Schwarzfahren: Bald keine Straftat mehr?
60 Euro bezahlt, Fall erledigt, dachten viele. Stimmt nicht. Schwarzfahren ist eine Straftat nach § 265a StGB, nicht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Eintrag im Führungszeugnis, der bei der Einbürgerung zum Problem werden kann. Ein Gesetz soll das ändern. Aber es gilt noch nicht. Und wer jetzt einen offenen Fall hat, sitzt in einer juristischen Grauzone.
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Wer in Deutschland ohne gültigen Fahrschein erwischt wird, zahlt 60 Euro erhöhtes Beförderungsentgelt. So viel wissen die meisten. Was viele nicht wissen: Das sogenannte Schwarzfahren ist nach Paragraph 265a StGB eine Straftat. Keine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Für die meisten Fahrgäste bleibt es bei den 60 Euro. Aber wer wiederholt auffällt, riskiert ein Strafverfahren. Und eine Verurteilung nach Paragraph 265a landet im Führungszeugnis. Das ist der Punkt, an dem aus einer vergessenen Fahrkarte ein echtes Problem wird.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht, der das Erschleichen von Beförderungsleistungen von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabstufen soll. Stand April 2026 ist das Gesetz aber noch nicht verabschiedet. Die alten Regeln gelten weiterhin.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Warum der Unterschied zählt
Der Unterschied ist nicht nur juristisch relevant. Er wirkt sich direkt auf das Führungszeugnis aus. Eine Verurteilung wegen einer Straftat wird dort eingetragen. Und dieses Führungszeugnis wird bei Einbürgerungsanträgen geprüft, bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln, bei bestimmten Arbeitgebern. Eine Ordnungswidrigkeit hingegen taucht dort nicht auf. Sie wird bezahlt und ist erledigt.
Für Menschen im Einbürgerungsprozess ist das besonders relevant. Vorstrafen können einen Antrag verzögern oder zur Ablehnung führen (selbst wenn es sich um vergleichsweise geringe Delikte handelt). Wer also wegen Schwarzfahrens verurteilt wurde und eine Einbürgerung anstrebt, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
Was sich mit dem neuen Gesetz ändern würde
Der Kern des Gesetzentwurfs: Schwarzfahren soll künftig als Ordnungswidrigkeit gelten. Kein Strafverfahren, kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Vorstrafe. Das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro bleibt bestehen. Wer ohne Fahrschein fährt, zahlt weiterhin. Aber die strafrechtlichen Konsequenzen würden entfallen.
Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts verbüßen jährlich rund 7.000 Menschen in Deutschland eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein. Das passiert, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird und das Gericht eine Haftstrafe als Ersatz anordnet. Mit der Neuregelung würde Schwarzfahren aus dem Strafrecht herausgenommen, sodass dieses Verfahren nicht mehr anwendbar wäre.

Was jetzt gilt und was zu tun ist
Das Wichtigste zuerst: Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Wer heute ohne Fahrschein erwischt wird, riskiert weiterhin ein Strafverfahren nach Paragraph 265a StGB. Das gilt insbesondere bei wiederholten Verstößen.
Wer bereits eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens hat und einen Einbürgerungsantrag plant, sollte einen Fachanwalt für Ausländerrecht konsultieren. Wichtig zu wissen: Selbst wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, werden bestehende Vorstrafen nicht automatisch gelöscht. Es gelten die regulären Tilgungsfristen im Bundeszentralregister.
Wer aktuell ein laufendes Verfahren hat, kann sich bei der Rechtsberatung der Berliner Anwaltverein in Mitte oder bei Beratungsstellen wie der Verbraucherzentrale über mögliche Optionen informieren. Aber das Grundprinzip bleibt einfach: Fahrschein kaufen. Die 60 Euro Strafe ist unangenehm. Ein Eintrag im Führungszeugnis ist es deutlich mehr.
Hinweis: Einige Namen und Details in diesem Artikel wurden zum Schutz der Privatsphäre geändert.
Quellen
- StGB § 265a - Erschleichen von Leistungen
- Statistisches Bundesamt - Justiz und Rechtspflege
- BAMF - Einbürgerung in Deutschland
Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.
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