Auch Patienten, die bei der Charité online einen Termin angefragt haben, sind von einem Datendiebstahl betroffen. Nach einem Bericht von tagesschau/rbb vom 30. Oktober 2026 wurden bei einem Angriff auf die Server der Berliner Universitätsklinik personenbezogene Kontaktdaten von Beschäftigten und Patienten erbeutet. Der Bericht beruft sich auf Angaben der Charité.
Welche Terminanfragen aus welchem Zeitraum betroffen sind und wie viele Menschen es trifft, nennt die Meldung nicht. Auch der Zeitpunkt des Angriffs und seiner Entdeckung bleiben darin offen. Der 30. Oktober ist das Veröffentlichungsdatum des Berichts.
Die Krankenversorgung sei durch den Vorfall nicht beeinträchtigt, erklärte die Charité laut tagesschau/rbb. Die Klinik habe Maßnahmen zur Schadensbegrenzung eingeleitet und wolle alle Betroffenen schnellstmöglich informieren. Dass diese Benachrichtigung bereits abgeschlossen ist, geht aus der Meldung nicht hervor.
Berichtet wird über gestohlene Kontaktdaten. Ein Abfluss vollständiger Krankenakten oder von Diagnosen ist damit nicht belegt. Die Meldung schlüsselt die gestohlenen Datenfelder nicht auf. Sie erlaubt auch nicht den Schluss, dass sämtliche Patienten der Charité betroffen sind.
Schreiben Sie zur Klärung an Datenschutz der Charité. Die offizielle Seite nennt die Kontaktdaten. Als Betreff eignet sich „Auskunft nach Artikel 15 DSGVO“. Bitten Sie um Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und um eine Kopie dieser Daten.
Ergänzen Sie die Fragen zum konkreten Vorfall: Sind meine Angaben vom Datendiebstahl betroffen? Welche Daten wurden erbeutet, und welcher Terminanfrage lassen sie sich zuordnen? Halten Sie eine vorhandene Buchungsbestätigung bereit, damit Sie den Vorgang benennen können. Die allgemeine Datenauskunft allein beantwortet diese Fragen zum Angriff nicht unbedingt.
Mit dem Auskunftsersuchen müssen Sie keine Nachricht der Klinik zum Angriff abwarten. Artikel 15 DSGVO, abrufbar bei EUR-Lex, gibt Ihnen das Recht, bestätigen zu lassen, ob Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und gegebenenfalls Auskunft sowie eine Kopie zu erhalten. Dazu gehören etwa Angaben zu Verarbeitungszwecken, Datenkategorien und Empfängern. Bei der Kopie müssen die Rechte und Freiheiten anderer gewahrt bleiben.
Für die Benachrichtigung über den Datendiebstahl gilt dagegen Artikel 34 DSGVO: Die Klinik muss Betroffene unverzüglich informieren, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten besteht und keine der geregelten Ausnahmen greift. Diese sind in Absatz 3 nachzulesen. Eine pauschale Frist von 72 Stunden zur Benachrichtigung von Patienten sieht die Vorschrift nicht vor.
Ob eine dieser Ausnahmen hier greift, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Eine bislang ausgebliebene Nachricht ist deshalb keine Entwarnung. Prüfen Sie Mitteilungen und Aktualisierungen der Charité. Bleibt offen, ob Ihre Terminanfrage betroffen ist, bitten Sie Datenschutz der Charité um eine schriftliche Klärung für Ihren Fall.
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