Ab dem 2. August 2026 kann ein nicht offengelegtes Deepfake gegen die Transparenzregeln des AI Act verstoßen. Eine mit KI nachbearbeitete Formulierung oder Farbkorrektur ist damit nicht automatisch gleichzusetzen. Für Betreiber von Vereins-, Firmen- und Medienaccounts beginnt die Prüfung deshalb mit zwei Fragen: Welche Art Inhalt liegt vor und in welcher Rolle wird er veröffentlicht?
Technische Markierung ist kein Warnbanner
Der Wortlaut von Artikel 50 auf EUR-Lex verpflichtet Anbieter generativer Systeme grundsätzlich dazu, synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar zu machen. Das ist eine technische Pflicht des Anbieters. Daraus folgt nicht, dass Privatnutzer jede kleine KI-Hilfe mit demselben sichtbaren Hinweis versehen müssen.
Eine andere Pflicht trifft die gewerbliche oder institutionelle Verwendung von Deepfakes. Wer ein KI-System einsetzt, um täuschend echt wirkende Bilder, Töne oder Videos zu erzeugen oder zu verändern, muss den künstlichen Ursprung klar offenlegen. Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Arbeiten sieht die Verordnung eine zurückhaltendere Form der Information vor, nicht aber ein vollständiges Schweigen.
Bei Nachrichtentexten zählt Verantwortung
Für KI-generierte oder manipulierte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt ebenfalls eine Offenlegungspflicht. Die Verordnung nennt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wurde der Text menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt diese spezielle Kennzeichnungspflicht für den Text. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für Deepfakes.
Auch Chatbots werden erfasst. Menschen müssen grundsätzlich erfahren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Die Verbraucherzentrale ordnet für private Nutzer ein, dass ihnen keine allgemeinen zusätzlichen Pflichten auferlegt werden. Wer für ein Unternehmen, einen Verein oder ein Medium publiziert, kann allerdings unter andere Rollen der Verordnung fallen.
Neue Leitlinien, freiwilliger Kodex
Am 20. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Leitlinien zu Artikel 50. Der zuvor veröffentlichte Verhaltenskodex zur Kennzeichnung ist eine freiwillige Umsetzungshilfe. Er darf weder als einheitliches Pflichtlogo noch als Ersatz für den Gesetzestext dargestellt werden.
Der konkrete Check vor dem nächsten Post
Verantwortliche für öffentliche Accounts sollten vor dem 2. August schriftlich festhalten, ob ein Inhalt als Deepfake erscheint, ob ein Text die Öffentlichkeit über ein Gemeinwohlthema informiert und ob menschliche Prüfung samt klarer redaktioneller Verantwortung besteht. Die Kommissionsleitlinien liefern dafür Fallgruppen. Bleibt die Einordnung offen, ist eine qualifizierte Prüfung sinnvoller als ein automatischer Upload mit einem beliebigen Symbol.
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KI-Hinweise gelten seit 2. August
Ein Chat wirkt menschlich, ein manipuliertes Video echt, ein KI-Text redaktionell geprüft. Seit dem 2. August gelten dafür neue Transparenzregeln, doch sie verlangen nicht überall dasselbe sichtbare Etikett. Entscheidend ist, wer das System einsetzt, welche Art Inhalt vorliegt und ob besondere Ausnahmen greifen. Gerade diese Unterschiede machen aus einer klar klingenden Pflicht eine praktische Prüfaufgabe.
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