Die Rente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist am 16. August 2026 weiterhin geltendes Recht. Die aktuelle Übersicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nennt für ab 1964 Geborene derzeit 65 Jahre als frühestmöglichen Beginn dieser Altersrente. Eine neue gesetzliche Abschaffung gibt es bislang nicht.
Der Stand des Vorschlags
Auslöser der Schlagzeilen ist ein Bericht, der am 23. Juni 2026 im Bundeskanzleramt übergeben wurde. Die Alterssicherungskommission empfiehlt darin, den vorgezogenen abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Eine Kommission kann einen solchen Umbau empfehlen; sie setzt damit aber kein Rentengesetz außer Kraft.
Die Bundesregierung erklärte am 2. Juli, alle 33 Empfehlungen umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen zu wollen. Das ist eine politische Absicht mit Zieltermin. Ein endgültiger Gesetzestext, ein Inkrafttretensdatum und Übergangsregeln für bestimmte Jahrgänge liegen in den angeführten Quellen noch nicht vor.
Dass das Ergebnis offen ist, zeigte sich auch Ende Juli. Tagesschau berichtete am 31. Juli über politischen Widerspruch, noch bevor die parlamentarische Beratung begonnen hatte. Daraus lässt sich weder ein Scheitern noch eine sichere Verabschiedung ableiten.
Nicht selbst hochrechnen
Die 45 Jahre sind kein einfacher Kalender. Ob Beitragszeiten, Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit oder freiwillige Beiträge mitzählen, hängt nach DRV-Angaben von Detailregeln ab. Aus dem Jahr des Berufseinstiegs allein folgt deshalb noch kein Anspruch. Eine persönliche Berechnung gehört in die Rentenauskunft und gegebenenfalls in eine Beratung der DRV.
Praktisch heißt das: die jüngste detaillierte Rentenauskunft öffnen, die gespeicherten Zeiten prüfen und auf der verlinkten DRV-Seite den Rentenbeginn für den eigenen Geburtsjahrgang gegenlesen. Die DRV stellt dort auch ihren Rentenbeginnrechner bereit. Bei ungeklärten Lücken sollte die Rentenversicherung gefragt werden, nicht ein Schätzwert die Lebensplanung bestimmen.
Bis ein verabschiedetes Gesetz samt Übergangsregeln veröffentlicht ist, bleibt beides wahr: Die heutige Regel gilt, und der politische Vorschlag kann sie später verändern. Eine Kündigung oder ein unumkehrbarer Rentenplan sollte nicht auf der Empfehlung der Kommission allein beruhen.
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