Ein defektes Smartphone ist seit dem 31. Juli 2026 nicht mehr automatisch das Ende der Produktgeschichte. Für bestimmte Geräte müssen Hersteller nun eine Reparatur in angemessener Zeit und zu einem angemessenen Preis anbieten. Kostenlos ist sie deshalb nicht – und der Anspruch gilt auch nicht für jeden Gegenstand im Haushalt.
Praktisch wird das neue Recht erst, wenn Verbraucher drei Dinge sauber trennen: die erfasste Produktgruppe, den Herstelleranspruch außerhalb der klassischen Gewährleistung und die Rechte gegenüber dem Verkäufer bei einem Mangel.
Die Produktliste hat Grenzen
Das Bundesumweltministerium nennt derzeit Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones, schnurlose Telefone und Tablets. Hinzu kommen weitere Produktgruppen mit bestehenden EU-Reparierbarkeitsvorgaben, etwa bestimmte Datenspeicherprodukte und Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Bei Möbeln, Kleidung oder beliebiger Elektronik lässt sich der neue Herstelleranspruch daher nicht pauschal behaupten. Dort können Vertragsrechte oder Garantien greifen, aber nicht allein wegen des Etiketts „Recht auf Reparatur“.
Was Hersteller anbieten müssen
Die Europäische Kommission beschreibt die Pflicht klar: Reparatur innerhalb angemessener Zeit und zu einem angemessenen Preis. Vertragliche Klauseln sowie Hard- oder Software, die eine Reparatur behindern, sind ohne legitimen objektiven Grund unzulässig. Ersatzteile und Informationen über Reparaturdienste sollen erreichbar sein.
Was „angemessen“ kostet, wird nicht durch einen bundesweiten Pauschalbetrag beantwortet. Fordern Sie deshalb einen Kostenvoranschlag an, der Diagnose, Ersatzteile, Arbeit, Versand und Zeitfenster trennt. Eine unbegründete Absage sollten Sie schriftlich zurückweisen und dokumentieren.
Ein zusätzliches Gewährleistungsjahr
Nach Darstellung der Bundesregierung verlängert sich die gesetzliche Frist einmalig um ein weiteres Jahr, wenn sich ein Käufer bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistung für Reparatur statt Ersatz entscheidet. Auch die EU-Kommission nennt dieses zusätzliche Jahr. Daraus folgt aber keine neue Dreijahresgarantie für jedes Altgerät.
Entscheidend bleiben Kaufdatum, Vertrag, Mangel und gewählte Abhilfe. Bei älteren Käufen oder Streit darüber, ob Verkäufer oder Hersteller zuständig ist, sollte eine Beratungsstelle den Einzelfall prüfen.
So wird aus dem Recht ein Vorgang
Notieren Sie Modell, Kaufdatum und Fehlerbild. Verlangen Sie dann schriftlich Reparatur nach den seit 31. Juli 2026 geltenden Regeln, einen nachvollziehbaren Preis und einen Termin. Klären Sie vor dem Versand, wer Transport und Diagnose zahlt. Bewahren Sie Rechnung, Nachricht und Antwort zusammen auf.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt die Abgrenzung für Verbraucher. Bei einem deutschen Händler hilft auch die Verbraucherzentrale des Bundeslands. Die europäische Reparaturplattform soll laut Kommission erst 2027 in Betrieb gehen; im August 2026 ist sie noch kein fertiges Werkstattverzeichnis.
Bei Akkus, Netzteilen und anderen gefährlichen Komponenten bleibt Facharbeit die sichere Wahl. Das neue Recht soll Reparatur ermöglichen, nicht riskante Eigenversuche fördern.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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