Wirtschaft
Grüne Werbung: Frist am 27. September
Informationsstand zum EU Ecolabel in Belgien. Das Bild belegt weder eine heutige Zertifizierung jedes gezeigten Produkts noch die rechtliche Zulässigkeit einer konkreten Werbung.

Bildquelle: EUEcolabelBelgië / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Grüne Werbung: Frist am 27. September

Ein vergessenes „nachhaltig“ auf einer Verpackung oder in einer alten Social Ad kann nach dem 27. September plötzlich teuer werden. Verboten ist Umweltwerbung nicht pauschal; entscheidend sind Wortlaut, Reichweite, Nachweis und Platzierung. Welche drei Arten von Versprechen und Siegeln sollten kleine Betriebe jetzt suchen, und wann reicht eine Präzisierung nicht mehr aus?

Redaktioneller BelegGeprüft3 offizielle LinksAktualisiert 16. August 2026Methodik

Berlinuna Redaktion

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Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben für Umweltwerbung im deutschen Wettbewerbsrecht. Das Datum steht im verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Für Betriebe bleibt damit nur noch wenig Zeit, laufende Verpackungen, Produktseiten und Anzeigen auf alte grüne Versprechen abzuklopfen.

Ein pauschales Verbot von Umweltwerbung ist das nicht. Die Empfehlung, alle Aussagen zu inventarisieren, ist außerdem keine eigene gesetzliche Prüfungspflicht nur für kleine Unternehmen. Sie ist eine praktische Vorbereitung auf Regeln, bei denen Wortlaut, Reichweite, Beleg und Platzierung zusammengehören.

Drei Stellen, an denen es heikel wird

Erstens geraten allgemeine Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ in den Blick. Nach dem amtlichen deutschen Text der EU-Richtlinie 2024/825 dürfen solche generischen Aussagen nicht ohne die dazu passende anerkannte hervorragende Umweltleistung verwendet werden. Bezieht sich eine Aussage nur auf einen konkreten Aspekt, muss diese Eingrenzung klar und hervorgehoben im selben Medium stehen. Ob die Formulierung dadurch im Einzelfall zulässig wird, hängt weiterhin von Aussage, Darstellung und Nachweis ab.

Zweitens darf ein Produkt nicht als klimaneutral, klimapositiv oder mit verringertem Treibhausgaseffekt beworben werden, wenn sich dieses Versprechen allein auf den Ausgleich von Emissionen außerhalb seiner Wertschöpfungskette stützt. Die Verbraucherzentrale beschreibt diese Änderung in ihrer am 24. Juli aktualisierten Übersicht. Daraus folgt nicht, dass jede Klimawirkungs-Aussage unabhängig von ihrer Grundlage verboten wäre.

Drittens brauchen freiwillige Nachhaltigkeitssiegel ein Zertifizierungssystem oder eine öffentliche Stelle als Grundlage. Ein selbst gestaltetes grünes Zeichen erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Der Deutsche Bundestag dokumentiert in seiner Anhörungszusammenfassung den Anwendungstermin und die Debatte zur Umsetzung, erteilt aber selbstverständlich keine Freigabe für ein bestimmtes Label.

Der kurze Werbe-Check

  • Alle Umweltwörter und Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen, Speisekarten, Produktseiten, Marktplätzen und Social Ads erfassen.
  • Für jede Aussage notieren, ob sie das ganze Produkt, nur einen Bestandteil, die Verpackung oder einen Produktionsschritt betrifft.
  • Vorhandene Belege zuordnen und mit Quelle sowie Datum aufbewahren.
  • Unbelegte Aussagen streichen oder präzisieren; die Einschränkung muss dort klar auffallen, wo das Versprechen steht.
  • Bei zweifelhaftem Wortlaut, unklarer Belegreichweite oder eigener Siegelkonstruktion qualifizierten Rechtsrat einholen.

Eine pauschale Abverkaufsfrist für alte Verpackungen sollte niemand voraussetzen. Zu prüfen ist die kommerzielle Kommunikation, die nach dem 27. September weiterläuft. Diese Checkliste ersetzt keine rechtliche Freigabe einer konkreten Kampagne.

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Aktualisiert
16. August 2026
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