
Bildquelle: Joerg Zaegel / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
eAU: Krankmelden bleibt Pflicht
Die eAU hat den gelben Zettel für viele Beschäftigte abgelöst, aber nicht die Krankmeldung beim Arbeitgeber. Wer morgens krank ist, muss weiter sofort Bescheid geben und die voraussichtliche Dauer nennen. Der gefährliche Irrtum: Die Arztpraxis sendet Daten, also weiß der Betrieb automatisch alles. Genau dort entstehen unnötige Konflikte um Abwesenheit und Lohn.
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Am ersten Krankheitstag wartet man nicht darauf, dass der Betrieb es schon irgendwie erfährt. Die eAU ersetzt für viele Beschäftigte den Papierweg, aber nicht die eigene Krankmeldung: arbeitsunfähig, voraussichtliche Dauer, sofort an den Arbeitgeber.
Die Meldepflicht bleibt
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, geht es um den Nachweis; der Arbeitgeber kann ihn auch früher verlangen. Diese Anzeigepflicht ist nicht verschwunden.
Was die eAU verändert
Für gesetzlich Versicherte gilt nach Absatz 1a: Die frühere Vorlagepflicht aus Papier greift in vielen Fällen nicht mehr wie früher. Die Arbeitsunfähigkeit muss aber zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten ärztlich festgestellt werden. Der GKV-Spitzenverband führt das Arbeitgeberverfahren zur eAU mit aktuellen Grundsätzen und Verfahrensbeschreibungen, unter anderem gültig ab 1. Januar 2025 und mit Fassungen ab 1. Januar 2027.
Keine Diagnose an den Chef
Der Arbeitgeber braucht für die Krankmeldung keine Diagnose. Sinnvoll ist eine kurze, belegbare Nachricht über Arbeitsunfähigkeit und erwartete Dauer. Wer eine interne Regel hat, etwa Telefon bis Schichtbeginn oder Meldung im Dienstplan-System, sollte sie einhalten und einen Nachweis behalten.
Wenn der Abruf nicht klappt
Bei Minijobs in Privathaushalten oder bei Ärzten außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung können Ausnahmen eine Rolle spielen. Wenn der Arbeitgeber die eAU nicht abrufen kann, sollte man Arztpraxis oder Krankenkasse kontaktieren und die eigene Bescheinigung bereithalten. Der sichere Ablauf ist einfach: sofort melden, rechtzeitig ärztlich feststellen lassen, Nachweis behalten, Fehler aktiv klären.
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- Aktualisiert
- 20. Juni 2026
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