eigenen Verbrauch noch nicht.
Für den Betreiber eines Onlineshops kommt es deshalb auf den Vertragspartner an. Rechenzentrumsbetreiber ist nach § 3 Nummer 3 EnEfG, wer Eigentümer des Zentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat. Bei Co-Lokation betreiben Kunden eigene IT in bereitgestellter Infrastruktur. Verkauft die Hostingfirma Leistungen eines anderen Betreibers weiter, lässt sich dessen Pflicht nicht automatisch auf sie übertragen. Fragen Sie nach ihrer Rolle und danach, wer das Rechenzentrum für Ihre gebuchte Leistung betreibt.
Auch die Einrichtung muss unter die gesetzliche Definition fallen. § 3 Nummer 24 EnEfG erfasst Rechenzentren für Datenspeicherung, Verarbeitung und Transport samt zugehöriger Betriebsinfrastruktur ab 300 Kilowatt nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung. Redundant vorgehaltene Reserveleistung wird dabei nicht zusätzlich mitgezählt. Die Schwelle betrifft die Einrichtung, nicht die Größe Ihres Hostingpakets oder dessen Jahresverbrauch. Ausgenommen sind Netzknoten, die andere Rechenzentren verbinden und überwiegend keine Daten verarbeiten.
Warum Ausbauzahlen diese Kundenauskunft nicht ersetzen, zeigt ein Bericht der Deutschen Welle über den Ausbau europäischer Rechenzentren und ihren hohen Strombedarf. Die Schwarz-Gruppe baut demnach nahe Berlin ein Zentrum mit 200 Megawatt Anschlussleistung. Das beschreibt die Dimension eines Bauprojekts, keinen gemessenen Stromverbrauch einer laufenden Anlage. Wie viel Strom tatsächlich benötigt wird, hängt laut DW von der Auslastung ab. Welcher Verbrauch auf einen einzelnen Kunden entfällt, lässt sich aus der Anschlussleistung allein nicht ablesen.
Für eine Anfrage vor der Vertragsverlängerung reicht zunächst eine klare Formulierung: „Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie das Rechenzentrum für meine gebuchte Leistung selbst betreiben. Falls nicht, wer ist der Betreiber? Welche meiner Leistung direkt zuordenbaren Jahresverbrauchsdaten liegen vor und welchen Zeitraum decken sie ab? Sofern Sie als Betreiber unter § 15 EnEfG fallen, bitte ich um Darstellung dieser Verbräuche.“
Bei der Antwort lohnt es sich nachzufragen, ob die Zahl den ganzen Standort oder die eigene Leistung betrifft, ob sie gemessen oder geschätzt wurde und ob Kühlung enthalten ist. Das sind Fragen zur Einordnung der Daten; daraus folgt nicht, dass § 15 jedes gewünschte Detail garantiert.
Bewahren Sie die Auskunft beim Vertrag auf. Für einen Vergleich sollten Bezugszeitraum und erfasste Leistungen zusammenpassen. So lässt sich vor der nächsten Verlängerung genauer beurteilen, welche Informationen hinter einem Umweltversprechen stehen. Ein garantierter Preisnachlass lässt sich aus den Verbrauchsdaten nicht ableiten.
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