
Bildquelle: OTFW / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)
Kfz-Wechsel bis 30. November: Zugang zählt
Zum ersten Mal seit Jahren bleiben die großen Preissprünge bei der Kfz-Versicherung aus. Genau deshalb prüfen viele ihren Vertrag gar nicht erst. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox liegen günstige Tarife rund 32,5 Prozent unter dem mittleren Preissegment. Entscheidend sind aber zwei Mechanismen: Die Kündigung muss beim Versicherer eingehen, nicht nur abgeschickt sein. Und der neue Vertrag steht vor der Kündigung des alten, weil Kasko-Anträge abgelehnt werden dürfen.
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Rund ein Drittel. So groß ist der Abstand zwischen einem günstigen Kfz-Tarif und einem aus dem mittleren Preissegment, wenn man den Berechnungen des Vergleichsportals Verivox folgt. Und ausgerechnet in dem Jahr, in dem dieser Abstand am meisten wert wäre, dürften ihn viele übersehen. Die großen Preissprünge bleiben diesmal aus, das schmerzhafte Erhöhungsschreiben im Briefkasten fehlt, und ohne dieses Schreiben schaut kaum jemand in seinen Vertrag.
Nach Berechnungen des Heidelberger Vergleichsportals Verivox, die tagesschau.de am 19. August 2026 veröffentlicht hat, liegen die Preise für Versicherungswechsler im Mittel nur 1,3 Prozent über dem Vorjahr. Die Kfz-Haftpflicht ist demnach aktuell drei Prozent günstiger als vor einem Jahr, die Haftpflicht mit Teilkasko wird minimal teurer, die Haftpflicht mit Vollkasko steigt um 2,5 Prozent.
Die Zahl, die einen Vergleich lohnend macht, ist eine andere. Über alle Versicherungsarten hinweg liegen günstige Angebote nach den Verivox-Berechnungen 32,5 Prozent unter dem mittleren Preissegment: 32,8 Prozent in der Teilkasko, 32,5 Prozent in der Vollkasko, 31,9 Prozent in der Haftpflicht. Zum Vergleich die andere Richtung: Gegenüber 2022, dem Jahr vor der ersten Preisrunde, sind die Tarife im Mittel um 52,8 Prozent teurer geworden.
Für gesichert hält das Portal diese Lage selbst nicht. Aljoscha Ziller von Verivox sagt, die aktuelle Preisstabilität stehe auf wackligen Beinen:
Die Reparaturkosten steigen weiter, die Versicherer haben keinen allzu großen Puffer aufgebaut und müssen im Falle stark steigender Kosten selbst wieder die Preise erhöhen.
Diese Zahlen brauchen ihre Einordnung. Verivox ist ein kommerzielles Vergleichsportal und verdient an genau dem Wechsel, zu dem die Auswertung Anlass gibt, es ist kein Statistikamt. Der Vergleich umfasst 33 Versicherungsgesellschaften, Grundlage sind anonymisierte Nutzerberechnungen auf dem Portal vom 1. bis 30. Juni 2026 sowie aus den gleichen Zeiträumen 2025 und 2022. Marktführer HUK-Coburg war in der Analyse nicht dabei und rechnet nach eigener Aussage vom März für dieses Jahr erneut mit einer „notwendigen Beitragsanpassung“, nachdem die Prämien im Bestand in der zurückliegenden Runde um rund acht Prozent gestiegen waren. Die Auswertung beschreibt also Angebotspreise für Wechsler in einer Momentaufnahme, nicht die Beitragsentwicklung in bestehenden Verträgen.
Der 30. November ist der Regelfall, nicht jeder Vertrag
Bei Verträgen, deren Versicherungsjahr am 1. Januar beginnt, gilt in der Regel der 30. November als Stichtag. Der entscheidende Punkt steckt in einem einzigen Wort: Die Kündigung muss bis dahin beim Versicherer eingehen, sie darf nicht nur abgeschickt sein. Der Poststempel hilft in diesem Fall nicht weiter, es zählt der Zugang.
Wer unterjährig abgeschlossen hat, hat ein anderes Versicherungsjahr und damit eine andere Frist. Das maßgebliche Datum steht im eigenen Versicherungsschein, meist unter „Versicherungsjahr“ oder „Hauptfälligkeit“. Weil es auf den Zugang ankommt, gehört auch der Versandweg zur Sache: Ein Einlieferungs- oder Zustellnachweis der Post oder eine schriftliche Bestätigung aus dem Kundenportal macht die Frist im Streitfall belegbar.
Paragraf 40 VVG: eine zweite Uhr, die im Briefkasten startet
Neben dem Jahresstichtag steht ein zweiter Mechanismus im Gesetz. Nach Paragraf 40 des Versicherungsvertragsgesetzes kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherer die Prämie auf Grund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert. Wirksam wird die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greift. Der Versicherer muss in der Mitteilung selbst auf dieses Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung zugehen.
Diese Frist läuft unabhängig vom 30. November, sie beginnt mit dem Zugang des Schreibens und kann über den Jahresstichtag hinausreichen. Ob ein konkretes Erhöhungsschreiben die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Frage zum einzelnen Vertrag, die kein Artikel beantworten kann. Dafür sind der eigene Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen zuständig, bei Bedarf die Beratung der Verbraucherzentralen oder ein Versicherungsberater, dessen Zulassung sich im Vermittlerregister prüfen lässt.
Erst der neue Vertrag, dann die Kündigung
Der ADAC rät laut tagesschau dazu, den alten Vertrag erst zu kündigen, wenn der neue Vertrag abgeschlossen ist. Der Grund ist Vertragsmechanik, keine Absicht: In der Teil- und Vollkasko dürfen Versicherer Anträge ablehnen. Wer zuerst kündigt und danach eine Absage in der Kasko bekommt, steht ohne den Schutz da, den er behalten wollte. Betroffen sind von dieser Reihenfolge vor allem die Pünktlichen, die die Kündigung früh erledigen wollen.
In der Kfz-Haftpflicht ist die Lage anders geregelt. Nach Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sind die im Inland zugelassenen Versicherer verpflichtet, Haftpflichtversicherung zur Erfüllung der Versicherungspflicht zu gewähren. Ablehnen dürfen sie einen Antrag nur in den dort genannten Fällen, etwa wenn der Antragsteller bereits bei diesem Unternehmen versichert war und der Vertrag wegen Prämienverzugs oder nach einem Schadensfall gekündigt wurde. Für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt ein Antrag zudem als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt oder wegen nachweisbar höherer Gefahr ein abweichendes Angebot macht. Die Haftpflicht bleibt für jedes zugelassene Fahrzeug Pflicht, ein Tag ohne Deckung ist keine Sparoption.
Warum die Sache im August beginnt und nicht im November
Der 30. November klingt weit weg, doch die Kette davor ist lang: Angebote vergleichen, Antrag stellen, auf die schriftliche Annahme des neuen Versicherers warten, dann die Kündigung so verschicken, dass sie rechtzeitig ankommt. Wer erst im November anfängt, hat keinen Puffer mehr, falls ein Kasko-Antrag abgelehnt wird und ein weiterer Anbieter angefragt werden muss.
Der erste Schritt hat mit Preisen noch gar nichts zu tun: den Versicherungsschein heraussuchen und die Hauptfälligkeit nachlesen. Danach lohnt es sich, mehrere Angebote aus verschiedenen Quellen einzuholen, auch direkt bei Versicherern, denn kein Vergleichsportal bildet zwangsläufig den ganzen Markt ab. Die Verivox-Auswertung selbst kam ohne den Marktführer aus. Und wer bereits ein Erhöhungsschreiben im Briefkasten hatte, notiert am besten das Zugangsdatum. Der Beitrag ist kein Schicksal, er hängt an einem Datum und an einer Reihenfolge.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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- 19. August 2026
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