Kriegsdienstverweigerung: Dein Recht
Die Debatte um den Neuen Wehrdienst nimmt Fahrt auf. Was viele Eingebürgerte und Doppelstaatler nicht wissen: Das Wehrpflichtgesetz unterscheidet nicht nach Herkunft. Es gilt ab 18, für alle mit deutschem Pass. Aber Artikel 4 des Grundgesetzes gibt dir das Recht, Nein zu sagen. Du kannst den Antrag jetzt stellen, bevor es ernst wird. Wer wartet, riskiert Zeitdruck.
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Staff Sgt. Jeffrey T. Brady / Wikimedia Commons (CC BY-SA (Wikimedia Commons)) · CC BY-SA (Wikimedia Commons)
Ein 25-Jähriger, vor zwei Jahren eingebürgert, liest eine Schlagzeile über die mögliche Rückkehr der Wehrpflicht. Erste Frage: Betrifft mich das? Zweite Frage: Kann ich Nein sagen? Die Antwort auf die zweite Frage steht im Grundgesetz.
Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eindeutig: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Dieses Grundrecht gilt für alle deutschen Staatsbürger, unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit durch Geburt, Einbürgerung oder doppelte Staatsbürgerschaft erlangt wurde.
Aktueller Stand: Diskussion, kein Gesetz
Deutschland hat die Wehrpflicht 2011 ausgesetzt, aber nie abgeschafft. Sie existiert weiterhin im Wehrpflichtgesetz. Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht einen "Neuen Wehrdienst" vor. Bisher gibt es jedoch weder einen Gesetzentwurf noch Einberufungen.
Trotzdem steigen die Zahlen: Laut einem Bericht der Deutschen Welle haben die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung 2026 deutlich zugenommen. Viele wollen ihren rechtlichen Status vorsorglich klären.
Wen betrifft die Wehrpflicht?
Paragraph 1 des Wehrpflichtgesetzes ist klar: Jeder männliche deutsche Staatsbürger unterliegt ab dem 18. Lebensjahr der Wehrpflicht. Das gilt für in Deutschland Geborene, Eingebürgerte und Doppelstaatler gleichermaßen. Das Gesetz macht keinen Unterschied. Der diskutierte Neue Wehrdienst könnte auch Frauen einbeziehen, ist aber noch kein geltendes Recht.
Wichtig für Doppelstaatler: Eine zweite Staatsangehörigkeit befreit nicht von der deutschen Wehrpflicht. Entscheidend ist allein der deutsche Pass.

Der Antrag beim BAFzA: Schritt für Schritt
Zuständig für Anträge auf Kriegsdienstverweigerung ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Ein Antrag kann jederzeit gestellt werden, auch ohne aktuelle Einberufung.
Erster Schritt: Eine persönliche Begründung verfassen, in der die Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dargelegt werden. Dieses Schreiben ist das Kernstück des Antrags. Es gibt kein Standardformular dafür, aber die Begründung muss ehrlich und ausführlich sein.
Zweiter Schritt: Das offizielle Antragsformular ausfüllen und zusammen mit der Begründung sowie einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses einreichen.
Dritter Schritt: Den Antrag per Post oder elektronisch an das BAFzA senden. Die Postadresse und Formulare sind auf der offiziellen BAFzA-Webseite verfügbar.
Vierter Schritt: Das BAFzA prüft den Antrag. Bei Anerkennung erhalten Antragsteller einen offiziellen Bescheid. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Zeitplan: Wann könnte sich etwas ändern?
Der Koalitionsvertrag nennt den Neuen Wehrdienst als Ziel, ein Gesetzentwurf liegt jedoch noch nicht vor. Selbst wenn einer eingebracht wird, muss er Bundestag und Bundesrat passieren. Das dauert Monate. Und selbst bei einem neuen Wehrdienstmodell: Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 GG ist als Grundrecht geschützt und kann nicht einfach abgeschafft werden.
Wer vorsorglich einen Antrag stellt und einen Anerkennungsbescheid vom BAFzA erhält, hat im Fall einer künftigen Einberufung eine klare rechtliche Grundlage.
Was jetzt wichtig ist
Kriegsdienstverweigerung ist keine Gesetzeslücke. Es ist ein Grundrecht, das für jeden deutschen Staatsbürger gilt. Der Antragsprozess beim BAFzA ist ein Verwaltungsvorgang wie jeder andere. Erster Schritt: Die Antragsbedingungen auf der BAFzA-Webseite lesen. Wer Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, sollte das Thema in der Familie besprechen.
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