
Bildquelle: Jörg Zägel / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0) · CC BY-SA 3.0
Gehalt vor dem Gespräch: Vorsicht
Eine Gehaltsfrage im Bewerbungsgespräch kann Zeit sparen oder ein schlechtes Angebot entlarven. Am 7. Juni 2026 läuft Deutschlands Frist für neue EU-Regeln zur Entgelttransparenz ab, doch daraus folgt nicht, dass Bewerbende schon heute denselben Anspruch haben. Ob ein Arbeitgeber über 100 oder über 200 Beschäftigte hat, kann entscheidend sein. Und die Anzeige, die Sie jetzt sichern, kann später mehr zählen als Ihr Bauchgefühl.
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Die neue Zahl steht im Kalender, aber sie ersetzt noch keine saubere Prüfung im Einzelfall: Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Regeln zur Entgelttransparenz umsetzen. Für Bewerberinnen, Bewerber und Beschäftigte heißt das vor allem: Gehaltsinformationen werden wichtiger, doch aktuelle Ansprüche und künftige Pflichten dürfen nicht durcheinandergeraten.
Was MDR für Juni meldet
Der MDR-Verbraucherüberblick berichtet, dass Deutschland die EU-Richtlinie 2023/970 bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen muss. Laut MDR sollen Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten künftig Gehaltsspannen bereits in Stellenanzeigen oder spätestens vor einem Bewerbungsgespräch nennen. Außerdem sollen Beschäftigte erweiterte Informationen zum durchschnittlichen Entgelt vergleichbarer Tätigkeiten erhalten.
Das ist der politische und rechtliche Trigger für diese Woche. Es ist aber nicht dasselbe wie die Aussage, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber am 1. Juni schon einen vollständig durchsetzbaren deutschen Anspruch auf eine Gehaltsspanne gegen jeden Arbeitgeber hat. Dafür kommt es auf die deutsche Umsetzung und ihre konkrete Fassung an.
Was heute schon im Gesetz steht
Für die aktuelle Rechtslage verweist das BMBFSFJ auf den individuellen Auskunftsanspruch. Nach dieser Ministeriumsseite gilt er seit dem 6. Januar 2018 in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Beschäftigte können dort nach Kriterien und Verfahren der Bezahlung fragen und auch die Zusammensetzung des Entgelts für eine benannte gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit erfragen, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Die allgemeine BMBFSFJ-Seite zum Entgelttransparenzgesetz beschreibt das bestehende Gesetz als Instrument für gleichen Lohn bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Dazu gehören der individuelle Auskunftsanspruch, betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflichten. Genau deshalb ist die Trennung wichtig: Die bekannte 200er-Schwelle gehört zur heutigen deutschen Regelung, die vom MDR genannte 100er-Schwelle zur erwarteten Umsetzung der EU-Richtlinie.
Was Bewerber jetzt sichern sollten
Praktisch heißt das: Speichern Sie die Stellenanzeige als PDF oder Screenshot, sobald sie relevant wird. Heben Sie Einladungen zum Vorstellungsgespräch auf. Notieren Sie, ob eine Gehaltsspanne, Bonusregelung oder Zulage erwähnt wurde und wann diese Information kam. Wer nach dem 7. Juni in einem laufenden Verfahren ist, sollte außerdem prüfen, ob der Arbeitgeber groß genug ist und welche deutsche Regel tatsächlich gilt.
Für Beschäftigte bleibt der erste Schritt nüchtern: Arbeitgebergröße, Vergleichstätigkeit und zuständige Stelle klären, dann den Auskunftsanspruch anhand der BMBFSFJ-Informationen prüfen. Für Bewerbungen ist die richtige Frage nicht: Wie setze ich sofort Druck auf? Die bessere Frage lautet: Welche Gehaltsinformation muss vor dem nächsten Schritt vorliegen, damit die Bewerbung für beide Seiten belastbar ist?
Wer seinen ersten deutschen Arbeitsvertrag verhandelt, sollte die neue Transparenz also nutzen, aber sauber dokumentieren. Das stärkt die Verhandlungsposition, ohne aus einer Umsetzungsfrist eine überzogene Rechtsbehauptung zu machen.
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