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KI-Hinweise gelten seit 2. August
Das Berlaymont in Brüssel, Sitz der EU-Kommission, die die Artikel-50-Leitlinien veröffentlichte.

Bildquelle: Fred Romero / Wikimedia Commons (CC BY 2.0)

KI-Hinweise gelten seit 2. August

Ein Chat wirkt menschlich, ein manipuliertes Video echt, ein KI-Text redaktionell geprüft. Seit dem 2. August gelten dafür neue Transparenzregeln, doch sie verlangen nicht überall dasselbe sichtbare Etikett. Entscheidend ist, wer das System einsetzt, welche Art Inhalt vorliegt und ob besondere Ausnahmen greifen. Gerade diese Unterschiede machen aus einer klar klingenden Pflicht eine praktische Prüfaufgabe.

Redaktioneller BelegGeprüft3 offizielle LinksAktualisiert 23. August 2026Methodik

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Ein Chatfenster antwortet in Sekunden und klingt erstaunlich menschlich. Seit dem 2. August 2026 muss bei bestimmten interaktiven Systemen erkennbar sein, dass hier KI und kein Mensch reagiert. Parallel greifen neue Regeln für erzeugte oder manipulierte Inhalte. Ein Universalhinweis für jeden KI-Einsatz ist daraus jedoch nicht geworden.

Rechtsgrundlage ist Artikel 50 des europäischen AI Act. Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli richten sich an Anbieter und Betreiber. Seit dem Stichtag überwachen das europäische AI Office und die national zuständigen Stellen die Anwendung. Wer welche Information liefern muss, hängt deshalb zuerst von der eigenen Rolle ab.

Drei Regeln, drei sichtbare Folgen

Bei betroffenen Chatbots soll der Nutzer erfahren, dass er mit einem KI-System kommuniziert. Deepfakes müssen grundsätzlich als erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Zusätzlich verlangt die Verordnung bei bestimmten Systemen eine maschinenlesbare Markierung. Die Mitteilung der EU-Kommission zum Vollzugsstart trennt diese Pflichten ausdrücklich voneinander.

Für Kunst, Satire, fiktionale Werke und redaktionell verantwortete Medien gelten Besonderheiten. Das beschreibt das Bundespresseamt in einer BKM-Mitteilung vom 6. August. Die Aussage stammt aus dieser deutschen Regierungsquelle und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Gerade bei einem satirischen Bild kann die Form des Hinweises anders aussehen als bei einem täuschend echten Video.

So prüfen Nutzer und kleine Anbieter

Kleine Unternehmen und Creator sollten zunächst festhalten, welches System sie einsetzen, ob sie Anbieter oder Betreiber sind und ob Bild, Ton, Video oder Text veröffentlicht wird. Danach lässt sich der Fall in der Artikel-50-Übersicht der Kommission suchen. Eine pauschale Bußgeldangabe ohne Zuständigkeit und Tatbestand wäre unseriös.

Wer als Nutzer einen fehlenden Hinweis vermutet, kann auf der Seite zum Vollzugsstart das offizielle Beschwerdewerkzeug öffnen. Sinnvoll sind der Link zum Inhalt, das Datum der Beobachtung und ein Screenshot des sichtbaren Kontexts. Ein fehlendes Label beweist noch keinen Verstoß. Es ist aber ein konkreter Anlass, den Fall anhand der offiziellen Regeln zu prüfen.

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Aktualisiert
23. August 2026
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