Durch den vorgelegten Entwurf zum Sexualstrafrecht verlängert sich heute keine Frist. Für Betroffene zählt zunächst, welche Vorschriften auf den erlittenen Übergriff anwendbar sind.
Die tagesschau berichtete am 2. November 2026 um 17:36 Uhr über einen Entwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Das Ministerium hat den Text bereits an Länder und Verbände verschickt.
Diese können laut Bericht bis zum 30. November 2026 Stellung nehmen. Anschließend muss sich das Bundeskabinett mit dem Vorhaben befassen. Einen Termin für das Inkrafttreten nennt der Bericht nicht.
Bei bestimmten Sexualdelikten ruht die Verjährung bereits nach geltendem Recht bis zum 30. Geburtstag der betroffenen Person. Das regelt § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB auf Gesetze im Internet. Die Vorschrift nennt unter anderem Taten nach § 177. Diese Altersregel gilt allerdings nicht für jede Sexualstraftat.
Wie lang die Verjährungsfrist selbst ist, hängt vom gesetzlichen Strafhöchstmaß ab. § 78 StGB nennt beispielsweise fünf Jahre für Taten, deren Höchststrafe über einem Jahr und bis zu fünf Jahren liegt. Strafschärfungen und Strafmilderungen nach dem Allgemeinen Teil sowie für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben bei dieser Zuordnung nach Absatz 4 unberücksichtigt. Die im Einzelfall erwartete Strafe ist dafür kein Maßstab. Für eine Fristprüfung gehören deshalb § 78 und § 78b zusammen: Die Dauer allein sagt noch nicht, wann die Verjährung eintritt.
Sexuelle Belästigung ist ebenfalls schon heute strafbar. § 184i StGB erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, durch die eine andere Person belästigt wird. Die Vorschrift greift, sofern keine andere Vorschrift desselben Abschnitts die Tat mit schwererer Strafe bedroht. Für den Grundtatbestand sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Bei diesem Delikt stellt sich neben einer Strafanzeige auch die Frage nach einem Strafantrag. Nach § 184i Absatz 3 wird die Tat grundsätzlich auf Antrag verfolgt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Frage nach einem nötigen Strafantrag und dessen Frist ist von der Verfolgungsverjährung zu trennen. Ein fehlender Antrag allein lässt die Verjährung nicht ruhen, wie § 78b Absatz 1 Nummer 2 festhält.
Der Entwurf sieht nach Darstellung der tagesschau für Vergewaltigungen und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von 20 Jahren vor.
Zusätzlich soll ein neuer Tatbestand Belästigungen durch sexualisierte Äußerungen oder Gesten erfassen, die zur Einschüchterung oder Bedrängung geeignet sind. Dafür sind laut tagesschau-Bericht im Entwurf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen. Anders als der bestehende § 184i setzt dieser Vorschlag keine körperliche Berührung voraus.
Zur Vorbereitung können Betroffene das Tatdatum oder den ungefähren Zeitraum notieren und vorhandene Nachrichten aufbewahren. Eine spezialisierte Rechtsberatung sollte prüfen, welche Strafvorschrift und Verjährungsfrist gelten, welche Ruhezeiten zu berücksichtigen sind und ob ein Strafantrag mit eigener Frist nötig ist. Ob eine spätere Änderung frühere oder bereits verjährte Taten erfassen würde, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Eine erste Anlaufstelle ist das Opfer-Telefon des WEISSEN RINGS: 116 006, bundesweit kostenfrei und anonym, täglich von 7 bis 22 Uhr. Das Beratungsteam kann an örtliche Hilfen und weitere Beratungsstellen vermitteln.
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