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KI-Training: Was im Autorenvertrag zählt

Ein Artikel trägt den eigenen Namen, doch über seine weitere Nutzung bestimmt auch der Vertrag mit dem Verlag.

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Das New York Times Building in Manhattan mit dem Empire State Building im Hintergrund.

Archivaufnahme, beschnitten: das New York Times Building in New York als institutioneller Kontext des Artikels.Bildquelle: Defears · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft4 QuellenlinksAktualisiert 21. September 2026Methodik
Quellenbeleg

Wer einem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, kann damit auch die eigene Nutzung des Artikels im vereinbarten Bereich ausschließen. § 31 UrhG auf Gesetze im Internet lässt ausdrücklich zu, die Nutzung durch den Urheber vorzubehalten. Für freie Journalistinnen und Journalisten, die einen Text später erneut veröffentlichen möchten, ist das eine konkrete Vertragsfrage.

Urheberrecht und Nutzungsrechte sind unterschiedliche Dinge. Nach § 31 kann der Urheber anderen Rechte für einzelne oder alle Nutzungsarten einräumen, auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich begrenzt. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die vereinbarte Nutzung, ohne andere davon auszuschließen. Ein ausschließliches Recht schließt andere innerhalb seines Umfangs aus. Der eigene Name über dem Artikel verrät deshalb noch nicht, welche Rechte der Verlag erhalten hat.

Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln benannt, richtet sich ihr Umfang nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben. Das bestimmt Absatz 5. Dass das Wort KI-Training im Vertrag fehlt, liefert für sich genommen also noch keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob eine entsprechende Nutzung eingeräumt wurde.

Den aktuellen Anlass für diese Fragen liefert ein amerikanischer Rechtsstreit. Nach einem Bericht von DW Arabic über ein Gerichtsdokument wirft die New York Times OpenAI vor, mehr als zehn Millionen Artikel automatisiert für das Training seiner Modelle gesammelt zu haben. Etwa ein Drittel stamme von der Zeitung selbst. Diese Mengenangaben sind Vorbringen der Zeitung, keine gerichtlich bestätigte Feststellung einer Rechtsverletzung.

OpenAI und Microsoft berufen sich laut demselben Bericht auf eine transformative Nutzung und den amerikanischen Fair-Use-Grundsatz. Auch das ist eine Position im Streit. Für einen Autorenvertrag in Deutschland ergibt sich daraus keine automatische Antwort. Hier müssen die eingeräumten Rechte und die einschlägigen gesetzlichen Erlaubnisse gesondert betrachtet werden.

Wer den Verlag um einen Nutzungsvorbehalt bittet, sollte dessen Reichweite mitklären. Für wissenschaftliche Forschung sieht § 60d UrhG eine eigene Erlaubnis zum Text und Data Mining vor. Zu den Berechtigten gehören einzelne Forschende, sofern sie keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Erfasst sind außerdem öffentlich zugängliche Bibliotheken und Museen, Archive sowie Einrichtungen des Film- oder Tonerbes.

Bei Hochschulen, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlich forschenden Einrichtungen kommt es auf ihre Arbeitsweise an. Sie müssen entweder einen staatlich anerkannten Auftrag im öffentlichen Interesse erfüllen, sämtliche Gewinne in wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. Eine dieser Voraussetzungen genügt. Allerdings schließt das Gesetz Forschungsorganisationen aus, wenn sie mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das bestimmenden Einfluss auf die Organisation und zugleich bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen hat. Die Bezeichnung Forschung allein sagt über die Berechtigung also wenig aus.

Auch berechtigte Forschungseinrichtungen dürfen mit den angefertigten Kopien nicht beliebig umgehen. Für die Aufbewahrung und das Zugänglichmachen enthält § 60d weitere Vorgaben; der Zugang zu den ausgewerteten Werken muss rechtmäßig sein. Ein Nutzungsvorbehalt des Rechtsinhabers setzt diese Forschungserlaubnis jedoch nicht außer Kraft. Anders als die allgemeine Mining-Regelung macht § 60d die Erlaubnis nicht vom Fehlen eines solchen Vorbehalts abhängig. Damit lässt sich wissenschaftliches Mining, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, nicht pauschal ausschließen.

Außerhalb dieser besonderen Forschungserlaubnis stellt sich die Frage, ob eine Auswertung unter § 44b UrhG zum Text und Data Mining fällt. Die Vorschrift betrifft automatisierte Analysen digitaler oder digitalisierter Werke, die Informationen etwa über Muster, Trends und Zusammenhänge liefern. Sie erlaubt dafür Kopien rechtmäßig zugänglicher Werke, verlangt aber auch deren Löschung, sobald sie für das Mining nicht mehr erforderlich sind.

Hier haben Rechtsinhaber eine Möglichkeit, die gesetzliche Erlaubnis zu begrenzen: Sie können sich diese Nutzung vorbehalten. Dann greift die Erlaubnis aus § 44b Absatz 2 Satz 1 nicht. Für online zugängliche Artikel reicht allerdings nicht automatisch irgendein Hinweis auf der Website. Der Vorbehalt muss maschinenlesbar sein, um wirksam zu werden. Ob ein konkreter Hinweis diese Anforderung erfüllt, muss deshalb geprüft werden.

Für Autoren bleiben damit zwei Grenzen: Ein wirksamer rechtlicher Vorbehalt garantiert nicht, dass technisch keine Kopie entsteht. Umgekehrt bedeutet die freie Erreichbarkeit eines Artikels keine Freigabe für jede automatisierte Nutzung. Ob sämtliche Schritte beim Training eines bestimmten KI-Modells zulässig sind, lässt sich aus § 44b allein ebenfalls nicht ableiten.

Autoren können ihren Vertrag schon jetzt prüfen. In der Klausel zu Nutzungsrechten sollten sie Art, Dauer und Umfang der eingeräumten Rechte sowie die Möglichkeiten zur eigenen Wiederverwendung nachlesen. Anschließend lohnt eine schriftliche Nachfrage beim Verlag: Leitet er daraus Rechte zum KI-Training oder zur Vergabe entsprechender Rechte an Dritte ab, und auf welche Klausel stützt er sich? Ebenso konkret sollte die Frage zum Vorbehalt sein: Setzt der Verlag für die Artikel einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt um, wie geschieht das auf seiner Website und wer ist dafür zuständig? Vertrag und Antwort zusammen aufbewahren. So lässt sich eine unklare Formulierung anhand der eigenen Vereinbarung besprechen.

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