
Bildquelle: Molgreen / Wikimedia Commons (CC BY-SA (Wikimedia Commons))
Ferienjob in Berlin: Stimmen die Stunden?
Sechs Tage im Ferienjob klingen zunächst nach mehr Verdienst. Für Minderjährige kann der Dienstplan aber genau dort erklärungsbedürftig werden. Ob er zulässig ist, hängt nicht nur vom Alter ab: Vollzeitschulpflicht, Schichtende, Ruhezeit und Branche verändern die Prüfung. Wer vorschnell zusagt – oder sofort einen Verstoß behauptet – übersieht leicht eine wichtige Ausnahme. Deshalb zuerst vier offizielle Grenzen vergleichen, den Plan sichern und erst dann mit dem konkreten Fall zu LAGetSi.
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Ein sechster Arbeitstag oder Feierabend nach 20 Uhr sollte bei einem minderjährigen Ferienjobber nicht einfach durchgewunken werden. Der erste Schritt ist trotzdem keine Beschuldigung, sondern Dokumentation: Dienstplan sichern, tatsächlichen Beginn, Ende und Pausen notieren und die eigene Alters- und Schulsituation klären.
Die Berliner Arbeitsverwaltung hat ihre Ferienjob-Regeln am 8. Juli 2026 noch einmal zusammengefasst. Die zentralen Grenzen richten sich an 15- bis 17-Jährige, die während der Schulferien arbeiten. Wer jünger ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf diese Kurzfassung nicht ungeprüft auf sich übertragen.
Vier Zahlen für den Dienstplan
Für die genannte Gruppe gilt in den Schulferien grundsätzlich: höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, acht Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche und fünf Arbeitstage pro Woche. Diese Eckdaten stehen sowohl im Berliner Hinweis als auch in der Schüler-Übersicht der Minijob-Zentrale. Ein kurzer Vertrag hebt sie nicht auf.
Normalerweise liegt die Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden frei bleiben. Für Arbeit am Samstag oder Sonntag gibt es begrenzte gesetzliche Ausnahmen in bestimmten Branchen. Ein Wochenendeinsatz ist deshalb weder pauschal erlaubt noch immer verboten; entscheidend ist, welche Ausnahme für den konkreten Betrieb gelten soll.
Unter 15 oder noch vollzeitschulpflichtig?
Das Bundesarbeitsministerium trennt im Jugendarbeitsschutz zwischen Kindern und Jugendlichen; auch die Vollzeitschulpflicht verändert die Einordnung. Für unter 15-Jährige und vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten strengere Regeln. Vor jeder Rechnung mit den vier Ferienjob-Werten stehen daher Alter und Schulstatus.
Die Arbeitszeitregeln beantworten nicht automatisch die Lohnfrage. Für Minderjährige gelten beim gesetzlichen Mindestlohn Voraussetzungen und Ausnahmen; eine pauschale Zusage wäre falsch. Vereinbarte Bezahlung schriftlich festhalten und bei Zweifel den konkreten Vertrag prüfen lassen – ebenso mögliche Steuer- oder Abgabenfolgen.
Mit dem echten Plan zu LAGetSi
Für Berliner Fragen zum Jugendarbeitsschutz verweist die Mitteilung vom 8. Juli auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, kurz LAGetSi. Erreichbar ist es über das offizielle Kontaktformular. Diese Zuständigkeitsangabe stammt aus der Berliner Veröffentlichung. Sinnvoll mitgeschickt oder beschrieben werden Vertrag, geplanter Dienst und die selbst notierten Arbeitszeiten; erst der konkrete Fall zeigt, ob eine Ausnahme greift oder eine Grenze verletzt wird.
Der praktische Check dauert wenige Minuten: Alter, Vollzeitschulpflicht, Wochenzahl, Tages- und Wochenstunden, Arbeitstage und Ruhezeit. Bleibt eine Schicht danach unklar, ist das LAGetSi-Formular verlässlicher als ein pauschaler Tipp aus dem Netz.
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- Aktualisiert
- 17. Juli 2026
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