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Lohnsteuerhilfe öffnet sich für Vermieter
Eine frühere Absage wegen zu hoher Mieteinnahmen kann ab morgen überholt sein. Die alten Betragsgrenzen fallen weg, doch daraus wird keine Steuerberatung für jeden Vermieter. Selbstständigkeit, Gewerbebetrieb oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze können den Fall weiterhin ausschließen. Vor dem Mitgliedsbeitrag zählt deshalb nicht nur die Höhe der Miete, sondern eine schriftliche Antwort auf eine andere Frage: Darf der Verein die gesamte Erklärung übernehmen?
Berlinuna Redaktion
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Ab 1. September reicht die Höhe der Mieteinnahmen allein nicht mehr aus, um die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins auszuschließen. Die bisherigen Grenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen. Für manche Beschäftigte und Rentner mit vermietetem Eigentum öffnet sich damit eine zusätzliche Möglichkeit.
Die September-Übersicht der Bundesregierung beschreibt genau diesen Wegfall. Auf einer zweiten Regierungsseite zum verkündeten Gesetz steht: Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juni 2026, die meisten Vorschriften gelten ab 1. September. Das ist geltendes Recht, nicht nur ein Kabinettsplan.
Keine Beratung für jeden Vermieter
Der neue § 4 StBerG hält andere Grenzen aufrecht. Nach dem Wortlaut in der Bundestagsdrucksache 21/4550 muss das Mitglied zunächst bestimmte Haupteinkünfte haben, etwa aus nichtselbstständiger Arbeit, Rente oder Unterhaltsleistungen. Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können dann hinzukommen. Diese Abgrenzung stammt aus dem Gesetzestext und sollte im Einzelfall vom Verein bestätigt werden.
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, fällt grundsätzlich weiterhin aus der Beratungsbefugnis heraus. Der Gesetzestext enthält enge Ausnahmen für bestimmte vollständig steuerfreie Einnahmen. Daraus lässt sich aber keine pauschale Zusage für einen gemischten Fall ableiten.
Den gesamten Fall schriftlich schildern
Vor einem Beitritt sollte deshalb eine kurze Einkunftsliste an den ausgewählten Verein gehen: Arbeitslohn oder Rente, Vermietung sowie jede selbstständige, gewerbliche oder umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit. Sinnvoll sind drei Fragen in einer E-Mail: Darf der Verein die vollständige Erklärung nach § 4 StBerG übernehmen? Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag? Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine frühere Absage wegen der 18.000- oder 36.000-Euro-Grenze kann ab September neu geprüft werden. Sie ersetzt aber keine Offenlegung aller Einkunftsarten. Auch ein Kostenvergleich muss konkret bleiben: Vereinsbeitrag, Steuerberaterhonorar und Leistungsumfang folgen unterschiedlichen Regeln.
Die Parlamentsnachricht zum Gesetzgebungsverfahren bestätigt die beabsichtigte Erweiterung der Beratungsbefugnis. Entscheidend für den einzelnen Steuerfall bleibt jedoch die schriftliche Mandatsprüfung. Kann der Verein nicht alles übernehmen, sollte vor der Abgabe eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater prüfen, wie der Fall korrekt bearbeitet wird.
Redaktioneller Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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Redaktioneller Kontext
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- Aktualisiert
- 31. August 2026
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