
Bildquelle: Nenad Stojković · CC BY 2.0
Grüne Werbung braucht bald Belege
Ab 27. September kann ausgerechnet das grüne Versprechen, das einen höheren Preis rechtfertigen soll, zur Schwachstelle der Werbung werden. Verboten ist nicht jede Umweltaussage. Entscheidend sind Nachweis, Produktbezug und die Stelle hinter einem Siegel. Vier Fragen am Regal zeigen, wann genaueres Hinsehen lohnt und wohin sich ein konkreter Verdacht melden lässt.
Berlinuna Redaktion
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Ab dem 27. September 2026 reicht ein grünes Versprechen auf einer Verpackung nicht mehr ohne Weiteres aus. Die neuen Regeln setzen enger fest, was hinter allgemeinen Umweltangaben und Nachhaltigkeitssiegeln stehen muss. Sie verbieten jedoch nicht pauschal jedes Wort wie „grün“ oder „umweltfreundlich“. Entscheidend bleiben Kontext und Beleg.
Neue Vorgaben gelten ab 27. September
Deutschland setzte die EU-Richtlinie 2024/825 im Februar 2026 in nationales Recht um. Nach den Erläuterungen des Umweltbundesamtes sind die neuen Anforderungen ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie ergänzen das deutsche Lauterkeitsrecht und richten sich gegen fest umrissene irreführende Geschäftspraktiken.
Der amtliche Text der Richtlinie nennt allgemeine Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“. Solche Angaben brauchen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die konkrete Aussage relevant ist. Eine klar und hervorgehoben erläuterte spezifische Aussage kann anders zu beurteilen sein. Eine einfache Verbotsliste für einzelne Wörter wäre deshalb irreführend.
Ein Logo beweist noch keine Kontrolle
Nachhaltigkeitssiegel müssen künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein. Ein selbst gestaltetes Firmensymbol wird nicht allein durch Farbe und Form zu einem unabhängigen Siegel. Wer eine Aussage auf das gesamte Produkt bezieht, darf zudem nicht verschweigen, dass nur die Verpackung oder ein einzelner Bestandteil verbessert wurde.
Für Klimaneutralitätswerbung gilt eine weitere Grenze. Ein Produkt darf nicht als klimaneutral beworben werden, wenn die Aussage ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb seiner Wertschöpfungskette beruht. Investitionen in Klimaprojekte bleiben möglich; sie dürfen allein aber keine produktbezogene Klimaneutralität begründen.
Vier Prüfungen direkt am Regal
Zuerst lohnt sich der genaue Wortlaut: Welcher Vorteil wird behauptet, und welcher Nachweis wird genannt? Danach folgt der Produktbezug: Geht es um den ganzen Artikel, die Verpackung oder nur einen Bestandteil? Bei einem Siegel sollte erkennbar sein, wer es vergibt und nach welchem Zertifizierungssystem. Die UBA-Übersicht zu Siegeln und Labels hilft unter anderem bei Blauer Engel und EU Ecolabel.
Bei einem konkreten Verdacht sollten Verbraucherinnen und Verbraucher die Werbung oder Verpackung fotografieren sowie Produkt, Händler, Datum und beanstandeten Wortlaut notieren. Über das Beschwerdeformular der Verbraucherzentralen lässt sich der Fall an die zuständige Stelle weiterleiten. Eine Meldung garantiert weder eine persönliche Entschädigung noch ersetzt sie eine rechtliche Einzelfallberatung.
Für die Kaufentscheidung zählt damit weniger das grüne Erscheinungsbild als die überprüfbare Aussage dahinter. Wer Produktbezug, Beleg und Vergabestelle getrennt prüft, kann eine belastbare Umweltinformation besser von einem bloßen Vertrauenssignal unterscheiden.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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Redaktioneller Kontext
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- Geprüft
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- Aktualisiert
- 28. August 2026
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