Ein Mini-Ventilator passt vielleicht in den Restmülleimer. Hinein darf er deshalb noch lange nicht. Bei der Rückgabe im Laden kommt es dagegen tatsächlich auf Zentimeter an. Und darauf, welcher Händler vor einem steht.
Die Pflicht zur getrennten Sammlung steht in §10 ElektroG, veröffentlicht auf Gesetze im Internet. Ausgediente Elektrogeräte müssen getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Das gilt auch für eine defekte Smartwatch, die kaum Platz im Müllbeutel beanspruchen würde.
Wie schnell solche Geräte zu Abfall werden, beschreibt ein Bericht von DW Arabic über kurzlebige Elektronik. Der Beitrag bringt den wachsenden Elektroschrott mit günstigen, rasch ersetzten Produkten wie kleinen Ventilatoren und Smartwatches in Verbindung. Manche bleiben ungenutzt oder kaputt zu Hause liegen, andere landen im gewöhnlichen Hausmüll.
Ohne Neukauf zählt jede Außenabmessung
Für die verpflichtende Rücknahme kleiner Geräte ohne Neukauf setzt §17 ElektroG eine klare Grenze: Keine äußere Abmessung darf größer als 25 Zentimeter sein. Messen Sie deshalb Länge, Breite und Höhe. Die Bezeichnung „Mini“ auf der Verpackung sagt noch nichts darüber aus, ob ein Ventilator diese Bedingung erfüllt.
Welche Händler Geräte annehmen müssen
Die Pflicht erfasst Händler mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte. Entscheidend ist diese Fachverkaufsfläche, nicht die gesamte Größe des Geschäfts.
Bei Lebensmittelhändlern gilt eine andere Schwelle: mindestens 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche. Zusätzlich müssen sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ein großer Lebensmittelmarkt ist also nicht allein wegen seiner Fläche zur Rücknahme verpflichtet.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Händler die kleinen Altgeräte auf Verlangen kostenlos im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe annehmen. Ein Neukauf darf keine Bedingung sein. Die gesetzliche Rücknahmepflicht ist auf drei Altgeräte pro Geräteart begrenzt. Das ist kein gemeinsames Limit für sämtliche Gerätearten. Diese Bedingungen stehen in §17 Absatz 1 ElektroG.
Auch Händler außerhalb dieser Voraussetzungen dürfen Altgeräte freiwillig kostenlos zurücknehmen. Das erlaubt Absatz 3 derselben Vorschrift. Ob ein Geschäft diesen Service anbietet, lässt sich vor dem Weg dorthin erfragen.
Erst den Abgabeort klären, dann losgehen
Prüfen Sie nach dem Ausmessen die Rücknahmeinformationen des Händlers. Fragen Sie ausdrücklich nach der Abgabe ohne Neukauf und nach dem genauen Rückgabeort. Die Annahmestelle kann im Laden oder unmittelbar daneben liegen.
Ist das Gerät größer oder kommt die Rückgabe im Handel nicht infrage, suchen Sie auf der offiziellen Internetseite Ihrer kommunalen Abfallentsorgung nach „Elektroaltgeräte“ oder „Wertstoffhof“. Prüfen Sie dort Annahmebedingungen und Öffnungszeiten für die geplante Abgabe. Bei einer Uhr oder einem Ventilator mit eingebautem Akku fragen Sie die Annahmestelle nach ihren Vorgaben. Öffnen oder zerlegen Sie das Gerät dafür nicht.
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