Wer seine ältere SCHUFA-Datenkopie schon aussortieren wollte, sollte damit warten. Das Schreiben kann später belegen, welche Informationen die Auskunftei offengelegt hat und ob ein historischer Datenbestand in der Antwort fehlte.
Abmahnung ist noch kein Gerichtsurteil
Die Datenschutzorganisation NOYB teilte am 26. August 2026 mit, sie habe die SCHUFA abgemahnt. Nach ihrer Auffassung verletzt die Auskunftei Artikel 15 DSGVO, wenn sie historische, weiterhin gespeicherte Informationen in einer Datenkopie nicht aufführt. Falls die SCHUFA die Forderungen nicht erfüllt, will NOYB eine Unterlassungsklage anstrengen. Darüber entschieden hat bislang kein Gericht.
Der Bericht der Tagesschau nennt unter anderem frühere Kredite, Zahlungsausfälle und Privatinsolvenzen als mögliche historische Informationen. NOYB spricht von einer nicht offengelegten Datenbank. Die SCHUFA hält dagegen: Sie speichere solche Daten rechtmäßig und verwende sie, um neue Scoremodelle anhand vergangener Entwicklungen zu testen. Für den jeweils aktuellen Bonitätsscore würden sie nach Darstellung des Unternehmens nicht genutzt.
Zwei Rechtswege, keine Entschädigungsgarantie
Die angekündigte Unterlassungsklage und eine mögliche Verbandsklage auf Schadenersatz sind nicht dasselbe. Die zweite Klage wird nach Angaben von NOYB erst vorbereitet. Dafür sammelt die Organisation zunächst Interessierte. Ein Eintrag auf dieser Liste garantiert weder die Aufnahme in ein Verfahren noch eine Auszahlung. Wer von einer bereits sicheren Entschädigung liest, bekommt den Verfahrensstand deshalb falsch dargestellt.
Unterlagen sichern, Bedingungen prüfen
Sichern Sie den damaligen Antrag, die vollständige Antwort der SCHUFA und das Empfangsdatum. Laden Sie die Datei nicht in öffentliche Foren hoch und schicken Sie sie nicht ungeprüft an Dritte, denn sie kann sensible Finanz- und Personendaten enthalten. Auf ihrer Datenschutzseite erklärt die SCHUFA außerdem den Unterschied zwischen der kostenlosen Datenkopie und anderen Auskunftsprodukten.
Wer sich bei NOYB registrieren möchte, sollte zuerst die Teilnahmebedingungen auf der verlinkten Interessiertenseite lesen. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob die eigene frühere Auskunft für eine Prüfung eingereicht werden soll. Bis ein Gericht den Streit bewertet, bleiben die Rechtsauffassung von NOYB und die Verteidigung der SCHUFA zwei gegensätzliche Positionen.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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