Die Krankmeldung im Betrieb bleibt auch mit eAU Aufgabe der Beschäftigten. Wer wegen Krankheit ausfällt, muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Das steht in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine erfolgreiche Übertragung aus der Arztpraxis erledigt diese Mitteilung nicht.
Die Techniker Krankenkasse bestätigt die Trennung: Im regulären Verfahren ruft der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Kasse ab. Die Beschäftigten müssen sich trotzdem selbst krankmelden. Für die erste Nachricht zählt daher der im Betrieb vereinbarte Meldeweg, etwa die zuständige Führungskraft oder Personalstelle.
Kein pauschaler Drei-Tage-Spielraum
Nach § 5 kann der Arbeitgeber den ärztlichen Nachweis früher verlangen als nach der üblichen Regel bei mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit. Auch gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Wer die betriebliche Vorgabe nicht kennt, sollte sie prüfen, bevor er mit einem vermeintlich sicheren Zeitfenster plant.
Für die digitale Übermittlung beschreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zwei Schritte: Die Praxis sendet an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft dort ab. Nach Angaben der TK enthält die Auskunft für den Arbeitgeber weder Diagnose noch Angaben zur behandelnden Praxis.
Papier kann im Störungsfall nötig sein
Ist der Praxis bereits beim Ausstellen oder Versenden bekannt, dass die elektronische Übertragung scheitert, gibt sie laut KBV zusätzlich zum Patientenausdruck unterschriebene Ausfertigungen für Kasse und Arbeitgeber mit. Diese muss der Patient weiterleiten. Wird die Störung erst später erkannt, gelten andere Abläufe. Deshalb konkret nachfragen, wer welchen Nachweis verschickt.
Der nächste Schritt ist einfach: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sofort melden, anschließend die Vorgabe zur ärztlichen Feststellung klären. Für Privatversicherte und bestimmte Auslandsbescheinigungen läuft der Nachweis anders. Der Beitrag erläutert ein bestehendes Verfahren; er berichtet keine neue Septemberregel.
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