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Basiskonto: Was tun, wenn die Bank ablehnt?

Die Miete muss überwiesen werden, doch die Bank lehnt die Kontoeröffnung ab.

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Basiskonto: Was tun, wenn die Bank ablehnt?

Bildquelle: Sir James · CC BY-SA 2.0 de

Redaktioneller BelegGeprüft5 offizielle LinksAktualisiert 6. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Nach einer Kontoabsage kommt es darauf an, was die Bank eigentlich abgelehnt hat. Ging es um ein gewöhnliches Girokonto oder ausdrücklich um ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz? Für das Basiskonto gelten besondere Schutzregeln. Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss es ausdrücklich als solches beantragt oder mit der Bank vereinbart werden. Eine Absage für ein anderes Kontomodell klärt diesen Anspruch noch nicht.

Für den Alltag bietet das Basiskonto Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Einen Überziehungsrahmen muss die Bank nicht einräumen. Kostenlos muss sie das Konto ebenfalls nicht führen: Laut BaFin sind angemessene Entgelte zulässig, die sich an marktüblichen Gebühren und am Nutzerverhalten orientieren.

Wer den Antrag vorbereitet, sollte zuerst den Anspruch und den Identitätsnachweis auseinanderhalten. § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) auf Gesetze im Internet nennt Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Dazu gehören ausdrücklich Menschen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Erfasst sind außerdem Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, also Geduldete. Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, sind grundsätzlich zum Abschluss verpflichtet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt.

Die Bank muss trotzdem die Identität prüfen. Die BaFin nennt als zulässige Dokumente unter anderem gültige amtliche Lichtbildausweise, die die deutsche Pass- und Ausweispflicht erfüllen, sowie Aufenthaltsgestattungen, Duldungsbescheinigungen und Ankunftsnachweise. Eine Fiktionsbescheinigung allein reicht dafür nicht aus. Auch die anderen Dokumente müssen gültig sein. Wer keinen festen Wohnsitz hat, kann eine postalische Anschrift angeben, etwa bei Angehörigen oder einer Beratungsstelle. Bei festem Wohnsitz ist die Wohnanschrift anzugeben.

Für den eigentlichen Antrag steht das Formular „Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags“ bereit. Nach § 33 ZKG muss die Bank das Formular aus Anlage 3 kostenlos übermitteln, sobald jemand den Wunsch nach einem Basiskonto äußert. Hat sie eine Website, muss es auch dort verfügbar sein. Die Verwendung ist laut BaFin nicht zwingend. Sie erleichtert aber den Nachweis des Antrags. Ist das Formular vollständig ausgefüllt, kann sich die Bank nicht auf einen unvollständigen Antrag berufen. Dazu gehören die geforderten Angaben zu einem bereits bestehenden Zahlungskonto und dem kontoführenden Institut.

Mit dem Eingang beginnt eine wichtige Frist. § 31 ZKG verpflichtet die Bank, den Eingang mit einer Kopie des Antrags zu bestätigen. Besteht der Anspruch, muss sie den Vertragsschluss unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags anbieten. Das ist eine Frist für das Vertragsangebot. Allein durch ihren Ablauf entsteht noch kein eröffnetes Konto. Bewahren Sie deshalb Antrag und Eingangsbestätigung auf.

Ein bereits vorhandenes Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland ist laut Darstellung der BaFin ein möglicher Ablehnungsgrund. § 35 ZKG setzt aber voraus, dass die betreffenden Zahlungsdienste tatsächlich nutzbar sind und eine Teilnahme am Zahlungsverkehr ermöglichen. Ein vorhandenes Konto allein reicht also nicht. Ist es bereits gekündigt oder wurde Ihnen seine Schließung angekündigt, darf die Bank den Basiskontoantrag nicht aus diesem Grund ablehnen. Geben Sie das bei der Antragstellung an.

Nach § 36 ZKG sind Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten gegen die Bank in den drei Jahren vor Antragstellung ein weiterer Ablehnungsgrund. Bei Taten gegen Beschäftigte oder Kunden muss ein Bezug zu ihrer Eigenschaft als Beschäftigte oder Kunden dieser Bank bestehen. Ein früheres Basiskonto beim selben Institut zählt nur, wenn die Bank es innerhalb des Jahres vor Antragstellung berechtigt gekündigt hat: wegen vorsätzlicher rechtswidriger Nutzung nach § 36 oder wegen Zahlungsverzugs nach § 37 ZKG. Weitere Gründe nach § 36: Die Bank kann die dort genannten Sorgfaltspflichten nach Geldwäsche- oder Kreditwesengesetz nicht erfüllen, oder die Ablehnungsbegründung würde gegen das geldwäscherechtliche Informationsweitergabeverbot verstoßen.

Für diese Prüfung gibt es bei der BaFin ein eigenes Verwaltungsverfahren. Wer es nutzen will, sollte den dafür vorgesehenen Antrag stellen, statt lediglich eine allgemeine Beschwerde zu schicken. Öffnen Sie das Onlineformular für das Basiskonto-Verwaltungsverfahren und fügen Sie eine Kopie des bei der Bank gestellten Basiskontoantrags sowie, sofern vorhanden, die Ablehnungsnachricht bei.

Eine ausdrückliche Absage ist nicht der einzige Anlass. Nach § 48 ZKG kann das Verfahren auch beantragt werden, wenn die Bank innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragseingang nicht entscheidet. Die Vorschrift erfasst außerdem eine verspätete Kontoeröffnung nach Vertragsschluss; für diesen Fall enthält sie besondere Regeln zur Berechnung der Frist.

Vor dem Antrag ist zu prüfen, ob bereits ein anderes Verfahren wegen desselben Vorgangs läuft. § 48 ZKG schließt das Verwaltungsverfahren aus, wenn eine eigene Klage gegen die Bank vor den ordentlichen Gerichten noch anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist. Auch ein laufendes Verfahren bei der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle steht dem Antrag entgegen. Die möglichen Wege lassen sich deshalb nicht beliebig parallel nutzen.

Nach ihrer Verfahrensbeschreibung bestätigt die BaFin den Eingang und prüft die Voraussetzungen. Bei einer unberechtigten Ablehnung ordnet sie die Kontoeröffnung an; die Bank muss dann ein Basiskonto anbieten. Den Vertrag müssen Antragsteller selbst mit der Bank schließen und die nötige Legitimation erledigen. Fehlen die Voraussetzungen, lehnt die BaFin den Antrag ab. Gegen ihre Entscheidung ist Widerspruch möglich. Das Verwaltungsverfahren ist gebührenfrei, ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Eigene Porto-, Beratungs- und Anwaltskosten werden jedoch nicht erstattet.

Auf der Basiskonto-Seite der BaFin stehen beide Anträge. Nutzen Sie den Antrag auf Kontoeröffnung, wenn Sie noch kein Basiskonto ausdrücklich beantragt haben. Hat die Bank Ihren Antrag abgelehnt oder innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang nicht entschieden, wählen Sie den Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Wer das Verwaltungsverfahren per Post beantragen möchte, kann das PDF-Formular ausdrucken, unterschreiben und mit den Unterlagen senden an: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat VBS 12, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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