Wirtschaft

Wer prüft den Käufer einer deutschen Bank?

Ein neuer Kaufversuch bei der TEN31-Bank in Bayern wirft eine Frage auf: Wann wird aus einem Interessenten tatsächlich ein Eigentümer?

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Bildquelle: Candlelight1975 · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft1 offizielle LinksAktualisiert 22. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Bei der TEN31-Bank in Ottobrunn bei München gibt es nach einem gestoppten Anteilsverkauf einen erneuten Kaufversuch. Das berichtet tagesschau am 21. Oktober 2026 unter Berufung auf Recherchen von Report Mainz und Spiegel. Ein vollzogener Eigentümerwechsel ist damit nicht belegt. Für Kunden kommt es darauf an, wie weit ein Erwerb tatsächlich gekommen ist.

Laut dem Bericht geht aus internen Unterlagen hervor, dass die Finanzaufsicht BaFin den früheren Verkauf stoppte und den Beteiligten die Ausübung der Stimmrechte untersagte. Der neue Versuch soll über eine kleine Gesellschaft im Schweizer Kanton Zug laufen. Die BaFin äußerte sich gegenüber den Journalisten nicht zum Einzelfall. Die Bank erklärte, bei einer möglichen Übernahme auf die Prüfung durch die BaFin zu vertrauen und mit ihr im Austausch zu stehen. Die Angaben zum bisherigen Verfahren stammen damit aus der Recherche, nicht aus einer veröffentlichten Entscheidung der Aufsicht.

Wer eine solche Meldung über die eigene Bank liest, kann zunächst deren offizielle Mitteilungen prüfen: Geht es um einen geplanten Erwerb, um das Ergebnis einer aufsichtsrechtlichen Prüfung oder bereits um den Vollzug? Diese Schritte sind voneinander zu unterscheiden. Auch eine aufsichtsrechtliche Freigabe belegt noch nicht, dass die Beteiligten den Kauf tatsächlich abgeschlossen haben.

Beteiligung und Einfluss zählen

Nicht jeder gewöhnliche Aktienkauf löst das Verfahren für eine bedeutende Beteiligung aus. Nach der Erklärung der EZB-Bankenaufsicht liegt eine solche Beteiligung bei mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte vor. Sie kann auch unterhalb dieser Schwelle bestehen, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Bank ermöglicht. Die Prozentzahl allein beantwortet die Frage deshalb nicht.

Für Institute im Anwendungsbereich von § 2c Kreditwesengesetz gilt: Wer eine bedeutende Beteiligung erwerben will, muss dies unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Erfasst werden direkte und indirekte Erwerbe, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen. Eine erneute Anzeige ist auch vorgesehen, wenn eine bestehende bedeutende Beteiligung so erhöht werden soll, dass die Schwellen von 20, 30 oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder das Institut unter die Kontrolle des Erwerbers kommt.

Dabei reicht die bloße Mitteilung einer Kaufabsicht nicht. Der Erwerber muss unter anderem Angaben und Unterlagen zur Beteiligungshöhe, zum maßgeblichen Einfluss und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit vorlegen. Auch die Personen oder Unternehmen, von denen er die Anteile kaufen will, sind anzugeben.

Warum auch die EZB beteiligt ist

Nach Angaben der EZB-Bankenaufsicht nehmen die nationalen Aufseher die meisten Anträge entgegen und prüfen sie gemeinsam mit der EZB. Bei einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut legt die BaFin der EZB nach Abschluss ihrer Beurteilung einen Beschlussentwurf vor, wie § 2c KWG festlegt. Über bedeutende Beteiligungen an Banken im europäischen Aufsichtsrahmen entscheidet die EZB.

Geprüft wird mehr als die Finanzierung des Kaufpreises. Die EZB nennt unter anderem den Ruf und die finanzielle Solidität des Erwerbers, die Eignung der von ihm vorgesehenen Leitungsmitglieder sowie die Fähigkeit der Bank, nach dem Erwerb weiterhin die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Auch Geldwäscherisiken der Transaktion gehören zu den Kriterien.

Wann die 60 Arbeitstage beginnen

Der gesetzliche Beurteilungszeitraum beträgt nach § 2c KWG grundsätzlich 60 Arbeitstage. Er beginnt mit dem Datum des Schreibens, das den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt. Unter den jeweiligen Voraussetzungen sind Verlängerungen oder Unterbrechungen möglich; darauf weist auch die EZB hin. Das Veröffentlichungsdatum eines Presseberichts setzt diese Frist nicht in Gang.

Die Eingangsbestätigung ist noch keine Freigabe. Das Gesetz untersagt den Vollzug bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsicht, die den Erwerb ermöglicht. Liegen gesetzliche Untersagungsgründe vor, kann die Aufsicht den Erwerb verhindern.

Für Kontoinhaber belegt ein Kaufversuch allein weder geänderte Vertragsbedingungen noch eine Gefährdung ihrer Einlagen. Prüfen Sie deshalb die Website Ihrer Bank und das geschützte Postfach im Onlinebanking auf konkrete Mitteilungen. Bleibt die Phase des Verkaufs offen, fragen Sie den Kundenservice nach dem offiziellen Hinweis, seinem Datum und danach, ob daraus überhaupt eine Änderung für Ihr Konto folgt.

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