Schwarzfahren: Bald keine Straftat mehr?
Schwarzfahren ist in Deutschland eine Straftat nach Paragraph 265a StGB, mit möglichem Eintrag im Führungszeugnis. Für Menschen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis kann das die Verlängerung gefährden. Justizministerin Hubig will das ändern und Fahren ohne Fahrschein zur Ordnungswidrigkeit herabstufen. Doch bis dahin gilt das alte Recht.
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صورة توضيحية / Symbolbild. Photo: roegger/Pixabay · Pixabay License
Ein vergessenes Ticket, eine Kontrolle im S-Bahn-Waggon am Alexanderplatz, 60 Euro Strafe. Für die meisten Fahrgäste endet die Geschichte hier. Für Ahmed (Name geändert), einen syrischen Studenten in Berlin, ging sie weiter: Als er zwei Jahre später seine Aufenthaltserlaubnis verlängern wollte, wurde sein Antrag abgelehnt. Grund: ein Eintrag im Führungszeugnis wegen Schwarzfahrens.
Was viele nicht wissen: Fahren ohne Fahrschein ist in Deutschland keine Ordnungswidrigkeit. Es ist eine Straftat. Paragraph 265a StGB ("Erschleichen von Leistungen") droht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Und ein Eintrag im Führungszeugnis ist möglich.
Das könnte sich bald ändern.

Was Justizministerin Hubig vorschlägt
Justizministerin Hubig stellte am 12. April 2026 einen Vorschlag vor, Schwarzfahren von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Laut Tagesschau würde das bedeuten: Bußgeld statt Strafe, kein Eintrag im Führungszeugnis.
Der Unterschied? Eine Ordnungswidrigkeit ist vergleichbar mit einem Knöllchen fürs Falschparken. Eine Straftat bedeutet Gerichtsverfahren, möglicherweise einen Anwalt, und einen Eintrag, der jahrelang im Register bleibt.
Warum das für Migranten entscheidend ist
Rund 44.000 Personen wurden 2024 nach §265a verurteilt, berichtete das Statistische Bundesamt. Ein erheblicher Teil davon betrifft Schwarzfahren im ÖPNV.
Für Menschen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis kann eine solche Verurteilung existenzbedrohend sein, weil die Ausländerbehörde das Führungszeugnis prüft. §5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Ausländerbehörde prüft das Bundeszentralregister. Ein Eintrag wegen Schwarzfahrens (so geringfügig er wirkt) kann zur Ablehnung der Verlängerung führen.
Ein 3-Euro-Ticket. Ein Führungszeugnis-Eintrag. Eine abgelehnte Aufenthaltserlaubnis. Die Kette ist kurz.

Was noch offen ist
Eine zentrale Frage bleibt unbeantwortet: Werden bestehende Einträge rückwirkend gelöscht? Hubig hat sich dazu bisher nicht geäußert. Wer bereits eine Verurteilung nach §265a im Register hat, muss davon ausgehen, dass diese vorerst bestehen bleibt.
Und: Es handelt sich um einen Vorschlag. Kein Gesetz. Der Bundestag hat noch nicht abgestimmt. Bis auf Weiteres gilt §265a StGB unverändert. Schwarzfahren bleibt eine Straftat.
Was Sie jetzt tun sollten
Kaufen Sie immer eine Fahrkarte. Auch für eine Station. Das erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) beträgt bundesweit 60 Euro, und das zahlen Sie unabhängig davon, ob ein Strafverfahren folgt. Aber die 60 Euro sind nicht das eigentliche Risiko. Der Eintrag im Führungszeugnis ist es.
Falls Sie vermuten, dass ein früherer Vorfall bereits eingetragen wurde: Beantragen Sie ein Führungszeugnis beim Bürgeramt Ihres Bezirks. Kosten: 13 Euro. Besonders wichtig, wenn die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ansteht.
Sollte tatsächlich ein Eintrag nach §265a vorliegen, wenden Sie sich an eine Migrationsberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Ausländerrecht. Vor dem Termin bei der Ausländerbehörde, nicht danach.
Hinweis: Einige Namen und Details in diesem Artikel wurden zum Schutz der Privatsphäre geändert.
Quellen
- Tagesschau - Justizministerin Hubig will Schwarzfahren entkriminalisieren (12.04.2026)
- §265a StGB - Erschleichen von Leistungen
- §5 AufenthG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- Destatis - Strafverfolgungsstatistik 2024
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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