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Kontopfändung: Erst zur Bank
Gerichtsgebäude in Berlin. Bei Pfändungsschutz kann das Vollstreckungsgericht wichtig werden, wenn der P-Konto-Freibetrag nicht reicht.

Bildquelle: Dosseman / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Kontopfändung: Erst zur Bank

Eine Kontopfändung fühlt sich oft an, als sei das Geld schon weg. Tatsächlich entscheidet manchmal ein kurzer Satz an die Bank darüber, ob Miete, Einkauf oder Kindergeld blockiert bleiben. Der Haken: Das P-Konto schützt nicht automatisch alles, was eine Familie braucht. Wer die falschen Nachweise zu spät besorgt, merkt es oft erst, wenn die nächste Rechnung fällig ist.

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 28. Mai 2026Methodik

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Das Gehalt ist da, das Kindergeld auch, aber die Miete lässt sich nicht überweisen. Für viele beginnt eine Kontopfändung genau so: nicht mit einem Gerichtstermin, sondern mit einem gesperrten Kontostand und einer Bank, die erst handeln muss, wenn der richtige Antrag gestellt wird.

Die Verbraucherzentrale schreibt: Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben gegenüber ihrer Bank das Recht, ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, führen zu lassen. Es geht dabei um eine Zusatzfunktion zum bestehenden Konto. Die Umwandlung muss kostenlos sein.

Erst die Bank, dann der Rest

Bei einer bereits zugestellten Pfändung ist der erste praktische Satz deshalb kurz: Bitte mein Girokonto sofort als P-Konto führen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist die Bank gesetzlich verpflichtet, diese Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vorzunehmen.

Wichtig ist auch die Monatsfrist. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung bei der Bank gestellt werden sollte, damit die vollen Freibeträge rückwirkend ab Zustellung der Pfändung greifen können. Wer wartet, riskiert genau in der Woche Probleme, in der Miete, Strom oder Einkauf bezahlt werden müssen.

Der Freibetrag reicht nicht immer

Ein P-Konto schützt Guthaben innerhalb gesetzlicher Freibeträge. Laut Verbraucherzentrale spielt es dabei keine Rolle, ob das Geld aus Lohn, Sozialleistungen oder anderen Einkünften stammt. Entscheidend ist aber, welcher Betrag automatisch geschützt ist und wofür zusätzlich Nachweise gebraucht werden.

Die Verbraucherzentrale nennt in ihrer aktuellen Übersicht, vom Berlinuna-Brief am 28. Mai 2026 geprüft, seit dem 1. Juli 2025 einen automatischen Grundfreibetrag von 1.560 Euro pro Kalendermonat. Diese Zahl ist zeitgebunden: Für Veröffentlichungen ab dem 1. Juli 2026 müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen noch einmal geprüft werden.

Alles darüber ist kein Automatismus. Wer Kinder hat, Kindergeld bekommt, Unterhalt leistet oder bestimmte Sozialleistungen erhält, braucht für zusätzliche geschützte Beträge oft eine Bescheinigung oder eine Entscheidung von Behörde oder Gericht.

Welche Nachweise zählen

Paragraf 850k ZPO regelt das P-Konto. Für Erhöhungsbeträge und die dazugehörigen Nachweise ist außerdem Paragraf 903 ZPO relevant. Praktisch heißt das: Kindergeldbescheid, Unterhaltsnachweis oder Sozialleistungsbescheid nicht erst suchen, wenn die Bank schon Nein sagt.

Der nächste Schritt ist konkret: Antrag an die Bank stellen, Datum und Nachweis sichern, danach Bescheinigung für zusätzliche Beträge organisieren und bei Unsicherheit eine Schuldnerberatung kontaktieren. Wenn der Grundfreibetrag trotz Nachweisen nicht reicht, kommen Vollstreckungsgericht oder zuständige Behörde ins Spiel.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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28. Mai 2026
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