
Bildquelle: Fridolin freudenfett / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)
Friedhofsgebühren: Noch keine neuen Zahlen
Berlin hat die Gebührenordnung für landeseigene Friedhöfe geändert, aber noch keine neuen Einzelbeträge veröffentlicht. Wer jetzt eine Bestattung organisiert, riskiert mit alten Tabellen eine falsche Kalkulation. Zugleich gibt es einen offiziellen Antrag zur Kostenprüfung. Welche Unterlagen sind entscheidend, wer ist zuständig und warum ist § 74 SGB XII keine automatische Zahlungszusage?
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Wer derzeit eine Bestattung in Berlin organisiert, sollte aus dem neuen Gebührenbeschluss noch keinen Rechnungsbetrag ableiten. Der Senat hat am 11. August 2026 die vierte Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen. Neue Einzelbeträge und einen ausdrücklich genannten Starttermin enthält die Mitteilung nicht. Entscheidend ist jetzt ein aktueller schriftlicher Kostenvoranschlag.
Die Senatsmitteilung vom 11. August begründet die Anpassung mit gestiegenen Personal- und Sachkosten sowie neuen umsatzsteuerlichen Vorgaben. Der Tarifaufbau soll zugleich übersichtlicher werden. Das beschreibt die Entscheidung, liefert Familien aber noch keine belastbare neue Preisliste.
Alte Tarife sind nicht die neue Gebührenordnung
Bei der Prüfung am Abend des 11. August führte die Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank noch die ältere Fassung; als letzter Abrufstand wurde dort der 24. Juli 2026 angegeben. Beträge aus dieser Fassung dürfen daher nicht als neue Tarife ausgegeben werden. Verlässlich sind erst die veröffentlichte Neufassung und die schriftliche Auskunft der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Die Landesregel betrifft landeseigene Friedhöfe und deren Leistungen. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf kirchliche oder private Friedhöfe übertragen. Außerdem besteht eine Bestattungsrechnung meist aus mehreren Teilen: Friedhofsgebühren, Bestatterleistungen, gegebenenfalls Kremation, Transport und weitere gewählte Leistungen. Ein Angebot sollte diese Positionen und ihre Empfänger getrennt ausweisen.
§ 74 SGB XII eröffnet eine Einzelfallprüfung
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Bestattungskosten übernommen, soweit es der verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen. Daraus folgt keine automatische Zusage. Das Sozialamt prüft unter anderem die rechtliche Verpflichtung, Einkommen und Vermögen, den Nachlass sowie Erforderlichkeit und sozialhilferechtliche Angemessenheit der Kosten.
Die Berliner Dienstleistung „Bestattungskosten beantragen“ richtet sich an rechtlich Verpflichtete, denen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann. Wer aus Freundschaft oder moralischem Pflichtgefühl zahlt, ohne rechtlich verpflichtet zu sein, erhält allein daraus keinen Anspruch. Über den konkreten Fall entscheidet das zuständige Amt nach Prüfung der Unterlagen.
Vor der Beauftragung Kontakt aufnehmen
Service Berlin empfiehlt, vor Erteilung des Bestattungsauftrags mit dem zuständigen Amt für Soziales zu sprechen. Benötigt werden je nach Fall der Antrag, Sterbeurkunde oder Leichenschauschein, Nachweise zu Nachlass und Versicherungen sowie Einkommens-, Vermögens- und Kontoauszugsunterlagen der verpflichteten Person. Über die Service-Seite lässt sich der zuständige Bezirk finden; das Berliner Bürgertelefon ist unter 115 erreichbar.
Für die nächsten Schritte gilt deshalb: einen aktuellen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag verlangen, die veröffentlichte Friedhofsgebührenordnung prüfen und bei finanzieller Überforderung vor der endgültigen Beauftragung das Sozialamt kontaktieren. Der Senatsbeschluss erklärt, dass sich etwas ändert. Was im Einzelfall zu zahlen oder zu übernehmen ist, klären erst Tarif, Angebot und Behörde.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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Redaktioneller Kontext
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- Geprüft
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- Direktlinks zu Behörden oder öffentlichen Institutionen in dieser Sprachfassung.
- Aktualisiert
- 11. August 2026
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