Evonik hat auch das erhöhte Übernahmeangebot von BASF zurückgewiesen. Das berichtet die tagesschau am 3. November 2026. Demnach bietet BASF inzwischen 24 Euro je Aktie, insgesamt rund elf Milliarden Euro. Der Evonik-Vorstand hält den eigenständigen Konzern für besser aufgestellt und ist lediglich zu einem vertraulichen Informationsaustausch bereit.
Belegt ist damit ein abgelehntes Angebot. Ein vereinbarter Zusammenschluss oder ein Termin für dessen Vollzug geht aus dem Bericht nicht hervor. Wer bei einem der Unternehmen arbeitet, braucht für persönliche Entscheidungen deshalb mehr als den aktuellen Stand des Übernahmeversuchs.
Welche Nachricht betrifft den eigenen Betrieb?
Ein erster Abgleich ist einfach: Welche Gesellschaft steht als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag? Was haben diese Gesellschaft und der Betriebsrat zuletzt mitgeteilt? Eine allgemeine Stellungnahme zum Angebot beantwortet noch nicht, ob für den eigenen Standort oder die eigene Abteilung eine konkrete Maßnahme geplant ist. Genau danach können Beschäftigte beim Betriebsrat fragen.
Wann der Betriebsrat beraten werden muss
Für geplante Betriebsänderungen enthält §111 BetrVG bei Gesetze im Internet eine Informations- und Beratungspflicht. Sie gilt in Unternehmen mit normalerweise mehr als 20 Arbeitnehmern, die bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sind. Können die geplanten Änderungen erhebliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile davon verursachen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig vollständig informieren und mit ihm darüber beraten.
Das Gesetz zählt etwa die Zusammenlegung und die Aufteilung von Betrieben auf. Ob ein möglicher Konzernzusammenschluss solche Änderungen mit sich bringt, lässt sich aus dem Wort „Fusion“ allein nicht ableiten. Die Vorschrift richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie begründet keine persönliche Abstimmung jedes Beschäftigten über das Angebot.
Was bei einem Betriebsübergang gilt
Eine andere Frage regelt §613a BGB: Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil aufgrund eines Rechtsgeschäfts den Inhaber, übernimmt dieser die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen. Ob diese Voraussetzungen bei einer konkreten Transaktion erfüllt sind, hängt von deren Gestaltung und den tatsächlichen Umständen ab. Eine Übernahmeankündigung allein beantwortet das nicht.
Der bisherige Arbeitgeber und der neue Inhaber dürfen das Arbeitsverhältnis nicht wegen dieses Übergangs kündigen. Eine solche Kündigung wäre unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen schließt die Vorschrift jedoch nicht aus. Aus ihr folgt deshalb kein allgemeiner Schutz vor jeder späteren Kündigung.
Persönliche Schreiben prüfen lassen
Bei einem Betriebsübergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer vorab eine Unterrichtung in Textform erhalten. Nach §613a Absatz 5 BGB muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber darin den vorgesehenen oder feststehenden Zeitpunkt, den Anlass, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie die beabsichtigten Maßnahmen für die Beschäftigten erläutern.
Wer eine solche Unterrichtung oder einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte das Dokument samt Eingangsdatum aufbewahren und seine Folgen sowie mögliche Fristen klären lassen. Ansprechpartner sind der Betriebsrat, die eigene Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung. Vor einer Unterschrift oder eigenen Kündigung sollte feststehen, was das konkrete Schreiben für das eigene Arbeitsverhältnis bedeutet.
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