Am letzten Arbeitstag ist die Aufmerksamkeit oft bei Schlüssel, Resturlaub und dem letzten Gehalt. Das Arbeitszeugnis kommt manchmal später, manchmal nur knapp. Für die nächste Bewerbung kann genau dieses Papier den Ton setzen.
Die Grundlage steht 2026 in § 109 Gewerbeordnung: Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis nennt mindestens Art und Dauer der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis geht weiter und umfasst auf Verlangen auch Leistung und Verhalten.
Wichtig ist nicht nur die Überschrift. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. § 109 verbietet Formulierungen, die eine andere Aussage verstecken sollen als die, die aus Wortlaut oder äußerer Form erkennbar ist. Wer nur Daten bekommt, obwohl die nächste Bewerbung Leistung und Aufgaben zeigen soll, sollte deshalb früh nachfassen.
Neuere Praxis ist ebenfalls im Gesetz angekommen: Nach § 109 kann ein Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers elektronisch erteilt werden. Wer eine bestimmte Form braucht, etwa für eine Bewerbungsmappe oder ein Portal, sollte das in der Anfrage ausdrücklich erwähnen.
Für Auszubildende greift zusätzlich § 16 Berufsbildungsgesetz. Am Ende der Ausbildung muss ein schriftliches Zeugnis ausgestellt werden. Es nennt Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen kommen Verhalten und Leistung dazu.
Der praktische Schritt ist simpel, aber besser schriftlich: um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bitten, die eigene Tätigkeitsliste mitschicken und die Anfrage speichern. Die Gesetzestexte stehen unter https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html. Wenn das Zeugnis fehlt, nur Beschäftigungsdaten enthält oder wichtige Aufgaben auslässt, sollte man zügig reagieren. Arbeitsverträge und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten; bei Streit lohnt sich schnelle Beratung bei Gewerkschaft, Rechtsberatung oder Anwalt.
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