Der Leistungsbescheid liegt schon in der Schublade, trotzdem kommt Post vom Rundfunkbeitrag. Genau hier entsteht der Fehler: Eine Befreiung läuft nicht automatisch an. Der Beitragsservice verlangt einen Antrag mit Nachweis.
Auf der Seite für Empfänger von Sozialleistungen nennt der Beitragsservice unter anderem Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, bestimmte BAföG-, BAB- und Ausbildungsgeld-Fälle außerhalb des Elternhaushalts sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wohngeld ist nicht dasselbe
Wichtig ist die Grenze: Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Übergangsgeld begründen laut Beitragsservice keinen direkten Befreiungsanspruch. Wer nur Wohngeld bekommt, sollte deshalb nicht einfach den Wohngeldbescheid schicken und auf Stopp der Forderung warten. Möglich kann allenfalls ein Härtefall sein, der gesondert geprüft wird.
Beim Härtefall verweist der Beitragsservice auf Einkommen knapp über dem sozialen Bedarf, weniger als die monatliche Beitragshöhe von 18.36 EUR/month. Wer dort knapp liegt, sollte die offizielle Seite nutzen oder Beratung holen, statt selbst eine Zusage hineinzuinterpretieren.
Der Antrag bleibt Papier
Die Formularseite Befreiung oder Ermäßigung beantragen beschreibt den Ablauf: online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den entsprechenden Nachweisen einreichen. Wer bereits angemeldet ist, braucht seine Beitragsnummer. Als Nachweis reicht eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine Behördenbescheinigung; Originale sollten nicht geschickt werden.
Nach Angaben des Beitragsservice kann eine Befreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden und beginnt mit dem Leistungsbeginn im Nachweis. Praktisch heißt das nicht abwarten, sondern Antrag drucken, unterschreiben, Bescheid kopieren, Beitragsnummer notieren und alles dokumentieren, bevor der Brief rausgeht.
Redaktioneller Hinweis
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