Gesundheit

Apothekenreform: Was schon verfügbar ist

Die Apotheke darf seit Juli mehr, doch am Tresen folgt oft die Überraschung: Der gewünschte Test kostet selbst, die Impfung ist noch nicht verfügbar oder die Umsetzung fehlt.

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Apothekenreform: Was schon verfügbar ist

Bild der BMG-Informationsseite zur Apothekenreform.Bildquelle: bundesgesundheitsministerium.de · Official source page image

Redaktioneller BelegGeprüft1 offizielle LinksAktualisiert 9. August 2026Methodik
Quellenbeleg

Am Apothekentresen entscheidet sich, was die Reform im Alltag wirklich wert ist. Ein Schnelltest ist möglich, kostet aber selbst. Eine angekündigte Impfung gibt es noch nicht. Seit dem 2. Juli 2026 haben Apotheken neue Befugnisse, doch Gesetz, praktische Umsetzung und Kostenübernahme sind drei verschiedene Fragen.

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, kurz ApoVWG, wurde am 1. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach der ABDA gelten zahlreiche Bestimmungen seit dem Folgetag. Sofort nutzbar ist beispielsweise die rechtliche Möglichkeit, bestimmte patientennahe Schnelltests auf Selbstzahlerbasis anzubieten. Genannt werden Tests auf Influenza- und Noroviren.

Erlaubt heißt nicht überall erhältlich

Eine Apotheke darf solche Tests anbieten, muss es aber nicht. Auch ein Preis ist damit nicht vorgegeben. Wer ohne Nachfrage losfährt, kann deshalb vor einer Leistung stehen, die nicht angeboten wird oder privat bezahlt werden muss. Die eigene Krankenkasse sollte nur dann als Kostenträger eingeplant werden, wenn sie das vorher bestätigt.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt als weitere Reformbausteine Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen, venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken und neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention. Diese Befugnisse stehen im Gesetz. Das heißt jedoch noch nicht, dass sie seit Juli flächendeckend buchbar sind.

Was noch vorbereitet wird

Nach Darstellung der ABDA fehlen für zusätzliche Impfungen und venöse Blutentnahmen noch Mustercurricula. Bei neuen pharmazeutischen Dienstleistungen müssen Arbeitsanweisungen und Vergütung ausgehandelt werden. Diese Umsetzungsangaben stammen von der Standesorganisation selbst. Sie erklären den derzeitigen Abstand zwischen Gesetzestext und Angebot, ersetzen aber keine Auskunft der konkreten Apotheke.

Auch innerhalb einer Stadt kann das Angebot unterschiedlich sein. Räume, geschultes Personal und die Entscheidung des Betriebs spielen eine Rolle. Daraus folgt keine Kritik an einer Apotheke, die eine Leistung noch nicht anbietet. Es zeigt nur, weshalb ein pauschales Versprechen für alle Standorte falsch wäre.

Vorher vier Punkte klären

Vor dem Besuch lohnt ein kurzer Anruf: Bietet die Apotheke genau diese Leistung an? Braucht man einen Termin? Was kostet sie? Welche Nachweise oder Voraussetzungen gelten? Für die rechtliche Einordnung bündelt die Bundesregierung die Neuregelungen. Das BMG nennt auf seiner Reformseite außerdem das Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention unter 030 340 60 66-03.

Die Apotheke ersetzt weder ärztliche Diagnose noch akute Versorgung. Für planbare Tests oder Beratungsleistungen kann sie aber ein zusätzlicher Zugang sein. Entscheidend ist nicht die große Ankündigung, sondern die präzise Frage: Was ist heute an diesem Standort verfügbar, und wer trägt die Kosten?

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