Familie

Kinderkrankengeld 2026: 15 Tage pro Kind

Das Kind hat Fieber, die Kita ruft an. Gesetzlich versicherte Eltern müssen dafür keinen Urlaub opfern: 2026 gibt es bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind,…

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Fiebermessen und Abhören: Eine ärztliche Bescheinigung ist Voraussetzung für Kinderkrankengeld.Bildquelle: Nenad Stojkovic · CC BY 2.0

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 17. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Bis zu 15 Arbeitstage pro Kind: So lange können gesetzlich versicherte Beschäftigte in diesem Jahr zu Hause bleiben, wenn ihr Kind unter zwölf Jahren krank ist. Alleinerziehende haben doppelt so viele Tage. Den Verdienstausfall trägt in dieser Zeit nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse, in der Regel mit 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Mit dem Herbst kommen die Infekte, und in vielen Familien beginnt morgens wieder die Rechnerei, wer beim kranken Kind bleibt. Einen Urlaubstag muss dafür in der Regel niemand opfern. Ein Überblick, was gilt, wer zahlt und wie der Antrag läuft.

Wie viele Tage gibt es 2026?

Maßgeblich ist § 45 SGB V. Für das Kalenderjahr 2026 sieht Absatz 2a eine Sonderregel vor: 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld für jedes Kind, 30 für Alleinerziehende. Bei mehreren Kindern ist pro Elternteil bei 35 Arbeitstagen Schluss, für Alleinerziehende bei 70. Der Anspruch gilt je Elternteil. Sind Mutter und Vater beide berufstätig und gesetzlich versichert, hat jeder ein eigenes Kontingent.

Gezählt werden Arbeitstage, also Tage, an denen man sonst arbeiten würde. Als alleinerziehend gilt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich, wer das alleinige Personensorgerecht für ein Kind hat, das im eigenen Haushalt lebt. Auch wer faktisch allein erzieht, zählt dazu. Ob eine Erklärung genügt oder Nachweise nötig sind, prüft die Krankenkasse.

Zur Einordnung: Nach geltendem Gesetz gilt die 15-Tage-Regel für 2026, wie schon in den beiden Vorjahren. Ohne neue Regelung greift danach wieder die Grundregel aus Absatz 2: zehn Arbeitstage pro Kind, 20 für Alleinerziehende, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Tage im Jahr. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich laut tagesschau Ende September im Bundestag gegen eine erneute Verlängerung ausgesprochen. Entschieden ist für 2027 aber nichts.

Wer zahlt, und wie viel?

An Kinderkrankentagen zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Das Geld kommt von der eigenen Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld beträgt laut Ministerium in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den zwölf Monaten zuvor eine beitragspflichtige Einmalzahlung bekommen hat, erhält nach dem Gesetz 100 Prozent. Nach oben ist die Leistung gedeckelt, auf höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Wie viel am Ende ankommt, hängt deshalb vom eigenen Verdienst ab. Die Krankenkasse rechnet es aus. Pauschale Beispielrechnungen helfen wegen der Sonderfälle nur bedingt.

Was gegenüber dem Arbeitgeber gilt

Neben dem Geld regelt § 45 einen Anspruch auf Freistellung. Für die Tage mit Kinderkrankengeld müssen Beschäftigte von der Arbeit freigestellt werden, ohne Lohn vom Arbeitgeber. Dieser Anspruch kann per Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Ausdrücklich klargestellt hat das Ministerium außerdem: Arbeitgeber können nicht verlangen, dass Eltern zuerst Überstunden oder Zeitguthaben abbauen. Das lässt sich auch nicht über Arbeits- oder Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln. Kinderkrankentage sind ein eigener Anspruch und werden nicht vom Urlaub abgezogen.

So kommt das Geld aufs Konto

Erster Schritt ist der Gang zum Arzt, meist zum Kinderarzt. Er stellt eine ärztliche Bescheinigung aus, dass das Kind krank ist und betreut, beaufsichtigt oder gepflegt werden muss. Ohne dieses Zeugnis zahlt die Kasse nicht.

Zweitens sollten Eltern den Arbeitgeber möglichst früh informieren, dass sie Kinderkrankentage nehmen. Das ist keine Krankmeldung für sich selbst, sondern ein eigener Anspruch. Drittens geht die Bescheinigung an die eigene Krankenkasse, bei der auch das Kinderkrankengeld beantragt wird. Welche Wege sie für die Einreichung anbietet, erfährt man direkt bei der Kasse.

Zu den Voraussetzungen gehört außerdem, dass das Kind gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre ist und niemand sonst im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze.

Einzelne Tage, angebrochene Schichten, Homeoffice

Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Das Ministerium nennt als Beispiel zwei von fünf Tagen einer Woche, etwa wenn sich Eltern mit der Betreuung abwechseln. Kommt der Anruf aus der Kita erst, nachdem die Schicht begonnen hat, kann auch dieser Tag zählen. Voraussetzung: Für den Tag liegt ein Antrag vor, und die Freistellung für den Rest der Arbeitszeit ist unbezahlt. Gezahlt wird dann nach dem tatsächlich ausgefallenen Verdienst.

Wer im Homeoffice arbeiten könnte, ist nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Betreuung des kranken Kindes die Arbeit unmöglich macht. Muss ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit ins Krankenhaus, besteht der Anspruch für diese Zeit ebenfalls. Übrige Tage an den Partner weiterzugeben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Laut Ministerium klappt das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers jenes Elternteils, dessen Tage schon aufgebraucht sind.

Wer kein Kinderkrankengeld bekommt

Minijobber haben zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung, sind aber in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert und erhalten deshalb kein Kinderkrankengeld. Ist das Kind über den anderen Elternteil privat versichert, entfällt das Kinderkrankengeld ebenfalls. In Kurzarbeit ist ein Antrag möglich, Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld gibt es aber nicht gleichzeitig. Für privat Versicherte, Beamte und Selbstständige gelten eigene Regeln, um die es hier nicht geht.

Für den Alltag heißt das: Eltern sollten notieren, an welchen Tagen und für welches Kind sie 2026 Kinderkrankentage genommen haben, und die Bescheinigungen aufheben. Gezählt wird pro Kind und Kalenderjahr. Antworten auf weitere Einzelfälle hat das Bundesgesundheitsministerium in seinen FAQ zum Kinderkrankengeld gesammelt.

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