In der Ausbildungsprobezeit gibt es grundsätzlich keine Kündigungsfrist. Eine Kündigung per Chat genügt trotzdem nicht der gesetzlichen Form: § 22 Absatz 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Das ist gerade für neu gestartete Auszubildende ein entscheidender Unterschied.
Die Regel gilt für Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz. Auf schulische oder pflegerische Ausbildungen lässt sie sich nicht pauschal übertragen. Auch eine konkrete Kündigung lässt sich allein anhand einer Nachricht nicht abschließend beurteilen.
Bei Streit zuerst die Unterlagen sichern
Wer eine Kündigungsnachricht erhält, sollte sie samt erkennbarer Empfangszeit aufbewahren und den Ausbildungsvertrag sowie etwaige schriftliche Unterlagen bereitlegen. Danach ist eine zeitnahe Klärung mit der zuständigen Ausbildungsberatung sinnvoll. Ein Formproblem ist kein Grund, den Konflikt einfach liegen zu lassen oder eigenständig von einem gesicherten Ausgang auszugehen.
Die IHK Berlin verweist bei Streit über eine Kündigung auf ein kostenfreies Schlichtungsverfahren. Über ihre verlinkte Seite zum Ausbildungsende lässt sich der passende nächste Kontakt klären. Vor einer Entscheidung über das weitere Erscheinen im Betrieb sollten die konkreten Umstände besprochen werden.
Welche Probezeit vereinbart wurde
Nach § 20 BBiG dauert die Probezeit grundsätzlich mindestens 1 und höchstens 4 Monate. Im Vertrag stehen Ausbildungsbeginn und vereinbarte Dauer. Die IHK-Erläuterung zur Probezeit beschreibt außerdem Ausnahmen bei längeren Unterbrechungen. Eine mögliche Verlängerung sollte deshalb anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Während der Probezeit können beide Seiten nach § 22 Absatz 1 ohne Kündigungsfrist kündigen. Laut IHK Berlin muss dabei kein Grund genannt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner aber vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Absendung und Zugang sind nicht dasselbe.
Bei Minderjährigen gelten nach dem IHK-Hinweis besondere Regeln für den Zugang bei der gesetzlichen Vertretung. Die Kammer nennt zudem den grundsätzlich fortbestehenden Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Wer betroffen ist, sollte diese Umstände bei der Beratung ausdrücklich nennen. Die Probezeit erklärt nicht automatisch jeden Kündigungsfall.
Das Archivbild zeigt das Ludwig Erhard Haus der IHK Berlin. Es bildet keinen konkreten Ausbildungsbetrieb oder Kündigungsfall ab.
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