Rundfunkbeitrag: Wer zahlt, wer nicht?
Jede Wohnung in Deutschland schuldet monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag, auch ohne Fernseher. Doch viele Berechtigte beantragen nie eine Befreiung. Dieser Leitfaden erklaert, wer zahlen muss, wer befreit werden kann und wie der Antrag Schritt fuer Schritt funktioniert. Besonders wichtig jetzt im Fruehjahr, wenn viele umziehen und Buergergeld-Bescheide erneuert werden.
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صورة توضيحية / Symbolbild. Photo: geralt/Pixabay · Pixabay License
Ein Brief vom Beitragsservice, komplett auf Deutsch, landet im Briefkasten. Viele neu Zugewanderte legen ihn beiseite. Das kann teuer werden. Denn der Rundfunkbeitrag ist keine freiwillige Abgabe, und wer nicht zahlt, riskiert Nachforderungen und Mahnbescheide. Gleichzeitig beantragen Tausende Berechtigte nie eine Befreiung, obwohl sie keinen Cent zahlen muessten. Dieser Leitfaden erklaert die Regeln, die Ausnahmen und den Weg zum Antrag.
Was ist der Rundfunkbeitrag?
Der Rundfunkbeitrag betraegt 18,36 Euro pro Monat und wird pro Wohnung erhoben. Ob Fernseher, Radio oder Internetzugang vorhanden sind, spielt keine Rolle. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der von allen 16 Bundeslaendern ratifiziert wurde. Der Beitrag wird vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Koeln eingezogen. Den aktuellen Betrag sollte man auf beitragsservice.de pruefen, da die Hoehe regelmaessig von den Laendern ueberprueft wird.
Anmeldung: Pflicht, nicht automatisch
Wer eine neue Wohnung bezieht, muss sich selbststaendig beim Beitragsservice anmelden. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Buergeramt) ersetzt das nicht. Wer sich nicht registriert, schuldet den Beitrag trotzdem. Laut Verbraucherzentrale kann der Beitragsservice Nachforderungen fuer bis zu 3 Jahre erheben, zuzueglich Saeumniszuschlag. Im schlimmsten Fall folgen Mahnbescheid und Vollstreckung, was sich negativ auf die Schufa-Auskunft auswirken kann.

Wer kann sich befreien lassen?
Eine vollstaendige Befreiung koennen laut Beitragsservice unter anderem folgende Personen beantragen: Empfaenger von Buergergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter (SGB XII), Sozialhilfe, Leistungen nach Paragraph 3 AsylbLG, Blindengeld, Gehoerlosengeld sowie unter bestimmten Voraussetzungen BAföG-Empfaenger.
Fuer Gefluechtete gilt: Wer Leistungen nach Paragraph 3 oder 3a AsylbLG erhaelt, hat Anspruch auf Befreiung. Empfaenger von Leistungen nach Paragraph 2 (analog SGB XII) sollten ihren Bescheid direkt beim Beitragsservice einreichen oder sich bei einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen, da die Zuordnung im Einzelfall geprueft wird.
So stellen Sie den Antrag
Benoetigt wird der aktuelle Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt als Nachweis. Den Antrag auf Befreiung kann man online auf beitragsservice.de stellen oder als Papierformular einreichen. Dem Antrag muss eine Kopie des gueltigen Bescheids beiliegen.
Wichtig: Laut Angaben des Beitragsservice verlaengert sich die Befreiung nicht automatisch. Wenn der zugrunde liegende Bescheid auslaeuft, muss ein neuer Antrag mit dem aktuellen Bescheid gestellt werden. Viele Buergergeld-Bescheide werden zum 1. April erneuert. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die Unterlagen vorzubereiten.
WG-Regel: Nur einmal pro Wohnung
In einer Wohngemeinschaft wird der Beitrag nur einmal pro Wohnung faellig, egal wie viele Personen dort leben. Wenn ein Mitbewohner bereits zahlt, koennen die anderen eine Befreiung wegen bereits gezahltem Beitrag beantragen. Dafuer wird lediglich die Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners benoetigt. Das spart pro Person ueber 220 Euro im Jahr.

Sonderfall Studentenwohnheim
Im Studentenwohnheim gilt jedes Zimmer als eigene Wohnung. Das bedeutet: Jeder Bewohner zahlt einzeln, es sei denn, das Wohnheim hat eine Pauschalvereinbarung mit dem Beitragsservice. BAföG-Empfaenger sollten pruefen, ob sie Anspruch auf Befreiung haben.
Was passiert bei Nichtzahlung?
Wer die Briefe ignoriert, muss mit Nachforderungen von bis zu 3 Jahren rechnen, plus Saeumniszuschlag. Im naechsten Schritt folgt ein Mahnbescheid, danach die Vollstreckung. Die Schulden sind nicht ohne Weiteres tilgbar und koennen in der Schufa-Auskunft erscheinen. Das erschwert kuenftige Wohnungssuchen und Vertragsabschluesse erheblich.
Naechster Schritt
Oeffnen Sie beitragsservice.de und pruefen Sie Ihren Status. Nicht registriert? Melden Sie sich heute an, bevor Rueckstaende auflaufen. Empfaenger von Buergergeld oder anderen Sozialleistungen sollten den aktuellen Bescheid bereithalten und den Befreiungsantrag stellen. WG-Bewohner benoetigen nur die Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners.
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