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Kündigung: Drei Schritte zählen
Zentrale der Bundesagentur fuer Arbeit in Nuernberg.

Bildquelle: Zepraba / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0) · CC BY-SA 4.0

Kündigung: Drei Schritte zählen

Nach einer Kündigung zählt nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld. Wer die Meldungen verwechselt, riskiert eine Sperrzeit oder wartet länger auf Geld. Entscheidend sind drei getrennte Schritte: arbeitssuchend melden, arbeitslos melden, dann den Antrag stellen. Diese Reihenfolge hilft besonders, wenn ein befristeter Vertrag im Sommer endet oder die Probezeit plötzlich vorbei ist.

Redaktioneller BelegGeprüft2 offizielle LinksAktualisiert 15. Juni 2026Methodik

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Der Tag, an dem die Kündigung im Briefkasten liegt, ist nicht der Tag für irgendeinen Antrag. Zuerst geht es um die frühe Arbeitsuchendmeldung. Im Merkblatt 1 der Bundesagentur fuer Arbeit steht: Wer vom Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhaeltnisses weiss, muss sich spaetestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden; kommt die Information spaeter, gilt eine Frist von drei Tagen.

Erst arbeitssuchend, dann arbeitslos

Die Arbeitsuchendmeldung bedeutet: Die Agentur fuer Arbeit weiss, dass Ihr Vertrag endet und Vermittlung noetig werden kann. Die Pflicht steht auch in SGB III § 38. Praktisch heisst das: Sobald das Enddatum feststeht, nicht bis zur letzten Lohnabrechnung warten. Der Einstieg laeuft ueber https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld oder telefonisch ueber 0800 4 5555 00.

Die Arbeitslosmeldung ist der naechste Schritt und faellt spaetestens auf den ersten Tag ohne Job. Die Bundesagentur fuer Arbeit weist darauf hin, dass Arbeitslosengeld fruehestens ab dem Tag gezahlt wird, an dem die Meldung online im Fachportal oder persoenlich erfolgt. Endet der Job am 30. Juni, darf der 1. Juli also nicht einfach verstreichen.

Der Antrag braucht Unterlagen

Das BMAS nennt drei Grundvoraussetzungen: arbeitslos sein, bei der Agentur fuer Arbeit gemeldet sein und die Anwartschaftszeit erfuellen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld kommt danach. Laut BA-Merkblatt koennen Unterlagen online hochgeladen oder nachgereicht werden; oft ist die Arbeitsbescheinigung des frueheren Arbeitgebers entscheidend. Diese Bescheinigung sollte man sofort bei HR oder Lohnbuchhaltung anfordern.

Die kurze Reihenfolge lautet: heute arbeitsuchend melden, am ersten Tag ohne Arbeit arbeitslos melden, dann den ALG-Antrag mit Arbeitsbescheinigung abschicken. Wer unsicher ist, fragt bei der Agentur nach dem fehlenden Schritt im eigenen Datensatz, nicht nur allgemein nach Arbeitslosengeld.

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15. Juni 2026
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