
Bildquelle: Manfred Brückels / Wikimedia Commons (CC BY-SA (Wikimedia Commons))
Recht auf Reparatur startet am 31. Juli
Das Smartphone streikt kurz nach Ablauf der Gewährleistung, der Händler winkt ab – und ein Neukauf scheint billiger als der Streit. Ab 31. Juli 2026 kann genau dieser Moment anders ausgehen. Das neue Reparaturrecht hat allerdings eine Produktlücke, die viele erst nach der Ablehnung bemerken dürften. Vier Fragen zeigen, ob Hersteller, Händler oder EU-Importeur zuständig ist – und ein kurzer Satz sorgt dafür, dass Preis, Frist und Ablehnungsgrund nicht im Telefonat verschwinden.
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Am 31. Juli 2026 tritt das neue Recht auf Reparatur in Kraft. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 10. Juli zugestimmt. Das bestätigen die Bundesregierung, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland und Deutschlandfunk. Für Verbraucher ist jedoch eine Einschränkung wichtiger als die Überschrift: Es gibt weder eine Gratisreparatur für jedes Elektrogerät noch eine Pflicht für jede Produktart.
Erfasst sind bislang vor allem Produktgruppen, für die eigene Ökodesign-Vorgaben bestehen. Smartphones, Kühlschränke und Waschmaschinen gehören zu den konkreten Beispielen. Vor einer Anfrage müssen deshalb Produktkategorie, Kaufdatum und Anspruchsgegner geklärt werden. Sonst landet ein berechtigtes Anliegen schnell beim falschen Unternehmen.
Die Gewährleistung bleibt Sache des Händlers
Bei einem Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung wenden sich Käufer weiterhin an den Verkäufer. Wer sich in diesem Zeitraum für die Reparatur entscheidet, erhält nach der neuen Regelung eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Eine freiwillige Herstellergarantie ist etwas anderes: Für sie gelten die Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers.
Das neue Reparaturrecht wird besonders nach Ablauf der Gewährleistung relevant. Für erfasste Produkte muss dann grundsätzlich der Hersteller eine Reparatur ermöglichen. Sitzt er außerhalb der Europäischen Union, trifft die Pflicht nach Angaben des EVZ Deutschland grundsätzlich den Importeur in der EU. Das EVZ warnt zugleich vor der Annahme, daraus lasse sich pauschal eine kostenfreie Leistung ableiten. Preis und Zumutbarkeit bleiben entscheidend.
Kopfhörer zeigen die Lücke in der Produktliste
Nicht alles mit Akku oder Stecker fällt unter die neuen Vorgaben. Das EVZ nennt Kopfhörer als Beispiel für eine derzeit nicht erfasste Kategorie. Wer nur mit dem Schlagwort „Recht auf Reparatur“ argumentiert, kann daher trotz eines echten Defekts scheitern. Maßgeblich ist, ob die konkrete Produktgruppe bereits von den einschlägigen Regeln erfasst wird.
Auch Ersatzteilpreise, Verfügbarkeit und Bearbeitungsdauer werden sich erst in der Praxis bewähren müssen. Das EVZ bezeichnet diese Punkte als offene Umsetzungsfragen. Verbraucher sollten deshalb nicht nur nach einem Ja oder Nein zur Reparatur fragen, sondern vorab einen Preis und eine realistische Frist schriftlich anfordern.
Der Reparaturwunsch gehört in eine Nachricht
Legen Sie Kaufbeleg, Lieferdatum, Modellnummer und eine kurze Fehlerbeschreibung bereit. Innerhalb der Gewährleistung schreiben Sie dem Händler ausdrücklich, dass Sie die Reparatur wählen. Nach ihrem Ablauf richten Sie die Anfrage an den Hersteller beziehungsweise, bei einem Hersteller außerhalb der EU, an den EU-Importeur. Fragen Sie zugleich, ob die Produktkategorie erfasst ist.
Eine brauchbare Formulierung lautet: „Hiermit verlange ich die Reparatur meines [Produkt/Modell]. Bitte teilen Sie mir vorab Kosten und Reparaturfrist mit.“ Ergänzen Sie Rechnungsnummer, Fehler und Kontaktangaben. Speichern Sie Anfrage, Antwort und Kostenvoranschlag. Wird die Reparatur abgelehnt, lassen Sie sich den Grund und die angenommene Produktkategorie schriftlich nennen und gleichen beides mit den Hinweisen der Bundesregierung und des EVZ ab.
Vor dem Neukauf lohnt damit ein kurzer Vier-Punkte-Check: Welche Produktgruppe ist betroffen, wann wurde gekauft, wer ist zuständig und was soll die Reparatur kosten? Das neue Recht stärkt die Position gegenüber Herstellern. Den Beleg und die schriftliche Spur ersetzt es nicht.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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Redaktioneller Kontext
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- Geprüft
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- Aktualisiert
- 17. Juli 2026
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