Bis zu zehn Arbeitstage können Beschäftigte bei einer akuten Pflegesituation der Arbeit fernbleiben. Dass der Arbeitgeber währenddessen den Lohn weiterzahlt, folgt daraus allerdings nicht automatisch. Wer plötzlich die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren muss, sollte deshalb Freistellung und Einkommensersatz getrennt klären, bevor eine dauerhafte Stundenreduzierung oder Kündigung ansteht.
Viele Menschen schränken wegen der Angehörigenpflege ihre Erwerbsarbeit ein oder geben sie ganz auf, berichtet DW. DW nennt rund sechs Millionen Pflegebedürftige in Deutschland, von denen drei Viertel zu Hause durch Angehörige versorgt würden. Rund 6,4 Millionen Menschen leisteten diese Pflege. Für Beschäftigte, die akut einspringen müssen, stellt sich zunächst die Frage, wie sich die nächsten Arbeitstage überbrücken lassen.
Zeit gewinnen, um Pflege zu organisieren
Die gesetzliche Grundlage ist § 2 Pflegezeitgesetz auf Gesetze im Internet. Die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt eine Abwesenheit von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn sie erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder dessen Versorgung während dieser Zeit sicherzustellen.
Maßgeblich sind also die akute Situation und die Notwendigkeit der Abwesenheit. Außerdem muss die betroffene Person als naher Angehöriger im gesetzlichen Sinne erfasst sein. Geben Sie bei der Prüfung Ihres Falls deshalb das genaue Verwandtschaftsverhältnis an.
Den Arbeitgeber müssen Beschäftigte unverzüglich über ihren Ausfall und dessen voraussichtliche Dauer informieren. Er kann eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Diese muss die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen belegen, für die die Arbeitsbefreiung benötigt wird. Das regelt § 2 Absatz 2 Pflegezeitgesetz.
Der Lohn läuft nicht automatisch weiter
Ob der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von einer anderen gesetzlichen Vorschrift oder einer Vereinbarung ab. § 2 Absatz 3 Pflegezeitgesetz begründet selbst keine allgemeine Lohnfortzahlung. Fragen Sie die Personalabteilung daher ausdrücklich, ob für Ihren Fall ein Anspruch besteht und worauf er beruht.
Als Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt kommt Pflegeunterstützungsgeld infrage. Nach § 44a Absatz 3 SGB XI setzt es eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz voraus. Voraussetzung ist, dass für denselben Zeitraum weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfalls eines Kindes nach den genannten Vorschriften besteht.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Machen mehrere Beschäftigte wegen desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend, gilt für ihren gemeinsamen Leistungsanspruch ebenfalls eine Grenze von insgesamt zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die jährliche Leistungsgrenze ersetzt nicht die Voraussetzungen für die Arbeitsbefreiung.
Zuständig ist die Versicherung des Angehörigen
Die Meldung beim Arbeitgeber und der Leistungsantrag sind zwei eigene Schritte. Beantragt wird das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen. Die eigene Versicherung ist dafür nicht automatisch zuständig.
Nach § 44a SGB XI muss der Antrag unverzüglich gestellt werden; vorzulegen ist die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Fordern Sie dort das Antragsformular an und lassen Sie klären, welche weiteren Unterlagen für Ihren Fall benötigt werden und wie hoch die Leistung ausfallen würde.
Mit der Bewilligung stellt die Versicherung eine Bescheinigung über Bezugsdauer und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes aus. Diese müssen Beschäftigte nach Absatz 5 unverzüglich ihrem Arbeitgeber vorlegen. Der erste Schritt bleibt aber die sofortige Nachricht an den Arbeitgeber mit der voraussichtlichen Ausfalldauer. Danach folgt die Prüfung des Einkommensersatzes bei der Pflegeversicherung des Angehörigen.
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