
Bildquelle: Hansmuller / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)
PFAS: Verpackung bis 12. August prüfen
Ab 12. August reicht die Werbeaussage „umweltfreundliche Verpackung“ nicht als Nachweis. Die EU setzt konkrete PFAS-Grenzen für Lebensmittelkontaktverpackungen; welche Pflicht einen Imbiss, Händler oder Importeur trifft, hängt von seiner Rolle in der Lieferkette ab. Eine präzise Lieferantenanfrage vor der nächsten Bestellung kann verhindern, dass neue Ware ohne belastbare Material- und Konformitätsangaben im Lager landet.
Berlinuna Redaktion
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Am 12. August 2026 wird die nächste Bestellung von Bechern, Schalen oder beschichtetem Papier zur Compliance-Frage. Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen dann nicht neu auf den Markt gebracht werden, wenn ihre PFAS-Gehalte die Grenzwerte der EU-Verpackungsverordnung erreichen oder überschreiten. Für kleine Gastronomiebetriebe beginnt die Vorbereitung mit einer schriftlichen Lieferantenanfrage, nicht mit einer eigenen Laboranalyse.
Drei Grenzwerte statt eines Totalverbots
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich ab dem 12. August. Artikel 5 Absatz 5 nennt für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt drei Schwellen: 25 ppb für einen gezielt gemessenen einzelnen PFAS-Stoff, 250 ppb für die Summe gezielt gemessener PFAS sowie 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen. Für erhöhtes Gesamtfluor enthält die Vorschrift weitere Nachweisanforderungen.
Das ist kein pauschales Verbot sämtlicher PFAS in jeder Verpackung. Es ist ebenso wenig eine Sichtprüfung. Ob eine fettabweisende Papierschale, ein Becher oder eine Folie den Vorgaben entspricht, lässt sich weder am Materialgefühl noch an Begriffen wie „Bio“, „Papier“ oder „recycelbar“ erkennen.
Die Rolle in der Lieferkette entscheidet
Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass zahlreiche neue Vorgaben unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Daraus folgt nicht, dass jeder Imbiss automatisch Hersteller ist. Ein Betrieb, der Standardware bei einem deutschen Großhändler kauft, steht anders in der Kette als ein Direktimporteur oder ein Händler, der Verpackungen unter eigener Marke anbietet.
So wird die Anfrage verwertbar
Vor der nächsten Bestellung sollte die Anfrage Produktnummer, Charge und vorgesehenen Lebensmittelkontakt nennen. Eine brauchbare Formulierung lautet: „Bitte bestätigen Sie die Konformität des Produkts [Nummer/Charge] mit der Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere den PFAS-Grenzwerten in Artikel 5 Absatz 5, und senden Sie vorhandene Konformitäts- oder Materialunterlagen.“ Antwort, Rechnung und Chargenangaben gehören zusammen in die Einkaufsdokumentation.
Diese Anfrage ist eine vorsichtige Vorbereitung, keine vollständige Rechtsprüfung. Wer selbst importiert, Verpackungen unter eigener Marke vertreibt oder keine belastbare Antwort erhält, sollte die Kommissionsleitlinien vom 10. Juni 2026 heranziehen und die eigene Marktrolle fachlich klären lassen.
Altbestand bleibt eine Einzelfallfrage
Ob eine konkrete alte Charge nach dem Stichtag noch verwendet oder abgegeben werden darf, lässt sich ohne Beschaffungsdatum, Zeitpunkt des Inverkehrbringens, Produktart und Marktrolle nicht seriös beantworten. Betriebe sollten Altbestände deshalb getrennt erfassen und keine pauschale Entsorgungs- oder Weiterverkaufsentscheidung aus einem Social-Media-Post ableiten.
Für jede neue Lieferung sollten mindestens Lieferant, Produkt- und Chargennummer, Rechnung, vorgesehener Lebensmittelkontakt sowie Konformitäts- oder Materialangaben abgelegt werden. Ändert sich Produkt oder Lieferant, muss die Dokumentation neu zum Artikel passen. Ein Werbeslogan ersetzt diese Zuordnung nicht.
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- Aktualisiert
- 25. Juli 2026
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