
Bildquelle: Bubo / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Probezeit: Drei Wochen zählen
Der gefährlichste Satz nach einer Probezeit-Kündigung ist oft: Ich warte erst mal ab. Genau dann läuft möglicherweise schon die Frist, die später alles schwerer macht. Besonders tückisch: Für Ausbildung und normalen Job gelten nicht dieselben Regeln. Wer nur auf das Kündigungsdatum schaut, übersieht den Moment, an dem die Uhr wirklich zu ticken beginnt.
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Wenn die Kündigung in der Probezeit im Briefkasten liegt, läuft die wichtigste Uhr oft schon. Nicht der Satz aus der Teamküche zählt, nicht die WhatsApp des Chefs, sondern: Welcher Vertrag ist es, wann begann er, wann kam das Schreiben an?
Viele verwechseln dabei zwei Systeme. Ein normaler Arbeitsvertrag und eine Berufsausbildung haben in der Probezeit unterschiedliche Regeln. Wer aus den zwei Wochen im Job, den drei Wochen vor Gericht, den sechs Monaten Kündigungsschutz und den vier Monaten Ausbildung eine einzige Faustregel macht, verliert schnell den Überblick.
Normaler Job: Zwei Wochen
Für ein normales Arbeitsverhältnis steht die zentrale Probezeit-Regel in § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das ist eine Fristenregel, kein Freifahrtschein für jede Kündigung.
Praktisch heißt das: Arbeitsvertrag aufschlagen und die Daten prüfen. Ist die Probezeit überhaupt vereinbart? Wann war der erste Arbeitstag? Ist die Sechs-Monats-Grenze schon vorbei? Gibt es einen Tarifvertrag oder eine längere vertragliche Frist? Gerade bei befristeten Jobs, Gastronomie, Pflege, Logistik oder Probe-Schichten wird aus einem falsch gelesenen Datum schnell ein falscher letzter Arbeitstag.
Kündigungsschutz: Sechs Monate
Der allgemeine Kündigungsschutz ist eine zweite Frage. Nach § 1 KSchG greift er, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Wer im fünften Monat gekündigt wird, hat deshalb nicht automatisch denselben Prüfungsmaßstab wie jemand nach zwei Jahren.
Trotzdem ist Probezeit nicht gleich rechtlos. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Diskriminierung, Betriebsrat, Tarifregeln oder Verfahrensfehler können den Fall verändern. Deshalb ist die bessere Frage nicht: "Dürfen die das immer?" Sondern: "Welche Frist läuft, und wer kann den konkreten Fall sofort prüfen?"
Arbeitsgericht: Drei Wochen
Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss die Klagefrist ernst nehmen. § 4 KSchG verlangt grundsätzlich, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam sein soll.
Der Zugang ist nicht einfach das Datum oben auf dem Brief. Notieren Sie, wann Sie die Kündigung gefunden oder entgegengenommen haben, und heben Sie Umschlag oder Zustellhinweise auf. Die genaue Fristberechnung sollte dann jemand prüfen, der den Fall sieht. Wer erst zwei Wochen diskutiert, übersetzt und auf eine Antwort aus der Personalabteilung wartet, hat am Ende vielleicht nur noch wenige Tage für Beratung und Klage.
Ausbildung: Andere Regeln
Bei einer Berufsausbildung darf man die Job-Regeln nicht einfach übertragen. § 20 BBiG sagt: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat dauern und darf höchstens vier Monate betragen. Das ist kürzer als die sechs Monate, die viele aus normalen Arbeitsverträgen im Kopf haben.
Für die Kündigung in der Ausbildung steht die harte Probezeit-Regel in § 22 Abs. 1 BBiG: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit wird es deutlich enger. § 22 BBiG nennt dann für den Ausbildungsbetrieb grundsätzlich den wichtigen Grund; Auszubildende können mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Was jetzt zu prüfen ist
Legen Sie Vertrag und Kündigung nebeneinander. Notieren Sie vier Dinge: Vertragsart, Startdatum, Ende der Probezeit und Zugang der Kündigung. Beim normalen Job geht es um zwei Wochen Kündigungsfrist und die Sechs-Monats-Grenze des allgemeinen Kündigungsschutzes. Bei Ausbildung geht es zuerst um die ein bis vier Monate Probezeit im BBiG. Und wenn Sie die Kündigung angreifen wollen, behandeln Sie die Drei-Wochen-Frist als sofortigen Termin für Beratung, Gewerkschaft, Betriebsrat oder Arbeitsgericht.
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- Aktualisiert
- 12. Juni 2026
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