Wirtschaft

Potsdams Erdwärme: Was Mieter klären müssen

Am Heizkraftwerk Potsdam Süd laufen Bohrungen für die künftige Wärmeversorgung Tausender Haushalte.

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Bildquelle: T. AGEMAR · CC BY 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft2 QuellenlinksAktualisiert 25. Oktober 2026Methodik
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Seit Juli wird am Heizkraftwerk Potsdam Süd gebohrt, nahezu rund um die Uhr. Ein 30 Meter hoher Bohrturm steht auf dem Gelände; die Bohrungen sollen bis zu 1.500 Meter tief reichen. Das berichtet die tagesschau am 25. Oktober 2026. Sie beschreibt laufende Arbeiten in mehr als einem Kilometer Tiefe. Künftig sollen Tausende Haushalte Erdwärme erhalten.

Für Mieter fehlen im Bericht die Angaben, die eine Haushaltsrechnung erst möglich machen: Welche Gebäude werden versorgt, wann beginnt dort die Lieferung und welcher Tarif gilt? Eine konkrete Ersparnis nennt der Bericht ebenfalls nicht.

Für das Vorhaben sind laut tagesschau rund 78 Millionen Euro eingeplant. Wie viel warmes Wasser tatsächlich gefördert werden kann, ist noch ungewiss. Bis Ende des Jahres sollen weitere Erkenntnisse vorliegen. Dann soll auch entschieden werden, ob zusätzliche Bohrungen sinnvoll sind.

Bei der rechtlichen Einordnung kommt es darauf an, wie das Gebäude bisher versorgt wird und was der Vermieter ändern will. § 556c BGB auf dem Portal Gesetze im Internet regelt einen bestimmten Fall: Der Mieter trägt die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser, und der Vermieter stellt von Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten um.

Damit der Mieter die Lieferkosten in diesem Fall als Betriebskosten tragen muss, nennt die Vorschrift zwei Voraussetzungen. Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz aus einer neuen, vom Lieferanten errichteten Anlage oder aus einem Wärmenetz kommen. Außerdem dürfen die Lieferkosten die Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Für eine bestehende Anlage mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 Prozent vor der Umstellung enthält das Gesetz eine Ausnahme: Anstelle der genannten technischen Maßnahmen kann sich der Lieferant auf eine Verbesserung der Betriebsführung beschränken.

Der Vermieter muss die Umstellung außerdem mindestens drei Monate vorher in Textform ankündigen. Auch das steht in § 556c BGB.

Wer bereits Fernwärme bezieht, sollte deshalb zunächst klären lassen, ob überhaupt eine solche Umstellung vorgesehen ist oder ob der bisherige Versorger seine Wärmeerzeugung verändert.

Der nächste Schritt ist eine schriftliche Anfrage an Hausverwaltung oder Wärmeversorger: Ist die eigene Adresse für die Versorgung aus dem Projekt am Heizkraftwerk Süd vorgesehen? Welcher Lieferbeginn ist bestätigt, welcher lediglich geplant? Erfragen Sie den Tarif, seine Kostenbestandteile und mögliche Vertragsänderungen. Falls eine Umstellung nach § 556c BGB angekündigt wird, bitten Sie zusätzlich um die Umstellungsankündigung und die Kostenvergleichsrechnung. Mit diesen Unterlagen und der letzten Heizkostenabrechnung lässt sich die Lage des eigenen Hauses prüfen.

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